Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kollation der nicht von § 2050 Abs. 1 oder 2 BGB erfassten Zuwendungen bei fehlender Anordnung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Erblasser kann eine Ausgleichung nach § 2050 Abs. 3 BGB auch konkludent anordnen. Dafür reicht aber nicht aus, dass er vor der strittigen Zuwendung seine Kinder als gesetzliche Erben stets gleichermaßen bedacht hat, insbesondere wenn auch der nunmehr zugewandte strittige Vermögens- wert ohne weiteres teilbar gewesen wäre.
2. Beweispflichtig für eine Ausgleichungsanordnung ist, wer Rechte daraus herleitet.
Normenkette
BGB § 1924 Abs. 4, § 2050 Abs. 3; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 22.02.2012; Aktenzeichen 15 O 380/11) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.3.2012 gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des LG Koblenz vom 22.2.2012, zugestellt am 27.2.2012, wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin. Im Übrigen findet keine Erstattung von Kosten statt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die beabsichtigte Klage wird auf einen Ausgleichsanspruch nach § 2050 Abs. 3 BGB gestützt. Danach sind Zuwendungen unter Lebenden, die nicht unter § 2050 Abs. 1 und 2 BGB fallen, zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. Mit dem LG ist der Senat der Auffassung, dass es an einer solchen Ausgleichungsanordnung fehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die ausführlich begründete Entscheidung des LG Bezug genommen. Was die Antragstellerin dagegen mit der Beschwerdebegründung vorbringt, ermöglicht keine andere Sicht der Dinge.
Die Antragstellerin verkennt, dass es für die Anordnung der Ausgleichung auf den jeweils vom Erblasser konkret zugeordneten Gegenstand ankommt. Für jede Zuwendung ist gesondert die Ausgleichung anzuordnen. Dabei muss die Anordnung so geschehen, dass sie für den Empfänger erkennbar wird und er die Zuwendung deshalb auch ablehnen kann (Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2050 Rz. 11). Die Darlegungs- und Beweislast, dass eine solche Anordnung erfolgt ist, liegt bei der Antragstellerin als vermeintlich Anspruchsberechtigte.
Vor diesem Hintergrund kommt den früheren gleichmäßigen Zuwendungen an alle Abkömmlinge der Erblasser keine unmittelbare Bedeutung zu, da der damit vollzogene Ausgleich lediglich die damaligen Zuwendungen unmittelbar betrifft. Dass eine ausdrückliche Anordnung der Ausgleichung vorliegt, behauptet auch die Antragstellerin nicht.
Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass eine Ausgleichsanordnung auch stillschweigend erfolgen kann. Die gleichmäßigen Zuwendungen in den Jahren 1989 bis 1990 genügen allerdings nicht, um eine stillschweigende Ausgleichsanordnung auch für die Jahre 1992 bis 2002 anzunehmen. Die früheren gleichmäßigen Zuwendungen können einerseits - wie die Antragstellerin es tut - als Indiz dafür gewertet werden, dass die Erblasser ihre Kinder gleich behandeln wollten und deshalb auch zukünftige Zuwendungen der Ausgleichspflicht unterliegen sollten. Das Gesamtgeschehen kann aber andererseits auch genau umgekehrt verstanden werden. In den Jahren 1989 bis 1990 haben die Erblasser keine Ausgleichs- anordnungen getroffen, d.h. einen späteren Ausgleich angeordnet. Vielmehr wurde der Ausgleich unmittelbar vollzogen. Die Erblasser haben dem Antragsgegner in den Jahren 1992 bis 2002 stets Geldzuwendungen gemacht, ohne dass sie die Gesamtbeträge auf alle Kinder aufgeteilt haben. Einen nachvollziehbaren Grund, warum der Ausgleich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden sollte, stellt die Antragstellerin nicht dar, d.h. es wird nicht deutlich, weshalb der Antragsgegner lediglich zeitlich vorgezogen bedacht werden sollte. Die Erblasser haben bewusst keinen Ausgleich vorgenommen, obwohl ihnen, wie die Antragstellerin unwidersprochen vorträgt, der gesetzliche Grundsatz der Gleichbehandlung aller Abkömmlinge bekannt war. Hätten die Erblasser im Sinne des erkannten § 1924 Abs. 4 BGB handeln wollen, lag es viel näher, die zugewandte Geldsumme auch in den Jahren 1992 bis 2002 unmittelbar aufzuteilen und alle Kinder gleichmäßig zu bedenken. Der Sachverhalt unterscheidet sich damit nachdrücklich von der Zuwendung eines nicht unmittelbar teilbaren Gegenstandes, etwa von Grundbesitz, wo der Ausgleichsbetrag zunächst vom Bedachten erwirtschaftet werden soll, d.h. ein Mangel an ausgleichsfähiger Liquidität besteht. Im tatsächlichen Handeln liegt damit ein starkes Indiz gegen den Willen, eine Ausgleichungsanordnung zu treffen. Damit genügt das von der Antragstellerin vorgetragene Indiz nicht, um eine Ausgleichsanordnung i.S.d. § 286 ZPO zu beweisen. Dass sich die Erblasser im zeitlichen Zusammenhang mit den Zuwendungen zu einer Ausgleichsanordnung geäußert haben, wird nicht vorgetragen.
Dass keine Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen, hat das LG ausgeführt. Die Darlegunge...