Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 09.05.2018, Az.: 4 O 189/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Trier und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 260.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 29.07.2016 auf dem Geh-/Radweg der ...[A] zwischen ...[G] und ...[B].
Hinsichtlich der weitergehenden Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Mainz vom 09.05.2018 Bezug genommen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin,
1. den Beklagten zu verurteilen, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus Anlass des Unfallereignisses vom 29.07.2016 zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Drittleistungsträger erfolgt ist,
3. den Beklagten zu verurteilen, ihr vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.088,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 09.05.2018, Aktenzeichen 4 O 189/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.04.2019 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Senat hält auch nach erneuter Beratung an den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 11.03.2019 umfassend fest.
Soweit die Klägerin in Erwiderung auf den gerichtlichen Hinweis im Wesentlichen einwendet, der Senat habe die Anforderungen an die verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten eines Segwayfahrers überspannt und quasi eine Gefährdungshaftung zu ihren, der Klägerin, Lasten postuliert, vermag der Senat ihrer Argumentation nicht zu folgen. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei ein schuldhaftes Verhalten auch unter Berücksichtigung der im Hinweisbeschluss vom 06.03.2019 erläuterten Haftungsgrundsätze nicht zur Last zu legen.
Das Gesetz verpflichtet in § 7 Abs. 5 MobHV den Führer einer elektronischen Mobilitätshilfe, der sein Fahrzeug auf einem kombinierten Fuß- und Radweg bewegt, ausdrücklich zu einem Fahrverhalten, dass jede Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern ausschließt. Da es sich bei elektronischen Mobilitätshilfen um Kraftfahrzeuge handelt, finden auf den Segwayfahrer grundsätzlich die für Kraftfahrzeugführer geltenden Verhaltensanforderungen Anwendung. Werden, wie im vorliegenden Fall, Mobilitätshilfen auf Verkehrsflächen außerhalb von Fahrbahnen zugelassen, so haben sich elektronische Mobilitätshilfen - gerade angesichts der hohen Differenzgeschwindigkeit zu den übrigen, die Verkehrsfläche nutzenden Verkehrsteilnehmern, wie hier den diese Fläche ebenfalls nutzenden Fußgängern - im Interesse der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses unterzuordnen (vgl. Bundesrat Drucksache 532/09, S. 8/9).
Zwar ist für eine Haftung nach dieser Norm nicht schon der bloße Betrieb der elektronischen Mobilitätshilfe ausreichend. Jedoch ist ein haftungsbegründendes schuldhaftes Verhalten des Segwayfahrers bereits dann zu bejahen, wenn dieser seine Fahrweise nicht so einrichtet, dass die den absoluten Vorrang auf solchen Verkehrsflächen genießenden Fußgänger sich dort gefahrlos und ungehindert bewegen können. In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal des "Gefährdungsausschlusses" gesetzesimmanent, so dass ein Verstoß hiergegen ein schuldhaftes Verhalten des "fahrenden Verkehrsteilnehmers" darstellt.
Den vorbezeichneten hohen Sorgfaltsanforderungen an das nach § 7 MobHV gebotene Fahrverhalten ist die ...