Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Annahme der Erbschaft oder Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist nicht erforderlich. Minderjähriger Erbe. keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Annahme der Erbschaft für einen Minderjährigen bzw. Verstreichenlassen der Ausschlagsungsfrist. Erbausschlagung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist der Erbe minderjährig, kommt es für den Beginn der Ausschlagungsfrist auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an.
2. Beim minderjährigen Erben bedürfen weder die Annahme der Erbschaft noch das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die analoge Anwendung des § 1643 Abs. 2 BGB kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
Normenkette
BGB § 1643 Abs. 2, §§ 1822, 1944, 1643 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 12.06.2007; Aktenzeichen 2 O 441/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Einzelrichters des LG Mainz vom 12.6.2007 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Kläger haben die Beklagte und deren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann auf Räumung von Wohn- und Gewerberaum und auf Zahlung in Anspruch genommen (141 GA). Die Beklagte hat ihrerseits Widerklage gegen die Kläger erhoben (243 GA).
Nachdem der Ehemann am 14.10.2003 verstorben war, wurde das Verfahren gegen diesen ausgesetzt.
Im März 2006 haben die Kläger die Ladung mehrerer vermeintlicher Erben zur Verhandlung zur Hauptsache (§ 239 Abs. 2 ZPO) beantragt. Die Beschwerdeführerin ist die gemeinsame Tochter aus der Ehe der Beklagten mit dem Erblasser; die anderen (vermeintlichen) Erben sind Abkömmlinge des Erblassers aus vorangegangen Ehen (429 GA). Alle Abkömmlinge haben mittlerweile die Erbschaft ausgeschlagen, zuletzt die Beschwerdeführerin am 23.1.2007.
Mit Schriftsatz vom 13.2.2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin sich auf die Ausschlagung bezogen und für die Beschwerdeführerin um Prozesskostenhilfe für den Zwischenstreit über die Aufnahme ersucht.
Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigert. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der "hilfsweise Prozesskostenhilfe für das Hauptverfahren" beantragt wird. Mit Beschluss vom 6.7.2007 hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen und den Hilfsantrag abgelehnt.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung wird Bezug genommen (§ 540 ZPO). Das Beschwerdevorbringen gebietet keine andere Beurteilung.
Zwischen den Parteien ist mittlerweile außer Streit, dass die Beschwerdeführerin mangels Vorliegens eines Testamentes neben der Beklagten gesetzliche Miterbin zu 1/2 nach dem Erblasser ist (429 GA). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat deren Erbausschlagung vom Januar 2007 daran nichts geändert. Zu diesem Zeitpunkt war die Ausschlagungsfrist lange abgelaufen (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB).
Schon mit Schriftsatz vom 31.10.2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt, der Erblasser sei von der Beklagten, der gemeinsamen Tochter aus der Ehe mit dem Erblasser und anderen Abkömmlingen beerbt worden (259 GA). Diese Kenntnis der gesetzlichen Erbenstellung muss sich die damals minderjährige, im Haushalt der Beklagten lebende Beschwerdeführerin zurechnen lassen (Palandt/Diederichsen, BGB 66. Aufl., § 1944 Rz. 6, 2 und 3). Angesichts der unzweideutigen tatsächlichen Angaben des Bevollmächtigten der Beklagten, sind die prozessbedingten Erklärungen der Beschwerde, die Beklagte sei sich dieser Umstände nicht bewusst gewesen, nicht glaubhaft, sie sind zudem nicht unter Beweis gestellt.
Soweit § 1643 Abs. 2 BGB die Ausschlagung einer Erbschaft durch die Eltern der Genehmigung des FamG unterstellt, greift diese Regelung vom Wortlaut her nicht ein. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Annahme der Erbschaft oder das Verstreichenlassen der Ausschlagungsmöglichkeit ist nicht möglich. Angesichts der detaiilierten Regelung des Kanons der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte ist schon eine Regelungslücke nicht erkennbar. Soweit ersichtlich, ist daher allgemeine Meinung, dass der gesetzliche Vertreter zur Annahme der Erbschaft für einen minderjährigen Erben nicht der Genehmigung des FamG bedarf (Bay. OLG, FamRZ, 1997, 126).
III. Zu Recht hat das LG (derzeit) den Hilfsantrag abgelehnt. Vor Abschluss des Zwischenstreits besteht zu einer Entscheidung darüber kein Bedürfnis. Zur Hauptsache hat die Beschwerdeführerin noch keinerlei Sachvortrag gehalten. Es ist nicht ersichtlich, wie sie sich dazu einlassen, welche Anträge sie stellen, geschweige denn, ob sie sich der Widerklage anschließen wird. Das steht einem erneuten PKH-Antrag zu gegebenem Zeitpunkt nicht entgegen.
Die Beschwerde ist daher mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO, § 3 Abs. 2 GKG m...