Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens in einer Bausache
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn das Gericht auf unzureichende Substantiierung des Prozessvortrags hingewiesen hat und der Partei ergänzender Vortrag nur aufgrund sachverständiger Beratung möglich ist.
2. Ein Stundensatz des privaten (Bau-)Sachverständigen von 119.- DM begegnet keinen Bedenken.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 8 O 81/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 12.10.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 1.610,63 DM (= 1/3 von 4.831,88 DM).
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Kosten des Gutachtens, das die Beklagten innerprozessual bei dem Sachverständigenbüro R in Auftrag gegeben haben, zu Recht für – anteilig – ausgleichspflichtig erachtet.
Allerdings sind die Aufwendungen für eine privatgutachterliche Stellungnahme, die eine Partei im Verlauf des Rechtsstreits eingeholt hat, nicht ohne weiteres erstattungsfähig. Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit ist stets, dass die Tätigkeit des Gutachters in unmittelbarer Beziehung zu dem Prozess stand und unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Partei bei objektiver Betrachtung zur Rechtswahrnehmung angezeigt war. So verhält es sich jedoch auch hier:
Das Gutachten des Sachverständigenbüros R. diente dazu, den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 6.4.2000 zu stützen. Dabei versetzt es die Beklagten in die Lage, die Mängel, die die Werkleistung der Klägerin aus ihrer Sicht aufwies, substantiiert zu beschreiben. Das war ihnen nämlich aus eigener Kraft nur unzulänglich gelungen. Darauf machte sie dann auch der richterliche Hinweis vom 28.4.2000 aufmerksam; er legte zudem ausdrücklich die Vorlage eines Gutachtens nahe. Wenn die Beklagten eben dieser richterlichen Anregung entsprachen, kann ihnen nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich grundsätzlich nicht sachgerecht verhalten.
Den Beklagten ist auch nicht anzulasten, ein Sachverständigenbüro beauftragt zu haben, das für die Arbeitsleistung des Sachverständigen und den Einsatz der von diesem herangezogenen Hilfsperson zu hohe Gebühren berechnet habe. Die Stundensätze von 119 DM bzw. 49 DM, gegen die sich die Klägerin wendet, sind nicht zu beanstanden. Sie sind nicht unvereinbar mit den Leitlinien, die das ZSEG für die Entschädigung eines Berufssachverständigen aufgestellt hat, zumal zu berücksichtigen ist, dass das ZSEG im gesellschaftlichen Interesse den für die Gerichte tätigen Gutachtern bewusst Einschränkungen bei der Berechnung auferlegt. Diese gesetzliche Wertung kann für einen freiberuflich tätigen, privat beauftragten Sachverständigen nicht in dem selben Maße gelten (OLG Koblenz, JurBüro 1996, 90).
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kaltenbach Dr. Menzel Weller
Fundstellen
Haufe-Index 1107643 |
BauR 2002, 1131 |
VersR 2002, 1531 |
GuG 2003, 14 |
GuG 2003, 182 |