Verfahrensgang
AG Koblenz (Aktenzeichen 181 F 398/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 28.11.2018 in Ziff. 1. des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind ...[A],
geboren am ... 2018, in die USA zurückzuführen.
2. Es verbleibt bei den Anordnungen des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz gemäß Ziff. 2. bis 4., wobei die der Antragsgegnerin gesetzte Frist zur Rückführung des Kindes bis zum 10.03.2019 erstreckt wird.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Antragsgegnerin einschließlich der Vollstreckungskosten sowie der Rückführungskosten auferlegt.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich die Antragsgegnerin gegen eine vom Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz durch Beschluss vom 28.11.2018 auf Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) angeordnete Rückführung des betroffenen Kindes ...[A], geboren am ....2018, nach Hawaii, USA. Die Kindeseltern haben am 09.07.2016 in den USA geheiratet und lebten gemeinsam auf Hawaii. Aus der Ehe ist die am 02.03.2018 geborene ...[A] hervorgegangen. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.
Am 22.07.2018 reiste die Kindesmutter mit dem gemeinsamen Kind ...[A] mit Zustimmung des Kindesvaters nach Deutschland zu ihren Eltern. Seit dieser Zeit lebt sie mit ihrer Tochter zunächst im Haushalt ihrer Eltern und nunmehr bei einer Freundin und kehrte nicht mehr nach Hawaii zurück. Am 20.09.2018 äußerte sie dem Kindesvater gegenüber Trennungsabsichten.
Der Kindesvater hat die sofortige Herausgabe des Kindes an ihn mit der Begründung beantragt, er sei lediglich damit einverstanden gewesen, dass die Kindesmutter mit dem gemeinsamen Kind zu einem 6-wöchigen Besuch zu ihren Eltern verreise.
Die Kindesmutter hingegen hat Zurückweisung des Antrags beantragt und vorgetragen, der Antragsteller habe ihr und der gemeinsamen Tochter, weil er das Kind überhaupt nicht gewollt habe, die Übersiedlung nach Deutschland zu ihrer Familie erlaubt.
Der Verfahrensbeistand hat ein Mediationsverfahren über Mikk e.V. angeregt. Nachdem zunächst Einverständnis der Kindeseltern signalisiert worden ist, hat der Kindesvater dieses jedoch abgelehnt mit der Begründung, er wolle die Sorgerechtsfrage vor den amerikanischen Gerichten geklärt haben.
Das Familiengericht hat dem Rückführungsantrag nach Einholung einer Stellungnahme des Jugendamts der Stadtverwaltung ...[Z] sowie der Bestellung eines Verfahrensbeistands, der Stellungnahme des Verfahrensbeistands und der persönlichen Anhörung der Beteiligten stattgegeben und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass das Kind widerrechtlich nach Deutschland verbracht worden sei bzw. dort zurückgehalten werde. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin sei von einer Sorgerechtsaufgabe oder aber Zustimmung zum Verbleib des Kindes in Deutschland durch den Vater nicht auszugehen. Nachdem keine Härtefallgründe des § 13 HKÜ vorlägen, sei demgemäß die Rückführungsverpflichtung nach § 12 HKÜ auszusprechen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltsdarstellung und der Entscheidungsbegründung wird auf den angefochtenen Beschluss sowie die schriftsätzlichen und mündlichen Stellungnahmen der Beteiligten verwiesen.
Mit ihrem gegen den ihr am 04.12.2018 zugestellten Beschluss vom 28.11.2018 eingelegten und begründeten Rechtsmittel wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Das Gericht habe zum einen die vorgelegten Chatnachrichten nicht ausreichend gewürdigt und zum anderen die von ihr benannte Zeugin, ihre Mutter, die Gespräche mit dem Antragsteller mitbekomme hätte, nicht vernommen. Dabei könne diese, wie dies im erstinstanzlichen Verfahren auch vorgetragen worden sei, bestätigen, dass der Kindesvater dem Verbleib von ihr und dem gemeinsamen Kind ...[A] in Deutschland zugestimmt habe.
Der Senat hat die von der Antragsgegnerin benannte Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.02.2019 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel der Kindesmutter ist gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Es hat aber in der Sache nur dahingehend Erfolg, dass die Rückführung nicht nach Hawaii, USA, angeordnet werden kann, sondern nur die Rückkehr des Kindes in die USA selbst. Die Rückführungsanordnung des Familiengerichts entspricht mit Ausnahme der Anordnung der Rückführung nach Hawaii der Rechtslage und ist folglich im Übrigen nicht zu beanstanden.
Die Rückführungsanordnung ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der ...