Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast für das Entstehen einer Terminsgebühr
Leitsatz (amtlich)
Wird der Inhalt einer die Terminsgebühr auslösenden anwaltichen Erledigungsbesprechung von dem anderen Gesprächsteilnehmer bestritten, muss der Anspruchsteller seine Sachdarstellung beweisen.
Normenkette
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3 zu Teil 3; RVG-VV; Nr. 3104
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 01.02.2005; Aktenzeichen 9 O 341/03) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 1.2.2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
3. Der Beschwerdewert beträgt 3.028,80 EUR.
Gründe
Die Klägerin hatte den Beklagten auf Zahlung von 413.255,01 EUR in Anspruch genommen. Durch Teilurteil vom 16.7.2004 wies das LG die Klage wegen eines Teilbetrages von 371.408,22 EUR ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Rechtsmittel wurde am 29.11.2004 zurückgenommen. Die Kosten der Berufung sind der Klägerin auferlegt worden.
Für das Berufungsverfahren hat der Beklagte neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr angemeldet. Zwischen Einlegung und Rücknahme der Berufung hätten die Prozessbevollmächtigten zweimal miteinander telefoniert. Dabei sei es um die gütliche Beilegung des gesamten Verfahrens erster und zweiter Instanz gegangen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erwidert, bei dem ersten Gespräch seien lediglich die in erster Instanz anhängig gebliebenen Forderungen diskutiert worden. Beim zweiten Telefongespräch sei die Zustimmung zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erbeten worden.
Das LG hat die Festsetzung einer Terminsgebühr mit der Begründung abgelehnt, der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin behauptete Gesprächsinhalt rechtfertige keine derartige Gebühr.
Dagegen wendet sich die zulässige sofortige Beschwerde ohne Erfolg.
Der Rechtspfleger hat richtig gesehen, dass eine Terminsgebühr nach der amtlichen Vorbem. 3 zu Teil 3 des VV zum RVG auch ohne Vertretung in einem gerichtlichen Termin entstehen kann, wenn die Prozessbevollmächtigten ohne Beteiligung des Gerichts an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirken.
Zutreffend ist auch die Auffassung des Beklagten, der von ihm wiedergegebene Inhalt der beiden anwaltlichen Telefongespräche rechtfertige eine Terminsgebühr. Denn die Gespräche zielten nach Darstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf eine alsbaldige Gesamtbereinigung des Streits der Parteien und damit auch auf eine Erledigung des Berufungsverfahrens.
Gleichwohl scheitert das Rechtsmittel, weil der zweite Gesprächsteilnehmer, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, den Inhalt der Telefonate anders darstellt:
Dass eine anwaltliche Erörterung des in erster Instanz verbliebenen Streitstoffs nach Anfechtung eines Teilurteils keine Terminsgebühr im Berufungsverfahren auslöst, steht außer Zweifel. Auch die Bitte, einer weiteren Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zuzustimmen, und die Einverständniserklärung zielen nicht auf eine Erledigung des Berufungsverfahrens.
Das führt zu der Frage, wen im Kostenfestsetzungsverfahren die Beweislast trifft. Nach Auffassung des Senats hat derjenige, der einen Gebührentatbestand behauptet, im Falle des Bestreitens zu beweisen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz das Entstehen der Gebühr knüpft.
Demnach musste der Beklagte hier beweisen, dass die anwaltlichen Telefongespräche den von seinem Prozessbevollmächtigten behaupteten Inhalt hatten. Dieser Beweis ist nicht geführt. Die anwaltliche Versicherung, den Gesprächsinhalt richtig wiedergegeben zu haben, ist unzureichend, weil in den Ausführungen der Beschwerdeerwiderung eine inhaltlich gegenläufige anwaltliche Versicherung liegt.
Kann demnach der dem Antragsteller obliegende Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes nicht als geführt angesehen werden, musste das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 1374538 |
NJW 2005, 2162 |
FamRZ 2006, 222 |
JurBüro 2005, 417 |
AnwBl 2005, 654 |
MDR 2005, 1194 |
AGS 2005, 411 |
RVG-B 2005, 152 |
RVGreport 2005, 313 |
RVG-Letter 2005, 78 |