Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Terminsgebühr bei Teilnahme am Anhörungstermin
Leitsatz (amtlich)
Für die Teilnahme an einem Anhörungstermin nach § 613 ZPO/§ 128 Abs. 3 FamFG fällt keine Terminsgebühr an.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3104
Verfahrensgang
AG Worms (Beschluss vom 22.11.2010) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Worms vom 22.11.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das AG hat zu Recht in dem angefochtenen Beschluss den Festsetzungsbeschluss vom 22.9.2010 auf die Erinnerung der Staatkasse dahingehend abgeändert, dass es die von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners begehrte Terminsgebühr i.H.v. 328,44 EUR einschließlich anteiliger Umsatzsteuer abgesetzt hat. Die Terminsgebühr ist nicht entstanden.
Der Antragsgegner wurde am 9.6.2010 vor der ersuchten Richterin bei dem AG H. angehört. Seine Verfahrensbevollmächtigte erhielt Nachricht von dem Anhörungstermin und nahm an dem Termin teil.
Bei dem Anhörungstermin handelte es sicht nicht um einen Gerichtstermin im Sinne der RVG-VV-Vorbemerkung 3 Abs. 3 zum Teil 3. Er ist weder Verhandlungs-, noch Erörterungs- noch Beweistermin. Dem AG H. war es durch Beschluss des AG Worms vom 14.5.2010 nur übertragen, den Antragsgegner im Wege der Rechtshilfe zu dem Scheidungsbegehren anzuhören. Entsprechend bestimmte das AG H. einen Termin zur Anhörung. In dem Termin wurde der Antragsgegner angehört. Es handelte sich um einen reinen Anhörungstermin.
Für die Teilnahme an einem Anhörungstermin fällt keine Termingebühr an (so auch OLG Düsseldorf Rpfleger 2010, 111 m.w.N.).
Der Anhörungstermin vor dem AG H. machte einen Termin zur mündlichen Verhandlung entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht entbehrlich. Das AG Worms hat vielmehr für den 16.8.2010 einen Verhandlungstermin bestimmt, zu dem der Antragsgegner geladen wurde. In dem Termin sind der Antragsgegner und seine Verfahrensbevollmächtigte nicht erschienen.
Damit ist für den Antragsgegner eine Terminsgebühr nicht entstanden.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 2761722 |
FamRZ 2011, 1978 |
AGS 2011, 589 |
FamFR 2011, 447 |
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