Leitsatz (amtlich)
Ein berechtigtes Interesse für einen gegen den anderen Elternteil bestehenden Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes besteht regelmäßig nicht, soweit sich der die Auskunft fordernde Elternteil diese bei Dritten in zumutbarer Weise selbst besorgen kann.
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 06.01.2014; Aktenzeichen 185 F 339/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 6.1.2014 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 600 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und als isolierte Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit nicht an eine bestimmte Beschwerdesumme geknüpft (vgl. BGH FamRZ 2013, 1876).
In der Sache hat das Rechtsmittel, welches das Familiengericht gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG allerdings nicht einer Abhilfeprüfung hätte unterziehen dürfen, keinen Erfolg. Denn vorliegend entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 81 FamFG dass jede Seite ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Zutreffend ist zwar, dass dem Antragsteller gem. § 1686 BGB grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes zusteht. Dieser ist jedoch begrenzt durch das auf Seiten des Antragstellers erforderliche berechtigte Interesse. Ein solches ist nicht gegeben, soweit sich der Antragsteller die Auskunft bei Dritten - das Kind lehnt hier jedweden Kontakt ab - in zumutbarer Weise selbst besorgen kann (vgl. Palandt/Götz BGB, 73. Aufl. 2014 § 1686 Rz. 4 m.w.N.). Nichts anderes besagt auch die vom Antragsteller zitierte Entscheidung BayObLG FamRZ 1993, 1487.
Ausweislich der Schilderungen in der Antragsschrift vom 24.9.2012 ist der Antragsteller mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts Mitinhaber der elterlichen Sorge über das betroffene Kind. Somit kann er sich die gewünschten Angaben über die schulische und gesundheitliche Entwicklung trotz seines Wohnsitzes in Malta grundsätzlich selbst besorgen. Erforderlich hierfür ist lediglich die Kenntnis davon, welche Schule das Kind besucht und bei welchen Ärzten das Kind in Behandlung war. Längere schriftliche Berichte hierüber im halbjährlichen Abstand kann der Antragsteller hingegen insoweit nicht verlangen. Einen solchen Anspruch hat er - wie hier zusätzlich auch geltend gemacht - nur u.a. in Bezug auf die sonstige persönliche Entwicklung des Kindes sowie in hinsichtlich dessen Interessen.
Nachdem der Auskunftsantrag folglich zu weit gefasst war, entspricht die vom Familiengericht hier nach übereinstimmender Erledigungserklärung getroffene Kostenverteilung der Billigkeit.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG. Der Verfahrenswert war gem. § 40 FamFG festzusetzen; maßgeblich bei der hier vorliegenden Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung ist dabei allein das Kosteninteresse des Antragstellers. Dieses geht dahin, dass die Antragsgegnerin auch seine außergerichtlichen Kosten tragen soll.
Fundstellen
Haufe-Index 6753644 |
FamRZ 2014, 1473 |
FuR 2014, 604 |
MDR 2014, 725 |
FamRB 2014, 251 |
NJW-Spezial 2014, 326 |
NZFam 2014, 713 |