Verfahrensgang
LG Mainz (Aktenzeichen 9 O 259/22) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mainz vom 31.01.2023 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist bereits unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Form des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO begründet worden ist. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 05.10.2023. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal Schadensersatz aufgrund des Erwerbs eines Gebrauchtfahrzeugs (...[A], EA897, Euro 6).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin die geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche wegen Verhaltensänderung der Beklagten nach Bekanntwerden des Dieselskandals nicht zustünden und Ansprüche zudem bereits verjährt seien.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
II. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Form des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO begründet worden ist
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Rechtsmittelbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die gesetzliche Regelung bezweckt, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezogene Rechtsmittelbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken (BGH, Beschluss vom 29.11.2017, XII ZB 414/17, juris Rn. 9).
Konkret verlangt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, dass die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnet, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO ergibt sich, dass die Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte bezeichnen muss, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.
Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, NJW-RR 2020, 1187, 1188 Rn. 10). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe die Nachweise in NJW-RR 2020, 1187, 1188 Rn. 10).
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW-RR 2020, 503 Rn. 6 m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin nicht gerecht. Sie enthält zwar umfangreiche Ausführungen zu den vom Landgericht nicht für entscheidungserheblich erachteten Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin und des Verbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen, setzt sich mit den jeweils selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen des Landgerichts nicht ansatzweise auseinander.
3. Es sei bemerkt, dass die Berufung auch in der Sache erfolglos bleiben würde.
a) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin wegen Verhaltensänderung der Beklagten nach Bekanntwerden des Dieselskandals keine Ansprüche zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris; eingehend: Senat, Urteile vom 30.03.2021 - 3 U 1438/20 - juris, Rn. 34 ff; vom 20.02.2022 - 3 U 1532/22 und vom 08.03.2022 - 3 U 1535/22, jeweils mzwN; ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 22.12. 2021 - 3 U 299/21 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021 - 16a U 1305/20 -, juris).
b) Das Landgericht hat auch zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, angenommen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin auch verjährt wären.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 30.000 EUR festzusetzen.
Fundstellen
Dokument-Index HI16124100 |