Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein umfassender Auskunftsanspruch unter Miterben
Leitsatz (amtlich)
Die gesetzlich geregelten Verhältnisse unter Miterben begründen nicht die für einen umfassenden erbrechtlichen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderbeziehung. Ein Miterbe kann daher einen anderen Miterben nicht mit dem Ziel auf Auskunft in Anspruch nehmen, die Teilungsmasse zu vergrößern, um dadurch letztlich seine Erbauseinandersetzungsberechtigung zu verbessern.
Normenkette
BGB §§ 242, 666, 2039
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 4 O 206/11) |
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Senats erfordern und weil eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
1. Die Klägerin, der Beklagte und deren Schwester sind zu gleichen Teilen Erben ihrer am 24.5.2010 verstorbenen Mutter Dr. Gisela S.. Die Erbfolge beruht auf einem notariellen Erbvertrag der Eltern vom 31.1.2000, die sich primär wechselseitig bedacht hatten. Dabei hatte der Vater dem Beklagten ein nicht ausgleichspflichtiges Vorausvermächtnis über einen Hofanteil ausgesetzt. Daneben waren allen Kindern bereits zu Lebzeiten der Eltern Zuwendungen gemacht worden, die nach den Bestimmungen des Erbvertrags bei der Erbteilung berücksichtigt werden sollten. Die Erblasserin war Inhaberin von Konten bei einer Volksbank und einer Sparkasse. Darauf hatte der Beklagte kraft einer ihm erteilten Vollmacht Zugriff. Inwieweit er davon Gebrauch machte, ist streitig. Die bei der Volksbank vorhandenen Vermögenswerte sind unter den Erben verteilt. Bei der Sparkasse befinden sich noch Anlagen von 370.738,67 EUR. Außerdem liegen auf einem Commerzbankkonto 296.262,05 EUR, die aus Lebensversicherungen herrühren. Immobilienvermögen befindet sich nicht im Nachlass. Das elterliche Hausgrundstück war dem Beklagten bereits lebzeitig - unter Verzicht der Klägerin und der gemeinsamen Schwester auf Ausgleichsansprüche im Gegenzug zu Abfindungsleistungen - übertragen worden. Über die beweglichen Nachlasssachen haben sich die Erben weithin auseinandergesetzt. Im Übrigen befinden sich die Gegenstände in Besitz des Beklagten.
Die Klägerin geht davon aus, dass zusätzliche Gelder vorhanden sind und dass der Beklagte aufgrund der ihm erteilten Vollmacht ihr unbekannte Dispositionen über das Vermögen der Erblasserin getroffen hat. Außerdem habe der Beklagte nur lückenhaft über die ausgleichspflichtigen Vorausleistungen an seine Person informiert. Insoweit hat er zunächst Geldbeträge von 25.000 DM und 60.000 EUR genannt. Später räumte er weitere 189.440,74 EUR ein. Umgekehrt sieht sich auch der Beklagte unvollständig über die Vorausempfänge der Klägerin unterrichtet. Diese hat die Geldzuwendungen an ihre Person mit 130.864,60 EUR angegeben.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin in erster Instanz zuletzt beantragt, den Beklagten zur Auskunft an die Erbengemeinschaft darüber zu verurteilen, welches Geldvermögen in den Nachlass gefallen sei und welche ausgleichspflichtigen Zuwendungen er von seinen Eltern erlangt habe. Das weitere Verlangen auf Rechenschaftslegung über die von ihm in Vollmacht der Erblasserin getätigten Geschäfte hat die Klägerin für erledigt erklärt. Vorsorglich hat sie eine eidesstattliche Versicherung des Beklagten über die Richtigkeit seiner Angaben erstrebt und ferner ein noch unbeziffertes Zahlungsbegehren zugunsten der Erbengemeinschaft erhoben.
Die beiden noch im Raum stehenden Auskunftsanträge sind vom LG durch ein Teilurteil abgewiesen worden: Ein Anspruch auf Information über das Nachlassvermögen stehe der Klägerin als Miterbin von vornherein nicht zu. Im Übrigen habe der Beklagte die ihm abverlangten Auskünfte erteilt. Ob sie zutreffend seien, sei ohne Bedeutung.
Das greift die Klägerin insofern mit der Berufung an, als sie die Verurteilung des Beklagten dazu beantragt, über das Geldvermögen des Nachlasses Mitteilung zu machen. Der Beklagte befinde sich aufgrund der ihm gegebenen Vollmacht in einer Sonderstellung, die ihm - ihr selbst vorenthaltene - Einblicke gewährt habe. Seine bisherigen Auskünfte seien nicht verlässlich gewesen und von ihm korrigiert worden. Es stehe zu vermuten, dass nicht offenbarte Nachlasswerte existierten.
2. Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
a) Die Klägerin macht gem. § 2039 BGB einen allgemeinen, in § 242 BGB angesiedelten Auskunftsanspruch geltend. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Auskunftsgläubiger in entschuldbarer Weise über ein ihm zustehendes Recht um Ungewissen ist und dass der Auskunftsschuldner dem unschwer abhelfen kann. Dabei ist aber grundsätzlich eine Sonderbeziehung zwischen beiden Personen erforderlich. Fehlt sie, muss gesichert sein, dass das Recht, dessen Durchsetzu...