Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 08.10.2009; Aktenzeichen 3 OH 7/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen Prof. Dr. F. gegen den Festsetzungsbeschluss der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 8.10.2009 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 

Gründe

Das nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Rechtsmittel ist unbegründet. Der angefochtene, gem. § 4 Abs. 1 JVEG ergangene Beschluss, der dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Tätigkeit als Sachverständiger versagt, hat Bestand.

1. Hindernisse für die Entschädigung des Beschwerdeführers ergeben sich freilich nicht daraus, dass die von ihm geltend gemachten Kosten den angeforderten Vor-schuss deutlich überschritten haben und ein Warnhinweis (§ 407 Abs. 3 S. 2 ZPO) im Vorfeld ... unterblieben war. Daraus wären nur dann entsprechende Folgerungen zu ziehen, wenn eine Anzeige zum Entzug oder zur Beschränkung des Gutachterauftrags geführt hätte (OLGReport Celle 2008, 182; OLGReport Stuttgart 2008, 275); dafür fehlt ein greifbarer Anhalt. Eine Honorierung des Beschwerdeführers scheitert aber an anderen Erwägungen.

2. Es ist anerkannt, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ohne Rücksicht auf die inhaltliche Qualität seiner gutachterlichen Leistungen keinen Anspruch auf eine Vergütung aus der Staatskasse hat, wenn seine Arbeit prozessual unverwertbar ist und er dies, bedingt durch grob fahrlässige Versäumnisse, zu vertreten hat (OLGReport Celle 2007, 874; OLGReport Jena 2008, 632 und 2008, 760; OLG Naumburg 10 W 15/07 - Beschluss vom 18.7.2007; LG Wuppertal VersR 2007, 1675; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 8 JVEG Rz. 9). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Unverwertbarkeit auf einer erfolgreichen Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit beruht (OLG Koblenz OLGReport Koblenz 2006, 223; OLGReport Zweibrücken 2008, 33). So liegen die Dinge auch hier.

Der Beschwerdeführer ist durch eine rechtskräftige oberlandesgerichtliche Entscheidung vom 27.2.2009 für befangen erklärt worden. Eine dagegen erhobene Anhörungsrüge ist gescheitert. Das Verdikt, der Sachverständige sei befangen, beruhte auf der Feststellung, er habe einen Termin bei der Antragstellerin wahrgenommen, ohne die Antragsgegnerin oder deren Bevollmächtigte davon in Kenntnis zu setzen. Das sei ein Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit gewesen, weil die Gefahr einer einseitigen Beeinflussung bestanden habe.

Mit dieser Entscheidung hat das von dem Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten - vom 6.10.2008 insgesamt seinen prozessualen Nutzen verloren (Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 406 Rz. 15; Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 406 Rz. 18; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 406 Rz. 66; Zimmermann in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 406 Rz. 16).-Dass der streitige Termin bei der Antragstellern! der "Fertigung eines Zusatzgutaehtens (zu Punkt I. Nr. 7) des Beweisbesehlusses-vom- 2.5.2008) dienen sollte und zudem womöglich erst stattfand, als das Gutachten vom 6.10.2008 schon weithin gediehen war, ist ohne Belang. Die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen steht der Verwertung eines von ihm zuvor in unkritischer Zeit erstellten Gutachtens nur dann nicht im Weg, wenn die Partei, die sich auf seine Befangenheit beruft, den Ablehnungsgrund später in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat (BGH MDR 2007, 1213). Davon kann hier keine Rede sein.

Dem Beschwerdeführer ist - im Sinne eines schwerwiegenden Verschuldens - anzulasten, dass er dem Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin und dem nachfolgenden oberlandesgerichtlichen Beschluss vom 27.2.2009, der die Un verwertbarkeit seines Gutachtens begründete, Vorschub leistete. In dem Beschluss ist dazu ausgeführt:

"Der Sachverständige ist mit seiner Beauftragung am 6.5.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass vor einer möglichen Besichtigung alle Parteien, gegebenenfalls zu Händen ihrer Bevollmächtigten, so rechtzeitig zu benachrichtigen sind, dass sie die Möglichkeit erhalten, an dem Termin teilzunehmen. Ausdrücklich heißt es: Andernfalls kann das Gutachten nicht verwertet werden. Es hat insoweit dem Sachverständigen allein oblegen, einen Ortstermin zu bestimmen, beide Parteien und ihre Vertreter zu laden und gegebenenfalls mitzuteilen, was Untersuchungsgegenstand des Termins sein soll. Die Antragstellerin hätte dann Gelegenheit gehabt, eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die Antragsgegnerin oder ihr Bevollmächtigter teilnehmen können. Der Abwägungsprozess, ob den prozessua-len Rechten der Antragsgegnerin oder dem Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin der Vorzug zu geben ist, stellt einen Abwägungsprozess dar, der allein dem Gericht nach Anhörung beider Parteien vorbehalten ist. Dabei muss das Gericht auch nach verträglichen Lösungen, etwa der Einschaltung eines neutralen und zur Verschwiegenheit verpflichteten Mittlers, suchen. Diese Grundlage hat der Sachverständige dem Gericht entzogen."

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