Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung bei sukzessiver Vertretung mehrerer Auftraggeber in zweiter Instanz
Leitsatz (amtlich)
Wird im Berufungsverfahren das Rechtsmittel gegen einen von zwei Streitgenossen zurückgenommen und erhält der Rechtsanwalt erst hiernach auch vom dem anderen Beklagten einen Auftrag, handelt es sich jedenfalls dann um eine Vertretung in derselben Angelegenheit, wenn zu diesem Zeitpunkt die Kostenentscheidung zugunsten des ersten Auftraggebers noch aussteht. Daher kommt es nur zu einer Gebührenerhöhung nach 1008 RVG-VV.
Normenkette
ZPO §§ 91, 511, 516; RVG §§ 7, 15; RVG-VV Nr. 1008
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 11.10.2006; Aktenzeichen 3 O 597/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 11.10.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zu 2) zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 13.037,59 EUR
(= 38.713,38 EUR abzgl. 25.675,79 EUR).
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Festsetzungsbeschluss lässt keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Beklagten zu 2) erkennen.
Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zweitinstanzliche Vertretung der Beklagten zu 1) und 2) durch die selben Prozessbevollmächtigten nicht zu einem doppelten Anfall der Verfahrensgebühr geführt hat und dass lediglich der Erhöhungstatbestand der Nr. 1008 RVG-VV einschlägig ist. Die Beklagten zu 1) und 2) waren nämlich Auftraggeber in derselben Angelegenheit.
Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Beklagte zu 2) vorträgt - die gegen ihn gerichtete Berufung bereits zurückgenommen war, ehe die gemeinsam mit ihm verklagte Beklagte zu 1) den Auftrag zu ihrer Vertretung erteilte. Danach unterscheidet das Gesetz nämlich nicht, weil dieser Gesichtspunkt für die sachliche Verbindung der jeweiligen Mandate ohne Bedeutung ist und den einheitlichen Rahmen der anwaltichen Tätigkeit nicht aufhebt.
Es kommt hinzu, dass der Vertretungsauftrag, den der Beklagte zu 2) gegeben hatte, mit der Rücknahme der Berufung gegen seine Person nicht einmal erledigt war, weil die Prozessbevollmächtigten verpflichtet blieben, über die Erwirkung einer Kostengrundentscheidung hinaus auch die Kostenfestsetzung für ihn zu betreiben (BGH a.a.O.), die im Zeitpunkt der Mandatierung durch die Beklagte zu 1) noch ausstand.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; Nr. 1811 GKG-KV.
Fundstellen
Haufe-Index 1716479 |
JurBüro 2007, 320 |
MDR 2007, 684 |
AGS 2007, 342 |
RVGreport 2007, 222 |