Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch auf eine mehrwöchige stationäre psychotherapeutische Heilbehandlung in einer sog. "gemischten Anstalt" kann nach § 4 Abs. 5 MB/KK 94 nur dann bestehen, wenn die Leistung vor Antritt des Aufenthalts schriftlich zugesagt worden ist, wobei wiederum ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Zusage grundsätzlich nicht besteht. Über die Erteilung einer Leistungszusage hat der Versicherer nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, wobei die Entscheidung nur dahingehend überprüfbar ist, ob ein Ermessensfehlgebrauch (OLG Koblenz v. 13.3.1992 - 10 U 1244/90, VersR 1993, 1000) oder - z.B. in Notsituationen (drohender Herzinfarkt) - eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (OLG Hamm v. 3.6.1981 - 20 U 1/81, VersR 1982, 386; OLG Karlsruhe v. 29.3.1984 - 4 U 19/83, VersR 1985, 560).

2. Bei Verweigerung der Zusage des Versicherers für eine stationäre Heilbehandlung in einer "gemischten Anstalt" kann nicht im Weg der einstweiligen Verfügung eine "Ersetzung" dieser Zusage begehrt werden, denn über eine etwa dahingehende Verpflichtung des Versicherers (wegen fehlerhafter Ermessensausübung) kann nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inhaltlich abschließend entschieden werden. Als vorläufige Maßnahme zur Verhinderung eines endgültigen Rechtsverlusts bedarf es der "Ersetzung" auch nicht, da die Berechtigung der Verweigerung auch nachträglich überprüft werden kann.

 

Normenkette

MB/KK 94 § 4 Nr. 5; ZPO §§ 935 ff.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 17.09.2004; Aktenzeichen 16 O 171/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des LG K. v. 17.9.2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

I. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis die Leistungszusage für eine vier- bis sechswöchige stationäre psychotherapeutische Behandlung in der M. Klinik H., bei der es sich um eine sog. gemischte Anstalt i.S.d. § 4 Abs. 5 MB/KK 94 handelt.

Die Antragsgegnerin hat die Bitte um Erteilung der Zusage mit Bescheiden v. 5.8. und 3.9.2004 verweigert. Im erstgenannten Bescheid heißt es:

"Die erforderliche vorherige schriftliche Zusage der tariflichen Leistungen für stationäre Krankenhausbehandlung geben wir, wenn nach unserer Überzeugung eine Behandlung nur mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses möglich ist.

Eine medizinische Notwendigkeit für die Durchführung einer stationären psychotherapeutischen Akutmaßnahme ist nicht ersichtlich. Weder wurden bislang die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten genutzt, noch ist die Störung derart akut, dass eine initiale stationäre Akutbehandlung erforderlich ist ...

Gerne prüfen wir die Frage der Zusage von Krankenhausleistungen gem. § 4 Abs. 5 MB/KK noch einmal. Legen Sie uns dazu bitte Unterlagen vor, aus denen sich eine andere Beurteilung ergeben könnte ..."

Im Bescheid v. 3.9.2004 heißt es:

"Die von Ihrem Mandanten nachzuweisende medizinische Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung als Grundvoraussetzung für die erforderliche vorherige schriftliche Leistungszusage geht aus den bislang vorgelegten Unterlagen nicht hervor.

Aus Ihrem Telefax ergeben sich hierzu keine neuen Aspekte ...."

Der Antragsteller hat zunächst beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ggü. ihm die Leistungszusage über die Übernahme der tariflichen Leistungen für seine beabsichtigte vier- bis sechswöchige stationäre psychotherapeutische Behandlung in der M. Klinik H. abzugeben.

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt, den Antraggegner zu verpflichten, ihm ggü. auf die Geltendmachung des Ausschlusses der Übernahme der tariflichen Leistungen nach § 4 Abs. 5 MB/KK 94 für seine beabsichtigte vier- bis sechswöchige stationäre Heilbehandlung in der M. Klinik H. zu verzichten.

Der Antragsteller hat im Wesentlichen vorgetragen, seine Krankheit erfordere ohne Aufschub die Behandlung in der M. Klinik, die medizinische Notwendigkeit habe er durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen.

Das LG hat Beschluss v. 17.9.2004 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II. 1. Das LG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit dem der Antragsteller beantragt hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ggü. die Leistungszusage hinsichtlich der Übernahme der tariflichen Leistungen für seine beabsichtigte vier- bis sechswöchige stationäre psychotherapeutische Behandlung in der M. Klinik H. abzugeben bzw. auf die Geltendmachung des Ausschlusses der Übernahme der tariflichen Leistungen nach § 4 Abs. 5 MB/KK 94 für diese Heilbehandlung zu verzichten.

a) Gemäß § 4 Abs. 5 MB/KK werden die tariflichen Leistungen für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, nur dann gewährt, ...

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