Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Umfang der anwaltlichen Terminsgebühr bei Flucht in die Säumnis
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 21.02.2005; Aktenzeichen 15 O 324/04) |
LG Koblenz (Urteil vom 08.12.2004; Aktenzeichen 15 O 324/04) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 21. Februar 2005 geändert und wie folgt neu gefasst:
Nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2004 (15 O 324/04) werden die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.503 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10. Dezember 2004 festgesetzt.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 396,20 EUR.
Gründe
Im Gerichtstermin am 8. Dezember 2004 erschien für die Klägerin deren Prozessbevollmächtigter. Der Kammervorsitzende wies darauf hin, die Klage sei ohne Aussicht auf Erfolg. Daraufhin erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, er trete nicht auf. Auf Antrag des Beklagten erging ein Versäumnisurteil.
Dessen Antrag auf Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zu § 13 RVG hat der Rechtspfleger mit der Begründung abgelehnt, die hier einschlägige Regelung der Nr. 3105 des Vergütungsverzeichnisses sei vorrangig. Wegen der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aufzutreten, sei die Klägerin nicht vertreten gewesen, so dass nur eine 0,5 Gebühr entstanden sei.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit Erfolg.
Bei dem dargestellten Verfahrensablauf ist eine 1,2 Gebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses entstanden und daher von der Klägerin auch zu erstatten. Dass die Klägerin zu Beginn der mündlichen Verhandlung durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten war, steht außer Zweifel und ist durch die Sitzungsniederschrift belegt. Richtig ist zwar, dass ein Rechtsanwalt nach altem Recht (§ 33 BRAGO) für eine nichtstreitige Verhandlung lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr erhielt. Diese Regelung hat das neue RVG jedoch nicht übernommen. Die Auffassung des Rechtspflegers, die im Laufe eines Gerichtstermins abgegebene Erklärung, (nunmehr) nicht (mehr) aufzutreten, lasse die Vertretungswirkungen ex tunc entfallen, hat keine tragfähige Grundlage. Der Fall nachträglicher Säumnis wird von Nr. 3105 VV nicht erfasst (vgl. Bischof in Kompaktkommentar zum RVG Seite 550 unter II. 2. 1).
Die Partei kann aufgrund ihrer Erklärung nicht aufzutreten, auch nicht als „nicht erschienen” im Sinne von Nr. 3105 VV behandelt werden. Das ergibt sich aus Absatz 3 der Vorschrift, die ausdrücklich § 333 ZPO für nicht entsprechend anwendbar erklärt. Die Fiktion des § 333 ZPO ist demnach für das anwaltliche Gebührenrecht in der vorliegenden Fallkonstellation bedeutungslos.
Die vom Rechtspfleger für seinen gegenteiligen Standpunkt zitierte Kommentierung bei Gerold/Schmidt (RVG 16. Auflage Randnummer 9 zu VV 3105) betrifft einen anderen Sachverhalt. Erklärt ein Anwalt in einem Gerichtstermin, er sei für seine Partei lediglich als Beobachter anwesend, ist die Partei damit weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten. Der gegnerische Anwalt erhält für die Wahrnehmung eines derartigen Termins nur die Gebühr nach Nr. 3105 VV.
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Weller
Fundstellen
Haufe-Index 1444080 |
NJW 2005, 1955 |
FamRZ 2005, 1849 |
ZAP 2005, 550 |
ZAP 2005, 942 |
MDR 2005, 897 |
Rpfleger 2005, 487 |
AGS 2005, 190 |
RENOpraxis 2005, 139 |
RVG-B 2005, 84 |
RVGreport 2005, 231 |
KammerForum 2005, 203 |
RVG prof. 2005, 152 |
RVG-Letter 2005, 50 |