Leitsatz (amtlich)

Das Auslegen einer Fußmatte vor einem Lebensmittelladen ohne Anbringung eines Klebebandes zur Befestigung stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Diese dient gerade dazu, zu verhindern, dass infolge Nässe und Glätte Kunden oder Personal infolge Ausrutschens zu Fall kommen. Wer nach bemerken eines Widerstandes vergeblich ersucht, mit einem Einkaufswagen über eine Fußmatte zu fahren, dabei ins Schlingern gerät und zu Fall kommt, trägt jedenfalls ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § § 280 ff., § 254

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 19.03.2010; Aktenzeichen 2 O 201/09)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Trier - Einzelrichterin - vom 19.3.2010 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 15.2.2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:

I. Die Beklagten betreiben einen Lebensmittelladen in O.. Nach ihrem Einkauf wollte die Klägerin am Morgen des 16.1.2009 den Einkaufswagen wieder in das Geschäft bringen. Dabei stürzte sie im Eingangsbereich einer dort ausliegenden Fußmatte, die eine Größe von ca. 1,50 m × 2 m hatte. Die Klägerin erlitt infolge des Sturzes erhebliche Verletzungen (Frakturen, Rupturen, Schulterluxation, Prellungen) und wurde zur stationären Aufnahme in das Krankenhaus Wittlich verbracht. Die Verletzungen machten eine Operation erforderlich.

Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, sie sei beim Wiederbetreten des Ladenlokals an der Fußmatte hängen geblieben, gestolpert und anschließend zu Fall gekommen. Die Klägerin hat in einem Ortstermin den Unfallhergang demonstriert und ihr Vorbringen dahingehend berichtigt, dass sie nicht mit dem Fuß, sondern vielmehr mit dem von ihr geschobenen Einkaufswagen an der Matte hängen geblieben sei. Der Einkaufswagen sei an einem Rad eingeknickt, instabil geworden und ins Schlingern geraten. Sie habe vergeblich versucht, den Wagen wieder zu stabilisieren und sei infolge dessen gestürzt. Das Auslegen der Fußmatte habe eine Gefahrenquelle und eine Stolperfalle dargestellt. Die Fußmatte sei nicht genügend gesichert gewesen, so dass diese sich am Rand durch mechanische Einwirkung habe anheben können. Das Sichern der Fußmatte wäre durch ein Klebeband möglich gewesen. Die Gefahrenlage sei für die Beklagten erkennbar gewesen.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Des Weiteren hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche zukünftigen materiellen Schäden einzustehen haben, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Die Beklagten haben die Unfalldarstellung der Klägerin bestritten und vorgetragen, dass die Klägerin nach dem Sturz nicht unmittelbar in der Nähe der Fußmatte gelegen habe. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Bei der Fußmatte habe es sich um eine handelsübliche, den DIN-Normen entsprechende Schmutzfangmatte gehandelt. Diese habe fest und plan auf dem Boden gelegen und müsse nicht verklebt werden. Durch mechanische Wirkung könne sich die Fußmatte nicht anheben.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlichen Anträge.

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

1) Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Klägerin habe weder nachgewiesen, dass die Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hätten noch, dass der Sturz Folge einer behaupteten Pflichtverletzung sei. Bei der Fußmatte habe es sich um eine handelsübliche Schmutzfangmatte gehandelt, welche an der Oberseite aus Textilmaterial und an der Unterseite mit einer Gummischicht bezogen sei, um ein Wegrutschen der Matte zu verhindern. Diese Matten würden standardmäßig im Eingangsbereich vieler Geschäfte verlegt und gerade durch die Gummischicht gegen ein Wegrutschen gesichert. Dem vernünftigen Besucher sei dabei bewusst, dass solche Matten gerade nicht fest mit dem Erdbodens verklebt seien, da sonst eine Reinigung unmöglich wäre. Da die Matte am Rand (Gummischicht) nur einige Millimeter dick sei, sei das Risiko zu stolpern bei normalem Anheben der Füße praktisch nicht vorhanden. Gerade deshalb seien diese rutschfesten Fußmatten als Schmutzfänger in öffentlichen Gebäuden nicht...

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