Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 17/21) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 20.10.2022 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11.05.2023. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin erwarb am 04.07.2020 das von der Beklagten zu 2) hergestellte Fahrzeug ...[A] Diesel Platinum Edition als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 64.900 EUR. Zuvor hatte sie das Fahrzeug mit der Erstzulassung 29.06.2017 als Neuwagen für die Dauer von 36 Monaten von der ...[B] geleast. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten zu 1) entwickelten und hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 898, 4.2 Liter TDI V8 ausgestattet. Für diesen Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der VO (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt.
Zur Reduktion des Stickoxidausstoßes ist das streitgegenständliche Fahrzeug werksseitig mit einem SCR-Katalysator (sog. "Ad-Blue-Technologie") sowie mit einem System zur Abgasrückführung versehen. Mit Hilfe der SCR-Technologie wird dem Abgas, das bei der Verbrennung im Dieselmotor entsteht, in einem Katalysator eine wässrige Harnstofflösung ("AdBlue") beigemischt, die chemisch mit den Abgasen reagiert und somit die Stickoxidemissionen reduziert. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur zurückgefahren (sog. "Thermofenster").
Am 18.05.2018 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Pressemitteilung, wonach es für Fahrzeuge wie jenes der Klägerin wegen festgestellter unzulässiger Abschalteinrichtungen einen verpflichtenden Rückruf angeordnet und der Herstellerin aufgegeben habe, diese nach der Freigabe eines Maßnahmenpakets zu entfernen (Anlage zur Klageerwiderung der Beklagten zu 2) vom 08.04.2021, Zu Bl. 90 eAkte LG).
Anlässlich des Erwerbs des Gebrauchtfahrzeugs am 04.07.2020 erhielt die Klägerin von der Verkäuferin des Fahrzeugs auf der Grundlage von Informationen der Beklagten zu 2) eine "Kundeninformation zur Fahrzeugkonformität" (Anlage zur Klageerwiderung der Beklagten zu 2) vom 08.04.2021, Zu Bl. 90 eAkte LG). Danach habe das KBA eine "Verringerung der AdBlue-Dosierung in einzelnen besonderen Fahrsituationen" und eine "erhöhte AdBlue-Dosierung zu gewissen Zeitpunkten oder für gewisse Zeiträume" als unzulässige Abschalteinrichtungen bewertet. Die Beklagte zu 2) arbeite in Abstimmung mit dem KBA an einem Software-Update als für die Klägerin kostenlose Maßnahme. Die Klägerin bestätigte mit Unterschrift, das Fahrzeug in Kenntnis dieses Sachverhalts zu erwerben und mit der Durchführung eventueller technischer Maßnahmen einverstanden zu sein.
Die Freigabe des entsprechenden Software-Updates erfolgte durch das KBA mit Bestätigung vom 28.07.2020. Die Beklagte zu 2) teilte der Klägerin mit Schreiben vom 16.09.2020 mit, dass ein Software-Update der Motor- und Getriebesteuerung zur Verfügung stehe. Ziel des Updates sei es, die Steuerung der Abgasnachbehandlung in Bezug auf den Stickoxid-Ausstoß zu verbessern. Die Maßnahme müsse aufgrund einer vom KBA angeordneten Rückrufaktion durchgeführt werden (Anlage K4 zur Klageschrift vom 06.01.2021, Zu Bl. 32 eAkte LG). Das Software-Update wurde am klägerischen Fahrzeug im Oktober 2020 im...[C] ...[Z] durchgeführt.
Die Klägerin ließ die Beklagte zu 1) als Herstellerin des Motors mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.11.2020 unter Fristsetzung bis zum 01.12.2020 auffordern, eine Rückabwicklung des Kaufvertrages anzuerkennen und das Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung von 102.939,47 EUR abzuholen (Anlage K5 zur Klageschrift vom 06.01.2021, Zu Bl. 32 eAkte LG).
Die Klägerin hat erstinstanzlich von den Beklagten als Gesamtschuldnern zuletzt Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 99.570,49 EUR (Leasingsonderzahlung, Leasingraten und Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung) nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs begehrt. Sie hat zudem die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten zu 1) beantragt und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 2.289,72 EUR verlangt. Das Fahrzeug verfüge über mehrere unzulässige Absch...