Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung. Prozeßkostenhilfe (Beschwerde der Rechtsanwälte und Partner nach § 128 BRAGO)
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 07.08.1996; Aktenzeichen 18 F 113/95) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Koblenz vom 7.08.1996 abgeändert.
Auf die Erinnerung der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers wird in Abänderung des Festsetzungsbeschlusses vom 19.06.1996 die den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 123 BRAGO aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 2.169,48 DM festgesetzt.
Gründe
Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs 15/10 der vollen Gebühr. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO gilt dies nur dann nicht, „soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist …; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist”. Dies war vorliegend in Bezug auf die Folgesache Kindesunterhalt nicht der Fall.
Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 11.04.1995 Scheidungsantrag gestellt. Folgesachen sind von beiden Parteien nicht anhängig gemacht worden. Demzufolge ist mit Beschluß vom 11.05.1995 dem Antragsteller und mit Beschluß vom 7.07.1995 der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe „für die erste Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung” bewilligt worden mit dem Zusatz: „Die Bewilligung gilt gemäß § 624 Abs. 2 ZPO auch für die Folgesachen Versorgungsausgleich und elterliche Sorge”. In der mündlichen Verhandlung vom 7.06.1996 ist der Scheidungsantrag gestellt worden, dem die Antragsgegnerin zugestimmt hat. Anschließend haben, die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Antragsteller u.a. auch dazu verpflichtete, für die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien bestimmte monatliche Unterhaltsbeträge zu zahlen.
Ersichtlich war somit im vorliegenden Fall mangels eines entsprechenden angekündigten Antrags kein „gerichtliches Verfahren” über den Kindesunterhalt anhängig, ebensowenig aber auch ein „Verfahren über die Prozeßkostenhilfe”. Im Gegensatz zu der Sachlage in den vom Bezirksrevisor vorgelegten Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8.06.1995 und 19.04.1994 hat keine der Parteien des hier anhängigen Scheidungsverfahrens um Prozeßkostenhilfe für den Abschluß des beabsichtigten Vergleichs (einschließlich des Vergleichsüberhangs) weder vor noch nach Vergleichsabschluß nachgesucht. Nur „dadurch” ist aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts „insoweit ein Prozeßkostenhilfeverfahren anhängig geworden” (Entscheidung vom 19.04.1996). Auch die weiter herangezogene Entscheidung des OLG Nürnberg vom 11.07.1995 (Rechtspfleger 96, 129 = JurBüro 96, 25) beruht auf einem entsprechenden Sachverhalt, da es dort heißt: „Wenn PKH für die geplante Vereinbarung zum Ehegatten- und Kindesunterhalt beantragt wird und sodann nach Sachbesprechung ein Vergleich gerichtlich protokolliert wird, ist ein Verfahren über die PKH im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BRAGO anhängig geworden”. Auch Mümmler geht in seinem Aufsatz (JurBüro 95, 355, 356) davon aus, daß für den Abschluß einer Scheidungsfolgenvereinbarung zuvor Prozeßkostenhilfe beantragt worden ist. Im Gegensatz dazu ist vorliegend Prozeßkostenhilfe nur für den Antrag auf Scheidung der Ehe beantragt und nur hierfür sowie für die nach § 624 Abs. 2 ZPO notwendigen Folgesachen Versorgungsausgleich und elterliche Sorge bewilligt worden. Das Prozeßkostenhilfeverfahren kann sich deshalb auch nur auf diese Gegenstände erstrecken. Das Gericht war mit anderen Folgesachen bis zur Protokollierung des Vergleichs über den Kindesunterhalt in der mündlichen Verhandlung weder im gerichtlichen noch im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe befaßt.
An der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Vergleichsgebühr im Rahmen der Prozeßkostenhilfeentschädigung ändert die im vorliegenden Verfahren fehlende Ausdehnung der Prozeßkostenhilfebewilligung auf die Folgesache Kindesunterhalt nichts. Diese hat zwar nach, § 624 Abs. 2 ZPO für jede Folgesache gesondert zu erfolgen. Für den Entschädigungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse kommt es aber auf den Inhalt der Beiordnung, nicht des Bewilligungsbeschlusses an (vgl. Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 122 Rn. 30). Die Beiordnung des Rechtsanwalts richtet sich nach § 122 BRAGO und erstreckt sich in einer Ehesache kraft Gesetzes ohne weiteres auf den Abschluß eines Vergleichs über die in § 122 Abs. 3 BRAGO genannten Folgesachen; die Erstreckung dieser Beiordnung unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis des Gerichts. Beim Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs bedarf es also nicht erneut der bereits für das Scheidungsverfahren ausgesprochenen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., „Familiensachen” H 2).
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