Leitsatz (amtlich)
1. In den Fällen einer vergleichsweisen Kostenübernahme (§ 24 Nr. 2 FamGKG bzw. § 29 Nr. 2 GKG) durch den Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, ist die Staatskasse nicht gehindert, eine etwaige Zweitschuldnerhaftung des Gegners geltend zu machen.
Auslagenvorschüsse, von denen der Gegner des Verfahrenskostenfilge ohn Ratenzahlungsanordnung beziehenden Beteiligten nach § 122 Abs. 2 ZPO vorläufig befreit war, sind von diesem bereits ohne Rücksicht auf den Inhalt einer in einem Vergleich getroffenen Kostenregelung einzuziehen. Ihm steht dann nur der Rückgriff nach §§ 123, 104 ZPO offen (im Anschluss an OLG Koblenz, JurBüro 1987, 1825).
2. Hat sich ein Verfahrenskostenhilfe beziehender Beteiligter vergleichsweise zur teilweisen oder vollständigen Kostenübernahme bereit erklärt, ist § 25 Satz 1 FamGKG (entspricht § 30 Satz 1 GKG) steht § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Haftung für Gerichtskosten nicht entgegen (entgegen OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1323).
3. Der Gegner eines Verfahrenskostenhilfe beziehenden Beteiligten kann von ihm gezahlte Gerichtskosten nicht gegen den Verfahrenskostenhilfe beziehenden Beteiligten festsetzen lassen, soweit ihm diese unter Missachtung der besonderen verfahrenskostenhilferechtlichen Regelungen zu Unrecht in Rechnung gestellt worden.
Verfahrensgang
AG Lahnstein (Beschluss vom 14.11.2013; Aktenzeichen 52 F 284/12) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Lahnstein vom 14.11.2013 aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners aus Schriftsatz vom 1.10.2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 249 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor dem Familiengericht auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommen. Für dieses Verfahren hat sie Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung gewährt erhalten. Anschließend ist der Antragsgegner mit Versäumnisbeschluss vom 29.1.2013 antragsgemäß und kostenpflichtig zur Unterhaltszahlung verpflichtet worden. Auf seinen Einspruch hin haben sich die Beteiligten sodann im Termin am 21.5.2013 gütlich geeinigt; die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs wurden dabei gegeneinander aufgehoben.
Auf die entsprechende Kostenrechnung des Familiengerichts vom 10.9.2013 hat der Antragsgegner 1/1 der entstandenen Gerichtskosten an die Justizkasse gezahlt. Die Hälfte hiervon hat die Rechtspflegerin anschließend auf seinen Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.11.2013 gegen die Antragstellerin festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie erachtet die Festsetzung aufgrund der ihr bewilligten Verfahrenskostenhilfe als unzulässig. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den antragsgemäß erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Lahnstein vom 14.11.2013 ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statt und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Das Rechtsmittel hat ebenfalls in der Sache Erfolg, da die vom Antragsgegner beantragte hälftige Erstattung der von ihm gezahlten Gerichtskosten hier gegen die Antragstellerin nicht möglich war.
1. Zutreffend weist die Rechtspflegerin allerdings darauf hin, dass die Beteiligten sich nach dem Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss im Termin am 21.5.2013 vor dem Familiengericht zwar geeinigt und im Vergleichswege Kostenaufhebung vereinbart haben, hierdurch jedoch gem. § 25 Satz 1 FamGKG (entspricht § 30 Satz 1 GKG) gegenüber der Staatskasse die Haftung des Antragsgegners für die ihm durch den Versäumnisbeschluss vom 29.1.2013 auferlegten Gerichtskosten nicht erlischt.
Diesbezüglich ist anerkannt, dass ein Vergleich nicht der Regelung des § 25 Satz 1 FamGKG unterfällt, sondern hiervon nur gerichtliche Entscheidungen erfasst werden. Der Vergleich wirkt daher aus kostenrechtlicher Sicht nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten selbst, hat jedoch keinen Einfluss auf eine zuvor ausgesprochene gerichtliche Kostenentscheidung (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1323 m.w.N.).
Ebenso ist seit der Kostennovelle 1975 anerkannt, dass in den Fällen einer vergleichsweisen Kostenübernahme (§ 24 Nr. 2 FamGKG bzw. § 29 Nr. 2 GKG) durch den Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, die Staatskasse nicht gehindert ist, eine etwaige Zweitschuldnerhaftung des Gegners geltend zu machen. Denn § 26 Abs. 3 FamGKG (entspricht § 31 Abs. 3 GKG) schließt dies lediglich dann aus, wenn der Verfahrenskostenhilfe beziehende Kostenschuldner Entscheidungsschuldner i.S.d. § 24 Nr. 1 FamGKG (bzw. § 29 Nr. 1 GKG) ist (vgl. OLG Koblenz JurBüro 1987, 1825).
Grund dieser Regelungen ist es, Kostentragungsvereinbarungen zu Lasten der Staatskasse zu vermeiden; gerade Parteien, denen das Verfahrenskostenhilfe bewilligt wor...