Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung bei unterschiedlichen Kostenentscheidungen im Anordnungs- und Aufhebungsverfahren der einstweiligen Verfügung
Leitsatz (amtlich)
Sind im Anordnungsverfahren und im Aufhebungsverfahren der einstweiligen Verfügung unterschiedliche Kostenentscheidungen ergangen, so darf jede Partei aus der ihr günstigen Kostenentscheidung vorgehen und dementsprechend die Kosten, die sich aus dem zugehörigen Verfahren rechtfertigen, gegenüber dem Gegner geltend machen.
Normenkette
ZPO §§ 91, 916, 927; BRAGO § 40 Abs. 2, § 13
Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 7 O 309/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluss des LG Mainz vom 22.8.2001 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 13.7.2001 wieder hergestellt. Damit wird die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fallen den Verfügungsbeklagten zur Last.
Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 1.650 DM.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel der Verfügungsklägerin hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 13.7.2001.
1. Das ergibt sich freilich nicht schon daraus, dass die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.7.2001 gerichtete sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten verspätet eingelegt worden wäre und dieser Beschluss deshalb bereits aus formellen Gründen nicht hätte aufgehoben werden dürfen. Denn die zweiwöchige Frist des § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO wurde gewahrt.
An dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.7.2001 ist jedoch deshalb festzuhalten, weil er sachlich richtig ist. Er betrifft die anwaltlichen Kosten, die der Verfügungsklägerin in dem Verfahren auf Aufhebung der von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung (§ 927 ZPO) entstanden sind. Dabei handelt es sich neben der Pauschale nach § 26 BRAGO um eine Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) und um eine Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) aus einem Streitwert von 15.000 DM. Dafür haben die Verfügungsbeklagten, die gem. der landgerichtlichen Kostengrundentscheidung vom 18.5.2001 mit den gesamten Kosten des Aufhebungsverfahrens belastet worden sind, aufzukommen.
Allerdings bildet das Aufhebungsverfahren des § 927 ZPO mit dem vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Angelegenheit (§ 40 Abs. 2 BRAGO). Das hat zur Folge, dass der Prozessbevollmächtigte, der die Verfügungsklägerin in beiden Verfahren vertreten hat, seine Gebühren nur einmal fordern kann, indem sein Anspruch durch den Betrag der schon im Anordnungsverfahren erfallenen höheren Gebühren (Pauschale nach § 26 BRAGO sowie Gebühren gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO nach einem Streitwert von 30.000 DM bzw. 20.000 DM) begrenzt wird (§ 13 Abs. 2 BRAGO). Aber damit läuft die Kostengrundentscheidung, die im Aufhebungsverfahren zu Gunsten der Verfügungsklägerin ergangen ist, nicht leer. Die Verfügungsklägerin braucht sich nicht mit der für sie demgegenüber nachteiligen Grundentscheidung im Anordnungsverfahren, die auf Kostenaufhebung lautet, abzufinden.
Vielmehr gilt: Sind im Anordnungsverfahren und im Aufhebungsverfahren unterschiedliche Kostenentscheidungen ergangen, so darf jede Partei aus der ihr günstigen Kostenentscheidung vorgehen und dementsprechend die Kosten, die sich aus dem zugehörigen Verfahren rechtfertigen, gegenüber dem Gegner geltend machen (KG JurBüro 1979, 542 [544]; OLG Koblenz JurBüro 1978, 1823 [1824]; OLG Hamm JurBüro 1978, 853 [854]; OLG Saarbrücken JurBüro 1989, 68 [69 f.]; OLG Schleswig JurBüro 1995, 308; von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 40 Rz. 23; Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 40 Rz. 15). Dies kann, was hier allerdings wegen des Auseinanderfallens der Streitwerte im Anordnungs- und im Aufhebungsverfahren nicht zum Tragen kommt, bis zur Erstattungsfähigkeit aller die Partei treffenden Kosten führen (OLG Koblenz JurBüro 1978, 1823 [1824]; OLG Schleswig JurBüro 1995, 308).
2. Nach alledem hat die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin Erfolg, so dass die Verfügungsbeklagten die Kosten des (gesamten) Rechtsmittelverfahrens zu tragen haben (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Fundstellen