Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob der Gesellschafter - Geschäftsführer, der die Weiterbelieferung der GmbH durch eine persönliche Bürgschaft bewirkt, von dem Lieferanten über den Bürgschaftsbetrag hinaus persönlich auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, weil er durch Stellung der Sicherheiten Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft vorgespiegelt hat.
Normenkette
BGB §§ 765, 767, 769, 823 Abs. 2; StGB § 263; GmbHG §§ 43, 64; InsO § 15a
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 30.11.2010; Aktenzeichen 1 O 209/10) |
Gründe
l. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des LG Koblenz vom 30.11.2010 - 1 O 209/10, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
1. Die Klägerin belieferte die H. GmbH (im Folgenden: GmbH) mehrjährig mit Kraftstoffen. Die GmbH wurde am 9.2.2010 wegen Vermögenlosigkeit im Handelsregister gelöscht. Ihre Gesellschafter waren die beiden Beklagten; die Vertretung oblag dem Beklagten zu 1. als Geschäftsführer.
Im Jahr 2007 blieb die GmbH zunehmend Lieferentgelt schuldig. Vor diesem Hintergrund bewilligte der Beklagte zu 1. der Klägerin am 24.10.2007 zur Sicherheit eine Grundschuld über 100.000 EUR an einem in H. gelegenen Privatgrundstück. Gleichzeitig übernahmen die Beklagten die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich dieserhalb der Zwangsvollstreckung.
Als die Verbindlichkeiten der GmbH in der Folge weiter anstiegen und im November 2008 einen Umfang von 428.344,07 EUR erreicht hatten, verbürgten sich die Beklagten am 12.12.2008 unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gesamtschuldnerisch bis zu einem Betrag von 250.000 EUR. Im Juli 2009 erreichte der Schuldsaldo der GmbH 501.639,49 EUR. Nachdem der Beklagte zu 1. am 5.11.2009 an einem Privatgrundstück in G. eine weitere Grundschuld über 100.000 EUR bestellt hatte, beendete die Klägerin am Folgetag die Belieferung der GmbH. Ihre Außenstände waren nunmehr auf 556.500,75 EUR angewachsen.
Diesen Betrag hat die Klägerin nebst Zinsen gegen den Beklagten zu 1. eingeklagt. Außerdem hat sie die Beklagte zu 2. gesamtschuldnerisch dazu auf eine Bürgschaftsleistung von 250.000 EUR nebst Zinsen und den Beklagten zu 1. ergänzend auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 5.122,71 EUR in Anspruch genommen sowie die Feststellung begehrt, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten ihren Grund in einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hätten. Sie sei durch Teilzahlungen und die Gewährung von Sicherheiten über die Liquidität der GmbH getäuscht worden. Die Beklagten hätten gewusst, dass die eingeräumten Grundschulden im Hinblick auf Vorlasten nicht werthaltig seien. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1. durch die Stellung der Sicherheiten den Eindruck erweckt, generell persönlich für die GmbH haften zu wollen, und schließlich seine Verpflichtung verletzt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen zu beantragen. Das LG hat zunächst im Hinblick auf die übernommene Bürgschaft ein Teilversäumnisurteil auf gesamtschuldnersiche Leistung von 250.000 EUR gegen beide Beklagte erlassen. Danach hat die Klägerin den noch unbeschiedenen Zahlungsantrag gegen den Beklagten zu 1. im Umfang von 100.000 EUR zurückgenommen, weil sie insoweit wegen der Unterwerfungserklärung vom 24.10.2007 bereits über einen vollstreckbaren Titel verfüge, und auch von ihren Zinsforderungen gegen die Beklagte zu 2. Abstand genommen.
Das verbliebene Klageverlangen ist vom LG bis auf einen Anspruch auf Freistellung von vorprozessualen Kosten von 3.332,83 EUR, der durch ein weiteres Teilversäumnisurteil zuerkannt wurde, mit einem unechten Versäumnisurteil abgewiesen worden. Ein Kostenausspruch ist mit Rücksicht darauf unterblieben, dass die Beklagte zu 2. zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen war. Zur Begründung seiner abweisenden Entscheidung hat das LG ausgeführt, dass eine Haftung des Beklagten zu 1. nur außervertraglich unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten in Betracht komme. Das setze indessen einen Schaden der Klägerin voraus, der sich derzeit im Hinblick auf die vorhandenen grundpfandrechtlichen Sicherheiten nicht feststellen lasse. Überdies fehle es an substantiiertem Klagevortrag zum Anspruchsgrund, soweit dem Beklagten zu 1. eine Insolvenzverschleppung angelastet werde.
Dagegen wendet sich die Klägerin insofern mit der Berufung, als sie die ergänzende Verurteilung des Beklagten zu 1. zur Zahlung von 206.500,75 EUR nebst Zinsen und die Feststellung dessen vorsätzlicher deliktischer Verantwortlichkeit erstrebt. Sie wiederholt den Täuschungsvorwurf. Ihr sei vorgespiegelt worden, dass ihre Forderungen - gegebenenfalls aus dem Vermögen der Beklagten - erfüll...