Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgeld gegen eine Partei wegen Ausbleibens in der Güteverhandlung
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 02.12.2003; Aktenzeichen 1 O 44/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) werden die Ordnungsgeldbeschlüsse des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 2.12.2003, jeweils i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 7.1.2004, aufgehoben.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Gewährleistungsrechte der Kläger aus dem Kauf von Wohnungseigentum. Das LG bestimmte nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens, in dem die örtliche Gerichtszuständigkeit durch die Beklagten gerügt wurde, "Termin zur Güteverhandlung sowie ggf. zur mündlichen Verhandlung" und ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien an "für einen Güteversuch", nicht zur weiteren Sachaufklärung. Die Beklagten wurden mit Postzustellungsurkunde geladen. Nachdem das Gericht unter dem 2.7.2003 selbst Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit geäußert hatte, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, im schriftlichen Verfahren über die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu entscheiden; die Kläger traten der Zuständigkeitsrüge entgegen. Einem Terminsverlegungsgesuch der Beklagten gab das Gericht nicht statt. Im Termin erschienen die Beklagten zu 1) und 2) trotz ihrer Ladung nicht, worauf das LG gegen sie jeweils ein Ordnungsgeld von 150 Euro, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft, verhängte. Der Versuch einer gütlichen Einigung scheiterte, so dass das LG unmittelbar in die mündliche Verhandlung eintrat, in der ein Verkündungstermin bestimmt wurde, in welchem ein Beweisbeschluss über die Einholung eines Sachverständigengutachtens erlassen wurde.
Der Beschluss über die Verhängung des Ordnungsgeldes wurde den Beklagten jeweils am 10.12.2003 zugestellt. Mit einem am 15.12.2003 eingegangenen Schriftsatz beantragen sie die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses. Sie machen geltend, sie seien nicht zum Termin erschienen, weil sie aufgrund der Mitteilung der Gerichts vom 2.7.2003 über dessen Zweifel an der örtlichen Gerichtszuständigkeit zu der Auffassung gelangt seien, dass der vorher bekannt gegebene Termin keinen Bestand haben werde. Ihr Ausbleiben habe den Fortgang des Prozesses nicht beeinträchtigt, zumal die Kläger einer gütlichen Einigung nicht zugestimmt hätten. Das LG half dem Rechtsmittel nicht ab. Es führte dazu aus, eine ordnungsgemäße Entschuldigung für das Nichterscheinen der Beklagten liege auch mit der Rechtsmittelbegründung nicht vor.
II. Der Antrag auf Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses ist als sofortige Beschwerde anzusehen. Das Rechtsmittel ist gem. §§ 141 Abs. 3, 278 Abs. 3 S. 2, 380 Abs. 3 ZPO zulässig und begründet.
Zwar kann das Gericht gegen die Partei, die trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens im Gütetermin ausbleibt, nach §§ 278 Abs. 3 S. 2, 141 Abs. 3 S. 1 ZPO ein Ordnungsgeld verhängen. Jedoch bedarf dies einer vorherigen Androhung (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 278 Rz. 29; s.a. OLG Koblenz, Beschl. v. 16.12.2002 - 12 W 636/02) und die Verhängung des Ordnungsgeldes muss nicht in jedem Fall der Säumnis geschehen. Die Frage, ob dies erforderlich ist, bedarf einer Abwägung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls. Dafür fehlt hier eine ausreichende Begründung.
Die Rechtfertigung für die Verhängung des Ordnungsgeldes liegt nicht in der Tatsache der Missachtung des Gerichts durch die Partei, welche die Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt nicht befolgt, sondern darin, dass der Fortgang des Verfahrens wegen des schuldhaften Ausbleibens der Partei beeinträchtigt wird. Der Zweck des Ordnungsgeldes ist demgemäß nicht eine Bestrafung der Partei wegen Missachtung der Autorität des Gerichts, sondern eine Sanktionierung der Beeinträchtigung des Verfahrens (vgl. OLG Frankfurt v. 13.7.1995 - 1 W 31/95, OLGReport Frankfurt 1995, 203; OLG Hamm OLG-Report Hamm 1994, 154 [155]). Diese Einschränkung folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist für alle Fälle der Verhängung eines Ordnungsgeldes zu beachten, also auch für den Fall des § 278 Abs. 3 S. 2 ZPO. Nach der Rechtsprechung soll von der Maßnahme nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden (vgl. OLG Celle v. 2.11.1994 - 14 W 37/94, OLG-Report Celle 1995, 63 f.; OLG Köln OLG-Report Köln 1997, 69; OLG Naumburg JurBüro 1999, 155 f.; Musielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl, § 141 Rz. 13). Nicht jedes Nichterscheinen der Partei im Gütetermin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und ordnungsgemäßer Ladung rechtfertigt deshalb die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Partei zu einem Vergleichsschluss nicht gezwungen werden kann (vgl. KG KG-Report 2002, 375; OLG Naumburg v. 24.10.2000 - 12 W 49/00, MDR 2001, 411 = NJW-RR 2001, 1649 f.); es besteht auch keine Einlassungspflicht (Musielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl, § 141 Rz. 12). Dem trägt die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend Rechnung.
Die Festsetzung eines Ordnungs...