Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines unmittelbar aus der Verfassung herzuleitenden Zeugnisverweigerungsrechts

 

Leitsatz (redaktionell)

Allein daraus, dass ein Zeuge bei wahrheitsgemäßer Aussage offenbare müsste, dass sein Verteidiger in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren sich durch Verabredung wahrheitswidriger Aussagen mit Zeugen wegen Strafvereitelung strafbar gemacht hat, folgt kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht.

 

Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 14.11.2007)

 

Gründe

I. Gegen den Angeklagten ist vor der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Trier ein Strafverfahren wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung, der Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage und der versuchten Anstiftung zur uneidlichen Aussage anhängig.

1. Der Angeklagte war Verteidiger des Beschwerdeführers F... H... T..., dem in dem Strafverfahren 8007 Js 25900/04 vor der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Trier u.a. versuchte Anstiftung zur räuberischen Erpressung zur Last gelegt wurde. Nach den rechtskräftigen Feststellungen des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils bestimmte er den Zeugen P... dazu, den Zeugen H... gewaltsam zur Unterzeichnung eines vorgefertigten Kaufvertrages über drei Pferde, Anhänger und weiteres Zubehör zu zwingen. Der Zeuge ging hierauf nur zum Schein ein, verständigte den Zeugen H... und erstattete Anzeige.

Nach der gegen den Angeklagten erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Trier vom 27. Juli 2005 (Bl. 572 ff. d.A.) kam es, nachdem der Zeuge P... eine Zeugenladung des Landgerichts Trier im Strafverfahren 8007 Js 25900/04 erhalten und dieser sich an den Beschwerdeführer H... T..., den Vater des damaligen Angeklagten F... H... T..., gewandt hatte, zu einem Treffen in O...-M... zwischen H... T... und dem Zeugen P... sowie zu einem weiteren Telefonat. Im Rahmen dieser Gespräche soll der Zeuge P... mit dem Beschwerdeführer H... T... verabredet haben, gegen ein bestimmtes Entgelt wahrheitswidrig auszusagen, er erkenne den damaligen Angeklagten F... H... T... nicht als diejenige Person wieder, die sich ihm unter dem Namen "T..." vorgestellt und ihm den Auftrag erteilt habe, den Zeugen H... mit Gewalt zur Unterzeichnung des Vertrages zu veranlassen. Nach der Anklage der Staatsanwaltschaft Trier vom 27. Juli 2005 soll der Angeklagte an der Umsetzung dieses Tatplanes mitgewirkt haben. Schließlich soll zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen P... vereinbart worden sein, dass F... H... T... im Hinblick auf die geplante Falschaussage seine bisherige, wahrheitswidrige Einlassung aufrecht erhalten werde, wonach er den Namen P... das erste Mal bei seiner verantwortlichen Vernehmung gehört habe und absolut nicht wisse, wer das sei (Bl. 575 d.A.). Entsprechend der Absprache sagte der Zeuge P... in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Trier falsch aus.

Der Beschwerdeführer H... T... wurde wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage des Zeugen P... rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer F... H... T... wurde von der Staatsanwaltschaft wegen einer Tatbeteiligung an den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren wegen Falschaussage (8007 Js 13930/07), das von der Staatsanwaltschaft Trier gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden war und gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, bezog sich nicht auf die gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwürfe. Sollten sich im Laufe der jetzigen Hauptverhandlung zureichende Anhaltspunkte für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Beteiligung des Beschwerdeführers an den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten ergeben, hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO zugesichert (Bl. 1529 d.A.).

2. Am 31. Oktober 2007 sollten die beiden Beschwerdeführer als Zeugen vor der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Trier vernommen werden. Eine Belehrung der beiden Zeugen nach § 55 StPO lehnte die Strafkammer durch Beschluss ab (Bl. 1463, 1466 d.A.). Die beiden Zeugen verweigerten trotzdem die Aussage. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Beugehaft. Durch Beschlüsse vom 7. November 2007 setzte die Strafkammer gegen den Zeugen F... H... T... wegen Verweigerung der Aussage ohne gesetzlichen Grund ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft von 10 Tagen fest und ordnete Erzwingungshaft an (Bl. 1530 d.A.); gegen den Zeugen H... T... wurde ein Ordnungsgeld von 500 EUR, ersatzweise 20 Tage Ordnungshaft und Erzwingungshaft angeordnet. Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden der beiden Zeugen (Bl. 1545, 1563 d.A.). Sie sind der Auffassung, dass ihre Aussageverweigerung zu Recht erfolgt sei. Ihnen stehe ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu. Der Zeuge F... T... sei darüber hinaus aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Zeugnisverweigerung berechtigt. ...

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