Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 26 Abs. 2 Satz 1 FamGKG angeordnete Rangfolge führt dazu, dass zunächst Entscheidungs- und Übernahmeschuldner als Erstschuldner für die noch offene Kostenschuld zu beanspruchen sind. Erst wenn die Zwangsvollstreckung in deren bewegliches Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, dürfen andere Kostenschuldner als Zweitschuldner haftbar gemacht werden.
2. Die Aussichtslosigkeit ist dabei regelmäßig zu bejahen, wenn dem Erstschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die entsprechende Bewilligung nicht widerrufen worden ist. Eine Zwangsvollstreckung muss ausnahmsweise aber auch in einem solchen Fall versucht werden, wenn der Erstschuldner durch den gerichtlichen Vergleich so viele Zahlungen erhalten soll oder gar bereits erhalten hat, dass er die Kosten mühelos begleichen könnte.
3. An dem von § 26 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vorgegebenen Rangverhältnis ändert allein der Umstand als solcher, dass dem Erstschuldner Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden ist, nichts.
Normenkette
FamGKG § 26 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Cochem (Entscheidung vom 21.03.2017; Aktenzeichen 34 F 96/15) |
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragsgegners vom 12. Januar 2018 wird der Kostensatz des Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2017 (KaZ/ReZ: [...]) dahingehend abgeändert, dass von dem Antragsgegner derzeit lediglich 355,63 EUR zu zahlen sind.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 21. März 2017 verpflichtet, ab dem 1. Januar 2016 an die Antragstellerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 445,- EUR nebst Zinsen zu zahlen. Den betreffenden Unterhaltsanspruch hat es bis zum 30. Juni 2018 befristet. Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin hat es abgewiesen.
Diese Entscheidung haben beide Beteiligte mit der Beschwerde angefochten. Im Termin vor dem Beschwerdegericht vom 6. Dezember 2017 hat der Senat der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren uneingeschränkt Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Sodann haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen und insoweit unter anderem vereinbart, dass die Kosten des Verfahrens beider Instanzen und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Den Verfahrenswert hat der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 auf insgesamt 17.800,- EUR festgesetzt. Zugleich hat es den Wert des Vergleichs auf 30.880,- EUR festgesetzt.
Sodann sind dem Antragsgegner gegenüber mit Kostenrechnung vom 14. Dezember 2017 (KaZ/ReZ: [...]) die gesamten gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 722,25 EUR in Ansatz gebracht worden. Hiergegen wendet er sich mit der vorliegenden Erinnerung vom 12. Januar 2018, mit welchem er sich im Wesentlichen auf die im Vergleich vom 6. Dezember 2017 getroffene Kostenregelung beruft. Zuvor - mit Schriftsatz vom 11. Januar 2018 - hatte er dem Amtsgericht gegenüber unter anderem erklärt, der Antragstellerin auf der Grundlage des mit dieser geschlossenen Vergleichs noch im Dezember 2017 eine Summe von über 14.000,- EUR überwiesen zu haben und eine Überprüfung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe angeregt.
II. Die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung des Antragsgegners, über die der Senat durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hatte (§ 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG), ist begründet.
Dem Antragsgegner gegenüber können - jedenfalls derzeit - entsprechend der im Vergleich vom 6. Dezember 2017 getroffene Kostenregelung lediglich die hälftigen gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 355,63 EUR (= 711,25 EUR / 2) abgerechnet werden. Insoweit - allerdings auch nicht weitergehend - ist der Antragsgegner unter anderem (vgl. §§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 26 Abs. 1 FamGKG) gemäß § 24 Nr. 2 Hs. 1 FamGKG Übernahmeschuldner.
Hinsichtlich weiterer Gerichtskosten in Höhe von 303,62 EUR haftet der Antragsgegner zwar gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 26 Abs. 1 FamGKG aufgrund der von ihm eingelegten Beschwerde grundsätzlich ebenfalls. Diesbezüglich besteht eine gesamtschuldnerische Haftung (§ 26 Abs. 1 FamGKG) mit der Antragstellerin, die insoweit nicht nur als Beschwerdeführerin haftet (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamGKG), sondern zudem Übernahmeschuldnerin gemäß § 24 Nr. 2 Hs. 1 FamGKG ist. Wegen der Höhe des entsprechenden Betrages wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 22. Januar 2018 (Bl. 551 bis 553 d.A.) Bezug genommen. Diese Antragstellerhaftung des Antragsgegners tritt aber nach § 26 Abs. 2 Satz 1 FamGKG - jedenfalls derzeit - zurück.
Für den - hier vorliegenden - Fall der Existenz mehrerer nach § 26 Abs. 1 GKG gesamtschuldnerisch haftender Kostenschuldner ist in § 26 Abs. 2 Satz 1 FamGKG ausdrücklich geregelt, dass Kostenschuldner nach § 24 Nr. 1 FamGKG (sogenannte Entscheidungsschuldner) und solche gemäß § 24 Nr. 2 GKG (sogenannte Übernahmeschuldner...