Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten und Parteiaufwand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn die Partei nach den seinerzeit bestehenden Erkenntnismöglichkeiten auf sachverständigen Rat zwingend angewiesen war, um einem für sie negativen gerichtlichen Gutachten entgegenzutreten.

2. Allgemeine Aufwendungen einer Partei sind im Regelfall nicht erstattungsfähig, wenn nicht dargelegt wird, dass sie prozessbedingt erforderlich waren.

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 8 O 66/96)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 4.1.2001 dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin zusätzlich 938,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.9.2000 zu erstatten hat.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.

Der Beschwerdewert wird auf 1.303,19 DM (= 54 % von 2.413,32 DM) festgesetzt. In Höhe von 364,39 DM (= 54 % von 674,80 DM) ist das Rechtsmittel erfolglos.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Im übrigen ist es zurückzuweisen.

1. Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin sind die Kosten, die die Klägerin wegen der Heranziehung des privaten Sachverständigenbüros T i.H.v. 1.738,52 DM geltend macht, anteilig (Kostentragungsquote 54 %) von der Beklagten zu erstatten. Das Sachverständigenbüro wurde beauftragt, damit die Klägerin als Laie in die Lage versetzt wurde, die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen M, der zunächst im Vorfeld des Prozesses ein Beweissicherungsgutachten erstellt hatte und dann während des weiteren Rechtsstreits vom LG angehört worden war, anzugreifen. Es ist nicht zu ersehen, dass es der Klägerin ohne privatgutachterliche Hilfe hätte gelingen können, das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme zu erschüttern und zu widerlegen. Im Hinblick darauf war die Tätigkeit des Sachverständigenbüros zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlich. Das LG hat sich dann auch durch dessen Ausführungen und das darauf gestützte Vorbringen der Klägerin veranlasst gesehen, ergänzend die Sachverständigen Mu. und Mü. zu befragen, und ist in seinem Urteil von der Auffassung des zunächst beauftragten Sachverständigen M abgewichen.

2. Die Entscheidung der Rechtspflegerin, der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung allgemeiner prozessbegleitender Auslagen, die mit 674,80 DM beziffert worden sind, zu versagen, erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die dazu von der Klägerin vorgelegte Kostenaufstellung gibt zwar zu erkennen, dass bestimmte Aufwendungen anfielen, besagt aber weder dem Grunde noch der Höhe etwas über deren konkrete Notwendigkeit. Das gilt nicht nur für Telefongebühren, Porti und Fahrtkosten, sondern auch für Fotokopien, deren Preis mit jeweils 1 DM angesetzt wird, und Trinkgelder, die 200 DM betragen haben sollen.

3. Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1953 KV zu § 11 Abs. 1 GKG und auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Kaltenbach Dr. Menzel Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107648

VersR 2002, 1531

AGS 2002, 117

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