Leitsatz (amtlich)
Die durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verursachte Verhinderung der Nutzung des Pkw führt nicht zu einem ersatzfähigen Vermögensschaden.
Normenkette
StrEG § 2 Abs. 1, 2 Nr. 5, § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 1 O 439/09) |
Tenor
Der 1. Zivilsenat des OLG Koblenz weist den Kläger und Berufungskläger darauf hin, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:
Der Senat wird sich auf Grundlage der bestehenden Sach- und Rechtslage der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung anschließen, dass die durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verursachte Verhinderung der Nutzung des Pkw nicht zu einem ersatzfähigen Vermögensschaden nach §§ 2, 7 Abs. 1 StrEG führt (vgl. die bereits in der angefochtenen Entscheidung zitierte Rechtsprechung, u.a. BGHZ 65/170 - 182 sowie aus neuerer Zeit LG Flensburg, Urt. v. 28.2.2006 - 2 O 542/05 sowie vom 19.5.2006 - 2 O 400/05, im Leitsatz abgedruckt jeweils Juristisches Büro 2006, S. 668 - m.w.N.). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die eingehend begründete Entscheidung der 1. Zivilkammer des LG Koblenz; diese Ausführungen macht er sich zu Eigen. Hinzuweisen ist lediglich noch darauf, dass es sich bei dem Entschädigungsanspruch nach § 7 Abs. 1 letztlich um einen Anspruch aus Aufopferung handelt und auch unter Berücksichtigung der sonst von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze für den Nutzungsausfall eines Kfz für den hier vorliegenden Fall gilt, dass die zeitweise Verhinderung des Klägers zur Führung seines objektiv fahrbereiten Fahrzeuges nicht zur Annahme eines Vermögensschadens führt. Insoweit teilt der Senat die Auffassung (vgl. u.a. Meyer, StrEG, 7. Aufl., § 7 Rz. 69), dass unterschieden werden muss, ob das betreffende Fahrzeug objektiv nicht verfügbar war (Beschlagnahme u.a.) oder ob lediglich der Inhaber, Führer, Eigentümer des Kfz aus subjektiven (rechtlichen) Gründen gehindert war, das objektiv nutzbare Fahrzeug selbst zu führen. Diese Differenzierung erscheint gerade unter Beachtung des Charakters dieses geltend gemachten Entschädigungsanspruchs als durchaus sachlich angemessen und auch im Übrigen mit den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen für "Nutzungsausfall" deckungsgleich. Für ein Abweichen von diesen Grundsätzen besteht für den Senat kein Anlass; durchgreifende Argumente wurden von dem Kläger auch insoweit nicht vorgetragen.
Da weitere - denkbare - Ansprüche (u.a. aus Amtshaftung) ersichtlich nicht eingreifen und auch ein konkreter tatsächlicher notwendiger Mehraufwand von dem Kläger nicht geltend gemacht wird, hat das LG die Klage zu Recht abgewiesen.
Hiernach erscheint die Berufung des Berufungsklägers nach der zurzeit gegebenen Sach- und Rechtslage aussichtslos.
Der Berufungskläger mag prüfen, ob der vorliegende Rechtsstreit (Berufung) nicht kostengünstiger beendet werden sollte (Berufungsrücknahme).
Es wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11.6.2010.
Fundstellen