Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur vertraglichen und deliktischen Haftung des Veranstalters einer Wanderung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Veranstalter einer Wanderung, deren Teilnehmer ein Entgelt entrichten müssen, kann die Haftung für Schäden aus einer fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht wirksam ausschließen.
2. Dass ein Wanderteilnehmer an einer abschüssigen Stelle stürzt, die nur infolge Dauerregens rutschig geworden ist, indiziert keine Pflichtverletzung des Veranstalters, weil ihn keine lückenlose Dauerüberwachungspflicht aller potentiell gefährlichen Streckenabschnitte trifft.
Normenkette
BGB §§ 241, 249, 253, 276, 278, 280, 309 Nr. 7, §§ 823, 831
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 155/12) |
Gründe
Es ist beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
1. Die Klägerin nimmt den beklagten Verein auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch. Bei einer vom Beklagten zwischen Donnerstag, dem 23.6.2011 (Fronleichnam), und Sonntag, dem 26.6.2011, organisierten Wanderveranstaltung im und rund um das Ahrtal soll der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Wie bereits an den Tagen zuvor regnete es am 23.6.2011 im Wandergebiet ergiebig. Die Klägerin, die sich beim Beklagten zu einer Wanderung auf einen "Teufelsloch" genannten Aussichtspunkt bei Altenahr angemeldet hatte, stürzte beim Abstieg vom "Teufelsloch" und verletzte sich erheblich.
Die Klägerin trägt vor, die Wanderstrecke bergab habe sich am Unfalltag in einem derart gefährlichen Zustand befunden, dass der Beklagte sie habe sperren müssen. Alternativ sei an die Aufstellung von Warnschildern oder Haltepfosten zu denken, was der Beklagte ebenfalls versäumt habe.
Der Beklagte hat erwidert, ihre Mitarbeiterin P. habe vom Alpenverein die Mitteilung erhalten, auch die Wege vom und zum Teufelsloch seien trotz des Starkregens begehbar. Die Klägerin sei infolge eigener Unachtsamkeit gestürzt.
2. Das LG, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Saarbrücken (4 U 212/04) die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Dass der tagelange Dauerregen die Wanderwege rutschig gemacht habe, sei offenkundig gewesen. Die daraus erwachsenden konkreten Gefahren habe die Klägerin nach ihren Erklärungen bei der Parteianhörung auch erkannt. Unterstelle man, dass der Weg tatsächlich infolge des Dauerregens unpassierbar geworden sei, habe der Beklagte gleichwohl nicht pflichtwidrig gehandelt, weil nicht erwartet werden könne, dass er sämtliche Wanderpfade ständig kontrolliere, um unverzüglich auf sich eröffnende Gefahren zu reagieren. Schließlich spreche auch vieles für ein jedweden Ersatzanspruch ausschließendes Mitverschulden der Klägerin, der bereits die Wege beim Anstieg gefährlich glatt erschienen seien, so dass sie mit einer Steigerung dieser Gefahrenlage beim Abstieg auf der gewählten Alternativroute habe rechnen müssen.
3. Dagegen richtet sich die Berufung, mit der die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt werden. Die Klägerin wiederholt, vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
4. Das Rechtsmittel erscheint aussichtslos. Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Was die Berufung vorbringt, ist nicht stichhaltig.
Anders als in Fällen, bei denen etwa ein Waldeigentümer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch genommen wird (vgl. dazu aus der neueren Rechtsprechung die in VersR 2012, 1528 - 1531 abgedruckte Entscheidung des BGH v. 2.10.2012 - VI ZR 311/11), geht es im vorliegenden Fall um eine vertragliche Haftung des Beklagten wegen Schlechterfüllung des Vertrages, durch den er sich verpflichtet hatte, die Wanderung zu organisieren. Der Klageerwiderung entnimmt der Senat, dass die Klägerin nach der Anmeldung ein Entgelt bezahlen musste und eine Stempelkarte erhielt, die an den jeweiligen Wanderzielen abgestempelt werden sollte. Ein eingeschränktes Haftungsmaß, das bei bloßen Gefälligkeiten in Betracht kommt, steht also nicht zur Debatte. Dass auch der Beklagte bereits seinerzeit eine rechtliche Einstandspflicht sah, erschließt sich daraus, dass er die Infobroschüre, die den Teilnehmern zusammen mit der Stempelkarte übergeben wurde, mit dem Hinweis versehen hatte, dass die Teilnahme an der Wanderung auf eigene Gefahr erfolge und die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen sei. Diesem Vorbringen, ist die Klägerin mit der Rechtsansicht entgegen getreten, das könne dem Beklagten...