Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, ob die Aufforderung der Erklärung nach § 120 IV S. 2 ZPO und der Aufhebungsbeschluss nach § 124 ZPO an die Partei oder an den erstinstanzlich bestellten Rechtsanwalt zuzustellen ist
Normenkette
ZPO §§ 81, 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Lahnstein (Beschluss vom 20.05.2008; Aktenzeichen 5 F 356/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Lahnstein vom 20.5.2008 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG der Partei die Prozesskostenhilfebewilligung vom 29.11.2005 widerrufen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde am 29.5.2008 zugestellt. Zugleich wurde der Beschluss der Prozessbevollmächtigten erster Instanz formlos zur Kenntnisnahme übermittelt. Dort ging der Beschluss am 2.6.2008 ein. Die sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss ging beim AG am 2.7.2008 ein. Das AG hat das Rechtsmittel für unzulässig gehalten, der Beschwerde nicht abgeholfen und dem OLG am 30.1.2009 vorgelegt.
Die Beschwerde macht geltend, entscheidend für den Fristablauf sei nicht das Zustellungsdatum bei der Partei, sondern die Zustellung ggü. dem Verfahrensbevollmächtigten der Partei. Nach 172 Abs. 1 ZPO habe die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Nach dem Rechtsanwältin Dr. Wilhelm-Lenz sowohl seinerzeit den PKH-Antrag gestellt habe als auch die Partei im Klageverfahren vertreten habe, hätten ihr die Schreiben und Beschlüsse des PKH-Prüfungsverfahrens ebenfalls übermittelt und zugestellt werden müssen. Vorsorglich beantragt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde. Er habe keinen Anlass gehabt, seine Rechtsanwältin darüber zu informieren, dass er den Aufhebungsbeschluss ebenfalls erhalten habe. Diese wiederum habe nicht wissen können, dass der Beschluss auch dem Kläger selbst zugegangen sei. Die Verfahrensweise des AG sei geeignet, Verwirrung über den Lauf der Frist zu erzeugen. Deshalb sei die Frist unverschuldet versäumt worden.
II.1. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist (§§ 127 Abs. 2 S. 2, 569 Abs. 1 ZPO). Zugestellt wurde der Beschluss am 29.5.2008. Damit endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 30.6.2008. Eingegangen ist die Beschwerde aber erst am 2.7.2008. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist maßgeblich für den Beginn der Frist hier die Zustellung an die Partei und nicht das Datum des Zugangs bei der Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens. Im PKH-Aufhebungsverfahren hatte sich die Rechtsanwältin nicht für die Partei bestellt. Ihr war der Aufhebungsbeschluss lediglich informationshalber zugesandt worden. Das entspricht der Regelung des § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach nur in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (zuletzt FamRZ 2008, 1358) und im Einklang mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung die Auffassung (OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 47; OLG München FamRZ 1993, 580; OLG Koblenz FamRZ 2005, 531; OLG Köln FamRZ 2007, 908; OLG Bremen FamRZ 2008, 1545), dass eine Zustellung gem. § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten nur innerhalb eines anhängigen Verfahrens zu erfolgen hat, welches mit der formellen Rechtskraft der abschließende Entscheidung endet (Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 172 Rz. 6).
Ein PKH-Aufhebungsverfahren, welches nach Beendigung des Verfahrens eingeleitet wird, ist nicht Teil des Hauptverfahrens und auch keines der Verfahren, die in § 172 ZPO aufgezählt sind. Es kommt nicht darauf an, ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt das Hauptsacheverfahren seinerzeit durch einen Prozesskostenhilfeantrag eingeleitet hat (so aber BAG, Beschl. v. 19.7.2006 - 3 AZB 18/06 bei juris, und ihm folgend OLG Brandenburg FamRZ 2008, 72), denn die Bevollmächtigung zur Beantragung der Prozesskostenhilfe begründet nicht die Vermutung, der Anwalt sei auch für das Verfahren zur Änderung des Bewilligungsbeschlusses (§ 120 Abs. 4 ZPO) bevollmächtigt. Deshalb muss sich der Anwalt, der die Partei auch in einem Verfahren nach Abschluss des Hauptverfahrens vertritt, hierfür ausdrücklich bestellen. Der Umfang der Prozessvollmacht ergibt sich allein aus § 81 ZPO. Weil der Lauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels klar und eindeutig bestimmbar sein muss, kann es für die Frage, an wen zugestellt werden muss, nicht darauf ankommen, welcher Rechtsanwalt seinerzeit einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, zumal nicht selten ein Wechsel des Anwalts stattfindet und der Anwalt, der den Prozesskostenhilfeantrag stellt, nicht derselbe ist, der die...