Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebliches Gebührenrecht bei PKH-Antrag vor In-Kraft-Treten des RVG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein vor dem 1.7.2004 gestellter, jedoch hiernach beschiedener PKH-Antrag bewirkt, dass die Anwaltsvergütung sich insgesamt nach der BRAGO richtet.

2. Ohne entsprechende Anhaltspunkte kann nicht unterstellt werden, die bedürftige Partei habe ungeachtet der Entscheidung über den PKH-Antrag bereits einen unbedingten Klageauftrag erteilt.

3. Bei Änderung des Gebührenrechts ist eine Partei nicht gehalten, mit dem Klageauftrag bis zum In-Kraft-Treten der kostengünstigeren Neuregelung zuzuwarten.

 

Normenkette

RVG §§ 15, 16 Nr. 2, § 61; BRAGO §§ 31, 134; ZPO §§ 91, 114

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 29.11.2005; Aktenzeichen 4 O 177/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Trier vom 29.11.2005 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Festsetzung und dabei auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das LG Trier zurückgegeben.

Der Beschwerdewert beträgt 440,48 EUR (= 2.790,68 EUR abzgl. 2.350,20 EUR).

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der die auf Seiten der Beklagten angefallenen anwaltlichen Gebühren nach den Bestimmungen des RVG bemessen hat, kann keinen Bestand haben. Richtigerweise sind nämlich die bis zum 30.6.2004 gültigen Vorschriften der BRAGO zur Anwendung zu bringen. Das ergibt sich aus § 61 RVG.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten waren zunächst damit betraut worden, dem am 12.6.2004 - zusammen mit einem Klageentwurf - eingereichten Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers entgegenzutreten. Dies geschah mit Schreiben vom 30.6.2004. Nachdem die Prozesskostenhilfe am 7.7.2004 bewilligt und daraufhin die Klageschrift am 5.8.2004 zugestellt worden war, übernahmen sie die Verteidigung der Beklagten in dem nunmehr eingeleiteten Rechtsstreit.

Vor diesem Hintergrund ist der Rechtspfleger dem Begehren der Beklagten, zu ihrem Vorteil den Anfall von Gebühren gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BRAGO anzusetzen, nicht gefolgt. Er hat statt dessen auf ein Entgelt gem. Nr. 3100 und 3104 RVG-VV abgehoben ebenso wie er auch Aufwendungen für Post und Telekommunikation, Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder statt nach der BRAGO nach dem RVG bemessen hat, voraus sich letztlich ein niedrigerer Erstattungsbetrag ergibt. Dabei hat er zugunsten der Beklagten unterstellt, dass deren Prozessbevollmächtigte zwar schon vor dem 1.7.2004 den unbedingten Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren erhalten hätten und deshalb gem. § 61 RVG nach der BRAGO zu honorieren seien. Aber er hat entsprechende Gebühren im Hinblick auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht für erstattungsfähig erachtet, weil die Beklagte mit der Beauftragung bis zum 1.7.2004 hätte zuwarten und dadurch den Gebührenanfall auf den geringeren Umfang hätte reduzieren können, der sich unter Geltung des RVG errechnen würde.

Dem ist schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Die Beklagte kann nämlich vor dem 1.7.2004 keinen unbedingten Auftrag erteilt haben, ihre Verteidigung ggü. der Klage wahrzunehmen, weil seinerzeit die Klage weder erhoben noch überhaupt gewiss war, dass sie erhoben werden würde. Der Kläger hatte eine Klageerhebung ausdrücklich von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, und dieserhalb lag noch keine gerichtliche Entscheidung vor. Daher war ein Prozessauftrag an die Vertreter der Beklagten denknotwenig an die Bedingung geknüpft, dass der Rechtsstreit - nach Zubilligung der beantragten Prozesskostenhilfe, gegen die sich die Beklagte wandte - durchgeführt wurde (OLG Hamburg JurBüro 1998, 75).

Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die Vergütung für die Prozessvertreter der Beklagten deshalb nach den Vorschriften des RVG zu richten hätte. Dem steht nämlich deren Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe entgegen, für die sie bereits vor dem 1.7.2004 uneingeschränkt mandatiert waren und die sie damals auch schon ausführten. § 16 Nr. 2 RVG stuft das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und den nachfolgenden Rechtsstreit in derselben Instanz als eine Angelegenheit gem. § 15 RVG ein. Infolge dessen bewirkt die Regelung des § 61 RVG, die auf "den unbedingten Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG" abstellt, dass das Mandat zur Vertretung im Prozesskostenhilfe-Verfahren, das hier vor dem 1.7.2004 erteilt wurde, die Anwendung der Bestimmungen der BRAGO auch im Hinblick auf die Vertretung im Klageverfahren nach sich gezogen hat (OLG Hamburg JurBüro 1998, 75; OLG Schleswig JurBüro 1997, 413, jeweils in Abgrenzung zu Fällen des § 17 Nr. 2 RVG; a.A. Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 16. Aufl., § 60 Rz. 31; noch weiter gehend als hier OLG Düsseldorf JurBüro 1988, 1680).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1475696

FamRZ 2006, 638

JurBüro 2006, 198

Rpfleger 2006, 200

AGS 2006, 183

RVGreport 2006, 100

NJOZ 2006, 1235

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