Verfahrensgang
AG Koblenz (Entscheidung vom 30.08.2001; Aktenzeichen 30 GS I 2838/01 jug.) |
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 30. August 2001 - 30 GS I 2838/01 jug. - wird aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 30. August 2001 seit dem 27. September 2001 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des auf Flucht- und Verdunklungsgefahr gestützten Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe in der Zeit zwischen Dezember 2000 und dem 17. Februar 2001 von einen C. S. einmal 2 kg Haschisch mit einem THC-Gehalt von 4,7 % sowie einmal 800 g Haschisch unbekannter Qualität erworben und die Betäubungsmittel mit einem Gewinn in unbekannter Höhe an unbekannte Abnehmer weiterverkauft.
Grundlage der Haftanordnung war die Aussage des am 5. Juni 2001 inhaftierten S. vom Folgetag:
"Ein weiterer Kunde ist der D. G., den ich schon zuvor beschrieben habe. ... Im Haftbefehl wurde mir vorgeworfen, bei zwei Gelegenheiten von dem P. M. 3,5 kg Haschisch erworben zu haben. Das ist nicht richtig. Ich habe von dem P. zwei mal Haschisch erworben. Beim ersten Mal war ich mit dem D. G. bei P. und habe 2 kg Haschisch erworben. Dafür habe ich nach meiner Erinnerung DM 3,80 oder sogar DM 4,00 pro Gramm bezahlt. Die 2 kg habe ich direkt an den D. G. weiter gegeben. Das Geld hatte mir der D. gegeben. Er hatte mir das Geld gegeben, da er selbst den P. nicht kannte. Ich habe das Geschäft nur vermittelt und keine Provision dafür erhalten.
Beim zweiten Mal hat mich jemand hoch gefahren und hat dann unten am Parkplatz vor der Haustür gewartet. Wer mich gefahren hat, weiß ich jetzt nicht mehr. Ich bin dann hoch zu P. Ich wollte 2 kg haben, aber als ich dann da war und der P. das Haschisch aus seinem Versteck holte, hat er gemerkt, dass ihm einer 1 kg aus seinem Versteck geklaut hat. Soweit ich weiß hatte er mir nur etwa 800 Gramm gegeben, weil sein Fahrer auch noch etwas haben wollte. Wohin diese 800 Gramm gegangen sind, weiß ich jetzt nicht mehr genau. Wenn es mir einfällt, will ich aber auch dazu Angaben machen. Ob ich an den D. G. auch Chemie verkauft habe, weiß ich jetzt nicht genau. Es kann sein, dass er zusammen mit dem P. was geholt hat, bin mir aber nicht sicher. Der P. ist der P. D., den ich in meiner ersten Vernehmung schon erwähnt habe."
Der Angeklagte wurde am 27. September 2001 von der Polizei vernommen.
Er sagte aus, er habe in den Monaten Januar, Februar und März 2001 von S. in 4 oder 5 Fällen je 50 g bis 100 g Haschisch, insgesamt maximal 300 g bis 400 g, erworben. Den überwiegenden Teil habe er selbst konsumiert. Kleine Mengen - insgesamt etwa 20 g bis 30 g - habe er zum Selbstkostenpreis an einen M. A. und einen S. H. weitergegeben.
Die im Haftbefehl aufgeführten Taten bestritt er. Auch stellte er in Abrede, von S. Ecstasy-Tabletten erhalten zu haben.
Mit Anklageschrift vom 5. Oktober 2001 legt ihm die Staatsanwaltschaft zur Last,
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zwischen Ende Dezember 2000 und dem 17. Februar 2001 von S. 2 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 4,7 % erworben und an unbekannte Abnehmer im Raum K. weiterverkauft zu haben;
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im vorgenannten Zeitraum von S. 50 Ecstasy-Tabletten zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben zu haben;
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in den Monaten Januar, Februar und März 2001 bei S. in 4 Fällen je 50 g bis 100 g Haschisch teilweise zum Zwecke der Weiterveräußerung mit Gewinn erworben zu haben.
Der im Haftbefehl aufgeführte Erwerb von 800 g Haschisch ist nicht Gegenstand der Anklage (§ 154 Abs. 1 StPO).
Die Anklage wurde durch Beschluss des Jugendschöffengerichts bei dem Amtsgericht Koblenz vom 12. November 2001 unverändert zugelassen. Zugleich ordnete das Gericht "aus den zutreffenden Gründen des Haftbefehls des AG Koblenz vom 30.8.01" Haftfortdauer an. Über den mit Anklageerhebung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, den Haftbefehl "im Sinne des Anklagesatzes neu zu fassen", ist bis heute nicht entschieden worden.
Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 13. Dezember 2001 legte der Angeklagte Haftbeschwerde ein, die die 2. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Koblenz am 28. Dezember 2001 "aus den zutreffenden Gründen des Haftbefehls" verworfen hat.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der weiteren Beschwerde. Die Strafkammer hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, er habe mit einer Jugendstrafe von etwa 3 Jahren zu rechnen, falls sich die Anklagevorwürfe als richtig erweisen sollten.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Der Angeklagte ist auf Grund seiner eigenen Einlassung dringend verdächtig, in dem Monaten Januar bis März 2001 von S. in 4 Fällen je 50 g Haschisch erworben zu haben (§§ 53 StGB, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG).
2.
Im Übrigen ist dringender Tatverdacht nach Aktenlage zu verneinen.
a)
Der in Haftbefehl vorgeworfene Erwerb von 800 g Haschisch ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
b)
Soweit dem Angeklagten unerlaubtes Hand...