Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustellung des Beschlusses über Aufhebung der PKH
Normenkette
ZPO §§ 124, 127, 172
Verfahrensgang
AG Lahnstein (Beschluss vom 28.03.2007; Aktenzeichen 5 F 528/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Lahnstein vom 28.3.2007 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss vom 28.3.2007 hob das AG die der Antragstellerin durch die Beschlüsse vom 11.1. und 11.4.2005 bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Der Beschluss wurde der Antragstellerin ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 19 GA) am 3.4.2007 zugestellt. Zugleich wurde der Beschluss dem damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin formlos zur Kenntnis nahme übersandt.
Gegen den Aufhebungsbeschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 4.5.2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, ihre Einkommensverhältnisse hätten sich im Vergleich zum Bewilligungszeitpunkt nicht geändert.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO zu wahrenden Notfrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte am 3.4.2007, die Beschwerde ging erst am 4.5.2007 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei Gericht ein.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist für den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist nicht erst der 4.4.2004 maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt ging dem ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin der Beschluss formlos zur Kenntnisnahme zu.
Fristbestimmend ist allein der Zeitpunkt der ordnungsgemäß erfolgten förmlichen Zustellung des Beschlusses an die Antragstellerin, mithin der 3.4.2007.
Gemäß § 172 ZPO hat die Zustellung nur in einem anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Im Prozesskostenhilfeaufhebungsverfahren hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt der Bevollmächtigte nicht für die Antragstellerin bestellt. Die frühere Bestellung in dem zugrunde liegenden Hauptverfahren ist nicht mehr maßgebend, weil dieses seit Endes 2005 nicht weiter betrieben worden ist.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung gehört das Prozesskostenhilfe-Aufhebungsverfahren nicht mehr zum Rechtszug i.S.v. § 172 ZPO (OLG Koblenz, FamRZ 2005, 531; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 1401; OLG München, OLGR 1993, 42).
Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 1965706 |
FamRZ 2008, 1358 |
MDR 2008, 645 |