Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Vergütungsanspruchs des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch des PKH-Anwalts verjährt in 2 Jahren.

 

Normenkette

ZPO § 121; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15, §§ 201, 222 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 106/97)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Koblenz vom 6.6.2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werde nicht erstattet.

 

Gründe

Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte sind dem Kläger durch Beschluss vom 12.5.1997 gem. § 121 ZPO zur Vertretung beigeordnet worden. Das Verfahren wurde sodann im Juni 1997 durch Klagerücknahme erledigt.

Den im November 2000 eingereichten Antrag auf Festsetzung der PKH – Vergütung aus der Staatskasse hat die Rechtspflegerin abgelehnt, nachdem der Bezirksrevisor bei dem LG Koblenz als Vertreter der Landeskasse die Verjährungseinrede erhoben hatte. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das LG durch den nunmehr angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Das zulässige Rechtsmittel ist ohne Erfolg. Das LG hat richtig entschieden. Der den Prozessbevollmächtigten des Klägers an sich zustehende Anspruch gegen die Staatskasse auf Gewährung der gesetzlichen Vergütung ist verjährt (vgl. die Nachweise bei Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 121 BRAGO Rz. 29). Das ergibt sich aus § 196 Abs. 1 Nr. 15,201,222 Abs. 1 BGB.

Nach der zuerst genannten Vorschrift verjähren die Ansprüche der Rechtsanwälte wegen ihrer Gebühren und Auslagen in zwei Jahren. Die Bestimmung gilt auch für den Anspruch des PKH – Anwalts gegen den Staat (§ 121 BRAGO). Denn dabei handelt es sich ebenfalls um einen Anspruch des Rechtsanwalts für eine Tätigkeit, die er seinem Mandanten (hier: dem Kläger) und nicht dem Staat erbracht hat.

Richtig ist zwar, dass ein Rechtsanwalt mit der Beiordnung grundsätzlich verpflichtet ist, für denjenigen, dem er beigeordnet ist, tätig zu werden (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO); gleichwohl entsteht diese Pflicht jedoch erst, wenn dem Anwalt von der betreffenden Partei eine entsprechende Vollmacht erteilt wird. Damit ist auch die Anwaltstätigkeit des PKH – Anwalts privatrechtlicher Natur, woran die vom Gericht veranlasste Beiordnung nichts ändert.

Sieht man den Entschädigungsanspruch des PKH – Anwalts gegen die Staatskasse als öffentlich – rechtlich an, bedeutet das nicht, dass statt der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB auf den Erstattungsanspruch die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB anzuwenden ist. Denn die Staatskasse gewährt dem Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung für seine nach wie vor privatrechtliche Tätigkeit für den Mandanten. Damit entstehen Ansprüche des PKH – Anwalts nur insoweit, als auch die Partei nach der BRAGO zahlungspflichtig wäre. Diese Ansprüche unterliegen jedoch zweifelsfrei der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB.

Dass diese Frist verstrichen ist, zieht die Beschwerde zu Recht nicht in Zweifel. Nach § 16 S. 2 BRAGO wurde die Vergütung der Beschwerdeführer nach der im Juni 1997 erklärten Klagerücknahme fällig. Mit Ablauf des 31.12.1999 ist daher Verjährung eingetreten. Die Landeskasse ist daher berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB).

Die Beschwerde war mit den Nebenentscheidungen aus § 128 Abs. 5 BRAGO zurückzuweisen.

Kaltenbach Stein Weller

 

Fundstellen

Haufe-Index 1107628

NJOZ 2002, 1657

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