Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 467/15) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Zu Recht und mit insgesamt zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, hat das Landgericht den Klageantrag zu 2) abgewiesen. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung geben zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.
1)
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer Auskunft aus übergegangenem Recht der Erblasserin aus § 666 BGB i.V.m. § 1922 BGB.
Nach den §§ 662, 666 BGB ist der Beauftragte seinem Auftraggeber zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. Der Beklagte verfügte zwar über eine Kontovollmacht und eine Vollmacht für das Bankschließfach. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass zwischen ihm und der Erblasserin ein Auftragsverhältnis bestand. Entscheidend für die Annahme eines Auftragsverhältnisses ist, ob anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, dass sich die Parteien rechtsgeschäftlich binden wollten (OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.09.2004, Az.: 4 U 169/03 in OLGR Zweibrücken 2005, 132; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2006, Az.: 4 U 102/05 in ZEV 2007, 184). Insoweit ist zu berücksichtigen, ob die Erteilung einer Vollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauens erfolgt. Im Rahmen eines solchen besonderen Vertrauensverhältnisses wird in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt. Der Andere soll grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer anzugeben und zu belegen (BGH, Urteil vom 05.07.2000, Az.: XII ZR 26/98 in NJW 2000, 3199; OLG Zweibrücken, a.a.O.). Es müssen vielmehr objektive Kriterien hinzutreten, die den Rückschluss auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zulassen (BGH a.a.O). Diese sind vorliegend nicht ersichtlich. Ein Vertrauensverhältnis, welches gegen den Abschluss eines Auftragsvertrages spricht, liegt vor, wenn der Vollmachtnehmer dasjenige Kind ist, das sich um die Mutter kümmert und in deren unmittelbarer Nachbarschaft wohnt. Wenn ein Kind sich im gesteigerten Maße um die Mutter kümmert und nicht lediglich über eine Bankvollmacht verfügt, liegt ein besonderes Vertrauensverhältnis vor (OLG Köln, Urteil vom 19.09.2012, Az.: 16 U 196/11 in ZEV 2013, 339). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte wohnte in der Nähe der Erblasserin und kümmerte sich neben den Bankgeschäften auch um andere Angelegenheiten, wie z.B. um die Vermittlung von Haushaltskräften. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte als Beauftragter später Rechenschaft über die Bankgeschäfte gegenüber der Erblasserin ablegen sollte, sind nicht ersichtlich.
Darüber hinaus hat der Beklagte etwaige Auskunftsansprüche der Erblasserin hinsichtlich der Vorgänge, die über die Konten abgewickelt wurden, hinsichtlich derer er eine Vollmacht hatte, bereits erfüllt. Der Beklagte hat der gesetzlichen Betreuerin der Erblasserin am 11.10.2007 drei Aktenordner mit Unterlagen und Kontoauszüge übergeben, die er aufgrund seiner Tätigkeit für die Erblasserin im Rahmen seiner Bevollmächtigung erhalten hat. Mit der Übergabe der Unterlagen und Kontoauszüge ist der Beklagte seiner Auskunftspflicht gegenüber der Erblasserin hinreichend nachgekommen. Zutreffend ist, dass der gesetzliche Betreuer nicht an die Stelle des Betreuten tritt. Der Betreuer war aber zur Vermögenssorge bestellt worden, was der Klägerin, die an dem Betreuungsverfahren beteiligt war, bekannt gewesen sein muss (Beschluss des Amtsgerichts Aachen 20.10.2011, Az.: 70 XVII E 543, Anlage B 25, Bl. 184 d.A.). Die zum damaligen Zeitpunkt bestellte Betreuerin hat demzufolge u.a. in diesem Bereich die Erblasserin vertreten, § 1902 BGB. Die dem Betreuer übergebenen Aktenordner bewirken mithin eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs auch gegenüber der Erblasserin. Weitere Auskünfte wurden seitens der Betreuerin und auch seitens der Erblasserin nicht mehr verlangt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Bestreiten der Klägerin in Bezug auf die Übergabe der Aktenordner an die Betreuerin für unerheblich gehalten hat. Die Übergabe ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll des Amtsgerichts Aachen vom 11.10.2007 (Anlage B7, Bl. 37 d.A.). Das Protokoll wurde anlässlich eines Gesprächs in der Betreuungssache für die Erblasserin in ihrer Wohnung, bei dem u.a. die Beklagte anwesend war, gefertigt.
Selbst wenn man in Bezug aus das Bankschließfach ein Auftragsverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beklagten annähme, was der Senat auch diesbezüglich aus den vorgenannten Gründen ablehnt, schiede ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB hinsichtlich der Gegenstände, die der Beklagte mit Wissen/Billigung der Erblasserin aus dem Bankfach entnommen hat, aufgrund der Kenntnis d...