Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortiges Anerkenntnis und schlüssiger Klagevortrag (Insolvenz-Anfechtung)
Normenkette
ZPO § 93; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 21.04.2005; Aktenzeichen 4 O 308/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des LG Mainz vom 21.4.2005 abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Beschwerdewert wird auf 2.600 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte wendet sich dagegen, dass ihr nach einem Anerkenntnis der auf eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützten Klageforderung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft gem. § 99 Abs. 2 ZPO und in zulässiger Weise eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last, weil die Beklagte den eingeklagten Anspruch sofort anerkannt hat und durch ihr Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat (§ 93 ZPO).
Die Beklagte hat das Anerkenntnis sofort i.S.v. § 93 ZPO abgegeben. Denn nachdem der Kläger seine Forderung erstmals mit Schriftsatz vom 13.12.2004 schlüssig dargetan hatte, hat sie die Klageforderung in dem darauf folgenden Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.1.2005 anerkannt.
Zuvor war die Klage unbegründet gewesen, weil der Kläger keine ausreichenden Tatsachen zu seiner Behauptung vorgetragen hatte, dass die Insolvenzschuldnerin bereits zur Zeit der angefochtenen Vermögensverfügung zahlungsunfähig gewesen sei (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO). So hatte der Kläger weder in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 17.3.2004 noch in der Klageschrift dargetan, dass die Gesamtheit der fälligen Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin im fraglichen Zeitpunkt deren liquide Mittel überstieg (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO) oder dass diese ihre Zahlungen damals bereits eingestellt hatte (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO). Der Vortrag des Klägers zur Entwicklung des Kontos der Insolvenzschuldnerin bei der Kreissparkasse Ludwigshafen reichte dazu nicht aus. Auch der Umstand, dass die Beklagte im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Insolvenzschuldnerin hatte vorgehen müssen, ließ diesen Schluss nicht zu, da es sich bei den Forderungen der Beklagten i.H.v. rund 9.000 EUR nur um relativ geringe Beträge gehandelt hatte (vgl. dazu BGH v. 20.11.2001 - IX ZR 48/01, MDR 2002, 416 = BGHReport 2002, 218 = NJW 2002, 515 [517]). Weitere Tatsachen zur Zahlungsunfähigkeit sind vom Kläger vor Einreichung des Schriftsatzes vom 13.12.2004 nicht vorgetragen worden. Zu Unrecht macht der Kläger demgegenüber geltend, er sei bis dahin lediglich auf mögliche Einwendungen der Beklagten nicht eingegangen. Denn bei den fehlenden Darlegungen handelt es sich um solche, die die Anspruchsgrundlage betreffen.
In der Rechtsprechung wird zwar die Auffassung vertreten, dass nach einem Anerkenntnis des Beklagten eine Prüfung der Schlüssigkeit nicht mehr in Frage komme, weil die anerkennende Partei sich mit ihrem Anerkenntnis dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch "unterworfen" habe (so z.B. OLG Hamm JurBüro 1990, 915). Unabhängig davon, ob dieser Rechtsmeinung im Übrigen zu folgen ist, kann sie jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Schlüssigkeit erstmals im Laufe des Prozesses hergestellt worden ist. Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, so kann der Beklagte nach Behebung dieses Mangels noch "sofort" anerkennen (BGH v. 3.3.2004 - IV ZB 21/03, MDR 2004, 896 = BGHReport 2004, 844 = NJW-RR 2004, 999 [1000]). Denn eine Partei ist nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits schlüssig vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können. So ist auch im vorliegenden Rechtsstreit das Anerkenntnis der Beklagten rechtzeitig abgegeben worden.
Die Beklagte hat auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben (§ 93 ZPO). Ein Schuldner gibt in der Regel dann Anlass zur Klageerhebung, wenn Umstände vorliegen, die aus vernünftiger Sicht den Schluss rechtfertigen, die Durchführung eines Rechtsstreits sei für den Gläubiger zur Durchsetzung des Anspruchs notwendig (vgl. z.B. OLG Frankfurt v. 16.9.1991 - 25 W 68/91, OLGReport Frankfurt 1992, 68 = NJW-RR 1993, 126 [127]). Ein solcher Fall war hier nicht gegeben. Vielmehr durfte der Kläger vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Beklagte auch ohne Klageerhebung leisten werde.
Der Kläger focht die an die Beklagte erfolgten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 17.3.2004 gem. §§ 129, 131 InsO an und forderte die Beklagte zur Rückzahlung auf. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 24.5.2004 mit:
"Die von Ihnen geltend gemachten Anfechtungsansprüche erkennen wir zunächst nicht an. Wir werden die Angelegenheit prüfen und geben Ihnen unaufgefordert Nachricht."
Diesem Schreiben konnte der Kläger entnehmen, dass die Beklagte die geforderte Leistung nicht endgültig ablehnte, sondern sie, wenn eine Prüfung...