Leitsatz (amtlich)
Der Geltungsbereich des § 32b ZPO erstreckt sich auch auf den sogenannten grauen Kapitalmarkt.
Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 32b ZPO auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und ein Ausschluss vertraglicher Schadensersatzansprüche finden weder im Wortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 3 O 107/06) |
Tenor
1.
Der Antrag der Kläger auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
2.
Die Sache wird an das Landgericht Koblenz, 3. Zivilkammer, zurückgegeben.
3.
Die Kläger haben die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens zu je 1/2 tragen.
4.
Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird auf 9.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz von Schäden, die ihnen aus der Beteiligung an zwei Medienfonds entstanden sein sollen.
Die F... & E............ V.. M.......... . GmbH & Co. KG (im Folgenden V.. 3) und die F... & E............ V.. M.......... . GmbH & Co. KG (im Folgenden V.. 4) jeweils mit Sitz in M...... treten beide als "Garantiefonds" auf und versprechen in ihren Emissionsprospekten den Anlegern neben der Absicherung der angelegten Gelder durch eine Bankgarantie oder vergleichbare Sicherheiten noch hohe Verlustzuweisungen. Komplementärin und Geschäftsführerin der V.. 3 ist die F... & M.......... G................. GmbH mit Sitz in G........ Als Geschäftsführer der Komplementärin sind seit dem 5.9.2002 der Beklagte zu 1 und seit dem 18.3.2002 Herr A...... G..... im Handelsregister eingetragen. Als Fondsinitiatorin, Geschäftsbesorgerin und Prospektherausgeberin trat die V.. V................ M...... GmbH mit Sitz in M...... auf, deren Geschäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 1 ist. Der Vertrieb des Fonds und die Betreuung der Gesellschafter erfolgte über die V.. Beratung für Banken AG mit Sitz in M......, deren Vorstand der Beklagte zu 1 und Herr E..... W...... bilden. Unternehmensgegenstand der V.. 3 und 4 sollte die weltweite Entwicklung, Produktion, Koproduktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino-, Fernseh-, Musikproduktionen u.ä. sein. Im Unterschied zu V.. 3 musste jeder Anleger bei V.. 4 eine 45,5 % Anteilsfinanzierung bei der Beklagten zu 4 abschließen. Die Beklagten zu 3 und 4 sollten das Kommanditkapital mittels Schuldübernahme absichern. Die Beklagte zu 2 vertrieb diese Fonds an Tausende von Anlegern.
Auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 2 in deren Filiale in K......, Zweigniederlassung N......, beteiligte sich der Kläger zu 2 im Jahr 2003 mit einem Anteil von 25.000,00 EUR zzgl. 5% Disagio an dem V.. M.....fonds 3. Bei der Beratung verwendete die Beraterin Kopien eines Prospektauszuges bzw. Kurzprospekts der V.. 3.
Den V.. M.....fonds 4 zeichneten die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 im Jahr 2004 jeweils in Höhe eines Anteils von 25.000,00 EUR zzgl. Agio in Höhe von 1.250,00 EUR. Die Kläger zahlten die Eigenkapitalanteile in Höhe von 14.875,00 EUR ein; der jeweilige Restbetrag von 11.375,00 EUR wurde über einen Kredit durch die Beklagte zu 4 finanziert.
Die Kläger verlangen von den Beklagten zu 1, 2 und 3 Schadensersatz in Höhe ihrer Eigenkapitalanteile (insgesamt 56.000,00 EUR), außerdem Freistellung von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen infolge der Fondbeteiligungen. Weiterhin begehren sie die Feststellung, dass der Beklagten zu 4 aus der Finanzierung der Beteiligung an V.. 4 keine Forderungen gegen sie, die Kläger, zustünden.
Die Kläger behaupten, die eingezahlten Anlegergelder seien nicht - wie in den Prospekten angegeben - überwiegend für Produktionskosten verwandt worden, so dass die Anleger mit hohen Steuernachzahlungen zzgl. Verzugszinsen rechnen müssten. Die Beklagten zu 3 und 4 hätten selbst 4/5 der Gelder als angebliche Entgelte für die Schuldübernahme vereinnahmt.
Die Kläger nehmen den Beklagten zu 1 als den Initiator beider Fonds und Prospektverantwortlichen aus Prospekthaftung in Anspruch, ebenso die Beklagten zu 3 und 4, als schuldübernehmende Banken, weil sie die Prospekte gekannt und an deren Gestaltung mitgewirkt hätten. Die Beklagten zu 1, 3 und 4 hätten sich als Mittäter an einem Kapitalanlagebetrug beteiligt und hafteten daher gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 264a StGB, außerdem nach § 826 BGB. Außerdem hafte die Beklagte zu 4 wegen Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle. Die Beklagte zu 2 als Anlagevermittlerin hafte wegen Falschberatung aus culpa in contrahendo.
Die Kläger haben im Jahr 2006 Klage gegen alle Beklagten bei dem Landgericht Koblenz erhoben, in dessen Bezirk sie wohnen. Dort befindet sich auch die Niederlassung der Beklagten zu 2, in der den Klägern die Fondsbeteiligungen vermittelt wurden. Der Beklagte zu 1 ist in Untersuchungshaft in M....... Die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren Sitz in F........, die Beklagte zu 4 in M.......
Die Kläger meinen, das Landgericht Koblenz sei für die Klage gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 21 ZPO örtlich zuständig und bezüglich der Beklagten zu 1, 3 und ...