Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 2 O 224/18) |
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten vom 11.01.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird abgelehnt.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Mainz vom 09.10.2020, Az. 2 O 224/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2021.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ist abzulehnen, da seine eingelegte Berufung aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung verurteilt, in Erfüllung des von der Erblasserin ...[A] erbvertraglich ausgesetzten (Voraus-)Vermächtnisses an der Übertragung des 1/2-Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück "...[Z]" in ...[Y] mitzuwirken. Auch die Angriffe der Berufung geben zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.
Soweit der Beklagte in formeller Hinsicht die Auffassung vertritt, der Klage fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis; diese hätte gegen sämtliche Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft und damit auch gegen den Kläger selbst gerichtet werden müssen, vermag der Senat seiner Argumentation nicht zu folgen. Eine solche Rechtsauffassung wird auch durch die Regelung des § 747 ZPO nicht gestützt, wonach zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass bei Vorhandensein mehrerer Erben, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich ist. Ist der Gläubiger, wie hier, selbst Miterbe, ist ein gegen ihn erlangter Titel entbehrlich (vgl. BGH NJW-RR 1988, NJW-RR Jahr 1988 Seite 710 OLG München BeckRS 2017, 117662 OLG Stuttgart NJW 1959, NJW 1959, 1735).
Auch den in materiell-rechtlicher Hinsicht mit der Berufung weiter aufrechterhaltenen Bedenken, der Kläger sei mangels Fälligkeit nicht berechtigt, die Erfüllung des Vermächtnisses zu verlangen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die mit der Klage geltend gemachte Vermächtniserfüllung ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht an die Gesamterbauseinandersetzung gebunden. Dem Miterbengläubiger ist die Gesamthandsklage gegen die übrigen Miterben vor der Auseinandersetzung regelmäßig nicht versagt. Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe kann die Erfüllung seines Vermächtnisanspruchs auch schon vor der Erbauseinandersetzung aus dem ungeteilten Nachlass verlangen, und zwar unabhängig davon, ob er mitbeschwert ist. (OLGR Frankfurt 1999, 112 f; OLG Saarbrücken ZEV 2007, 579 f; Staudinger/Otte (2019) BGB § 2150, Rdn. 9). Sein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erbengemeinschaft ist Nachlassverbindlichkeit (BGH NJW 98, 682) und gemäß dem auch zwischen Miterben geltenden § 2046 BGB (OLG Celle der FamRZ 03, 1224) schon vor der Erbauseinandersetzung zu befriedigen (KG OLGZ 77, 457; OLG Saarbrücken NJW-RR 07, 1659). Auch die Gläubigerstellung des mit einem Vorausvermächtnis bedachten Miterben ist daher kein Hindernis für die Erhebung der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB (RGZ 93, 198). Der Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger begehre mit der Erfüllung des klagegegenständlichen Vermächtnisses eine unzulässige Teilauseinandersetzung.
Der Fälligkeit des Klageanspruchs steht hier auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Erbengemeinschaft hinsichtlich beider Parteien mit Vorausvermächtnissen belastet ist. Die zu Gunsten beider Parteien ausgesetzten Vermächtnisse stehen erkennbar nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, sodass ihre Erfüllung jeweils nur Zug um Zug gegen die Erfüllung des zugunsten des anderen Miterben aufgebrachten Vermächtnisses fällig wäre.
Soweit eine die Fälligkeit hindernde synallagmatische Verknüpfung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs allenfalls in Bezug auf die unter Ziffer 3. begründete Verpflichtung des Klägers bestehen könnte, für den Fall, dass der Restnachlass nicht ausreichen sollte, den Wertausgleich für die streitgegenständliche Dachgeschosswohnung im Hause "...[Z]" zu realisieren, ist festzuhalten, dass dieser Fall hier gerade nicht eingetreten ist. Der Restnachlass in Form des Barvermögens ist in ausreichender Höhe vorhanden, sodass die Option des zu Lasten des Klägers ausgesetzten Untervermächtnisses hier nicht zum Tragen kommt. Da der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits jedoch einen zu seinen Gunsten bestehenden Vermächtniserfüllungsanspruch nicht geltend macht, ist der Sachverhalt insoweit mit der Berufung nicht zur Entscheidung dur...