Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich sind Kosten für die Beauftragung eines Detektivs dann notwendig im Sinne von § 91 ZPO und demgemäß von der Gegenseite zu erstatten, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren, sie prozessbezogen sind und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind. Um dies beurteilen zu können, müssen die Ermittlungen des Detektivs nicht zwangsläufig den Prozessverlauf beeinflusst haben, sie müssen aber in den Rechtsstreit eingeführt worden sein.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Idar-Oberstein (Aktenzeichen 8 F 167/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Idar-Oberstein vom 30.10.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Mit – rechtskräftig gewordenem – Urteil vom 14.2.2001 hat das AG – FamG – Idar-Oberstein die auf nachehelichen Unterhalt gerichtete Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Klägerin richtet sich nun gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG vom 30.10.2001 (Bl. 385 d.A.), ihr zugestellt am 18.12.2001 (Bl. 397 d.A.), soweit darin zugunsten des Beklagten Detektivkosten i.H.v. 13.341,74 DM festgesetzt worden sind.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO a.F.) führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das AG Detektivkosten festgesetzt, denn es handelte sich insoweit um Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Beklagten notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Grundsätzlich sind Kosten für die Beauftragung eines Detektivs dann notwendig i.S.v. § 91 ZPO, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren, sie prozessbezogen sind und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind. Um dies beurteilen zu können, müssen die Ermittlungen des Detektivs nicht zwangsläufig den Prozessverlauf beeinflusst haben, sie müssen aber in den Rechtsstreit eingeführt worden sein (vgl. Welz in MünchKomm/ZPO, § 91 Rz. 40 „Detektivkosten”; LAG Nürnberg JurBüro 1995, 90; OLG München JurBüro 1994, 220; OLG Stuttgart v. 15.3.1989 – 8 WF 96/88, FamRZ 1989, 888; OLG Koblenz v. 24.10.1990 – 14 W 671/90, RPfleger 1991, 338; LAG Berlin v. 20.9.2001 – 17 Ta 6117/01 (Kost), MDR 2002, 238).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat sich gegen die von der Klägerin erhobene Unterhaltsklage mit der Behauptung verteidigt, die Klägerin lebe in gefestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen Sch., deshalb sei ihr Unterhaltsanspruch verwirkt. Hierüber hatte das AG bereits in zwei Beweisaufnahmen insgesamt acht Zeugen vernommen, ohne eine eindeutige Überzeugung gewinnen zu können. Folglich befand sich der Beklagte in Beweisnot, die Beauftragung des Detektivbüros zur Klärung seines Verdachts war nach Ausschöpfen der übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel ohne Zweifel geboten. Soweit die Klägerin einwendet, die von den Detektiven unter anderem befragten Zeugen (die Nachbarn der Klägerin) hätten stattdessen gleich vom Beklagten als Zeugen benannt werden können, übersieht sie, dass dieser Teil der Ermittlungen nur einen äußerst geringen Anteil an der Arbeit der Detektive in Anspruch genommen hat (vgl. Tätigkeitsnachweis vom 29.3.2000, Bl. 379 d.A.). Maßgeblich für die Ermittlungen war die „Observierung” der Klägerin und des Zeugen Sch., um feststellen zu können, ob die Klägerin und der Zeuge (was beide stets geleugnet hatten) zusammenwohnen, bzw. wie oft und wie lange sich der Zeuge bei der Klägerin aufhält. Gerade diesen – aus der Sicht des AG entscheidungserheblichen – Beweis konnte der Beklagte nicht ohne die Ermittlungen eines Detektivbüros führen.

Hinzu kommt, dass das Ermittlungsergebnis des Detektivbüros B. schließlich die Urteilsfindung maßgeblich beeinflusst hat. Das AG hat die beiden Detektive B. und B. zu ihrem Ermittlungsergebnis zweimal vernommen und ist schließlich deren Aussagen in vollem Umfange gefolgt. Soweit die Klägerin nun im Kostenfestsetzungsverfahren die Beweiswürdigung des AG bemängelt, sei sie darauf hingewiesen, dass das Urteil rechtskräftig, die Beweiswürdigung des AG folglich der Überprüfung durch den Senat entzogen ist.

Die durch die Detektive verursachten Kosten sind nach Auffassung des Senats auch nicht unverhältnismäßig hoch. Konkrete Einwendungen gegen einzelne Kostenansätze hat die Klägerin nicht erhoben. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Beantwortung der Beweisfrage von einer längerfristigen Überwachung abhing, um dem Einwand zu entgehen, es sei lediglich eine Momentaufnahme erstellt worden. Im Übrigen hat der Beklagte den umfangreichen Tätigkeitsnachweis des Detektivbüros B. zu den Akten gereicht (Bl. 377–379 d.A.). Dieser entspricht bis ins Detail den ebenfalls zu den Akten gereichten Ermittlungsberichten (Bl. 222 ff. d.A.) Im Übrigen hat das Detekivbüro auch nicht, wie die Klägerin meint, ein P...

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