Normenkette
VersAusglG § 19 Abs. 1, 2 Nr. 4, Abs. 3, § 20 Abs. 1 S. 2, § 27
Verfahrensgang
AG Trier (Beschluss vom 06.03.2016; Aktenzeichen 9 F 14/14) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 06.03.2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Vers.-Nr.: 56 ... 025) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 26,5013 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 56 ... 512 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, bezogen auf den 31.08.2008, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ...[A] Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: 80...-1-01) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.238,00 EUR, bezogen auf den 31.08.2008, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...[A] Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: 80...-4-01) findet nicht statt.
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 01.03.2017 zum Ausgleich seiner Altersrente bei der Caisse Nationale d'Assurance Pension, Luxemburg, eine Ausgleichsrente von monatlich 242,78 EUR zu zahlen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...[B] GmbH (Personal- Nr.: 19...35) findet nicht statt.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Vers.-Nr.: 56 ... 512) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,7419 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 56 ... 025 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, bezogen auf den 31.08.2008, übertragen.
II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4.
Bezüglich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.840, 80 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss vom 06.03.2016 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in der abgetrennten Folgesache sowohl hinsichtlich der bei der Ehescheidung auszugleichenden Anrechte als auch hinsichtlich der schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche geregelt. Dabei hat es den Antragsteller unter anderem verpflichtet, an die Antragsgegnerin zum Ausgleich seiner gesetzlichen Rentenansprüche bei der Rentenversicherung in Luxemburg (Caisse Nationale d'Assurance Pension) ab dem 01.01.2015 eine Ausgleichsrente von monatlich 242,78 EUR zu zahlen.
Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Höhe und den Beginn der Zahlungspflicht für die schuldrechtliche Ausgleichsrente. Er ist der Auffassung, aufgrund des von ihm gezahlten Ehegattenunterhalts, dessen Höhe nach den Einkommensverhältnissen vor Durchführung des Versorgungsausgleichs bemessen worden ist, für die Vergangenheit keine Ausgleichsrente zu schulden, solange Unterhalt in unveränderter Höhe erbracht werde. Im Übrigen sei die Ausgleichsrente ohnehin nicht ab 01.01.2015 geschuldet, weil die Antragsgegnerin sie erst ab April 2015 beantragt habe, er sich zu keinem früheren Zeitpunkt in Verzug befunden habe und die Rente erst ab dem 10.01.2015 beziehe. Die zu zahlende Ausgleichsrente vermindere sich auch um die von ihm zu tragende Steuerlast.
Die Antragsgegnerin hat ihre Anschlussbeschwerde zurückgenommen, mit der sie eine geringfügig höhere Rente (245,08 EUR) sowie den hälftigen Ausgleich (6.945,09 EUR) eines betrieblichen (Kapital-) Anrechts des Antragstellers in Luxemburg verlangt hatte.
II. Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist überwiegend begründet.
Der Antragsteller schuldet die Zahlung der Ausgleichsrente erst ab dem auf den Schluss der mündlichen Verhandlung folgenden Monat, mithin ab dem 01.03.2017. Die Höhe der vom Amtsgericht zugesprochenen Rente ist allerdings nicht zu beanstanden.
1. Die Voraussetzungen für die Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG liegen vor. Der Antragsteller bezieht seit dem 10.01.2015 eine noch nicht ausgeglichene Luxemburger Altersrente (Alterspension); bei der Antragsgegnerin liegen die Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität vor.
Die Höhe der Ausgleichsrente nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, die das Amtsgericht auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen ...[C] vom 19.06.2012 und seines Ergänzungsgutachtens vom 26.05.2015 mit monatlich 242,78 EUR bestimmt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr umstritten, nachdem die Antragsgegnerin ihre Anschlussbeschwerde zurückgenommen hat.
Soweit der Antragsteller eine Herabsetzung der Ausgleichsrente wegen der von ihm in Luxemburg zu zahlenden Steuern und der fehlenden Möglichkeit, die Rentenlast in Luxemburg oder in Deutschla...