Leitsatz (amtlich)
Die Möglichkeit, nach § 1612a BGB Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag – Verordnung zu verlangen, steht nur minderjährigen Kindern offen. Privilegiert volljährige Kinder fallen nicht unter diese Regelung.
Bei der Ermittlung des für die Berechnung des Bedarfs eines privilegiert volljährigen Kindes maßgebenden Einkommens ist der an minderjährige Kinder zu zahlende Unterhalt nicht vorab abzusetzen.
Bei der Bestimmung des von den Eltern jeweils zu tragenden Anteils des auf diese Weise ermittelten Unterhalts des privilegiert volljährigen Kindes ist die Unterhaltszahlung an minderjährige Kinder jedoch in der Weise zu berücksichtigen, dass nur der Anteil des Einkommens des auf Zahlung in Anspruch genommenen Elternteils in die Anteilsberechnung eingestellt wird, der dem Verhältnis des Bedarfs des volljährigen Kindes zum Gesamtunterhaltsbedarf aller Kinder entspricht.
Überobligatorisches Einkommen der Mutter ist für die Berechnung des Bedarfs eines volljährigen Kindes in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Gegenüber privilegiert volljährigen Kindern steht den Eltern nur der notwendige Selbstbehalt zu.
Verfahrensgang
AG Bad Kreuznach (Beschluss vom 16.04.2003) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG – FamG – Bad Kreuznach vom 16.4.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat i.E. zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage verweigert.
1. Die mit Klageantrag zu 2) begehrte Festlegung eines Vomhundertsatzes der Regelbetragsverordnung „(Altersstufe IV)” ist bereits deshalb nicht möglich, weil der Kläger volljährig ist und die Regelbetragverordnung nur für minderjährige Kinder gilt. Dementsprechend sind i.d.R.betragverordnung auch nur drei Altersstufen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) aufgeführt, weshalb § 1612a Abs. 1 BGB nur dem minderjährigen Kind die Möglichkeit einräumt, den Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetragverordnung zu verlangen. Nach dieser eindeutigen gesetzlichen Konzeption kommt auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf sog. priveligiert volljährige Kinder, die wie der Kläger im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, nicht in Betracht (ebenso OLG Stuttgart v. 23.11.2001 – 16 WF 516/01, FamRZ 2002, 1044). Soweit § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB eine Gleichbehandlung dieser volljährigen Kinder mit minderjährigen unverheirateten Kindern anordnet, bezieht sich dies lediglich auf die verschärfte Erwerbsobliegenheit und den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden geringeren Selbstbehalt sowie gem. § 1609 Abs. 1 BGB auf die Ranggleichheit mit minderjährigen Kindern im Mangelfall.
2. Die für den vergangenen Zeitraum von August 2001 bis einschl. Juni 2002 geltend gemachten bezifferten Rückstände bestehen nicht, weil die berechtigten Ansprüche des Antragstellers durch die Zahlungen des Antragsgegners erfüllt sind.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die ebenfalls erwerbstätige Mutter des Klägers seit dessen Volljährigkeit gem. § 1606 Abs. 3 BGB diesem ggü. ebenfalls barunterhaltshaltspflichtig ist. Der Bedarf des Antragstellers orientiert sich hierbei an dem zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkommen beider Elternteile, wobei diese entspr. dem Verhältnis ihres Einkommens zum Gesamteinkommen unter Berücksichtigung der ihnen zu belassenden Selbstbehalte für diesen Unterhaltsbedarf aufzukommen haben.
Hinsichtlich des hierbei auf Seiten des Antragsgegners einzustellenden Einkommens gilt Folgendes: In dem ursprünglichen Klageentwurf hat der Antragsteller die Unterhaltspflicht des Antragsgegners allein aus dessen Nebeneinkommen aus selbständiger Tätigkeit hergeleitet. Im Schriftsatz vom 30.6.2003 will er dem Antragsgegner ein Haupteinkommen aus vollschichtiger unselbständiger Tätigkeit zzgl. des im ursprünglichen Klageentwurf ausgewiesenen Einkommens aus einer selbständigen Nebentätigkeit zurechnen. Dies ist jedoch nicht möglich. Selbst wenn der Antragsgegner bei intakter Ehe beide Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt haben sollte, ist er hierzu unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet. Auch der erhöhten Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 2 BGB genügt ein Unterhaltsschuldner regelmäßig durch die Ausübung einer vollschichtigen Haupttätigkeit, wenn hierdurch zumindest ein Unterhalt i.H.d. 1. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle gesichert ist. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner seit Juli 2001 arbeitslos ist und sich daher allenfalls die Frage stellen kann, ob und in welcher Höhe ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist.
Insoweit kann zugunsten des Antragstellers allenfalls davon ausgegangen werden, dass dem Antragsgegner im Jahr 2001 weiterhin die Erzielung eines Bruttojahreseinkommens aus abhängiger Tätigkeit in der im Schriftsatz vom 30.6.2003 ausgewiesenen Höhe von ...