Leitsatz (amtlich)
Ein nur von einem Ehegatten angespartes Guthaben, welches - ggfls. auch nur zusätzlich - ein gemeinsames Immobiliendarlehen der Eheleute als Immobilienmiteigentümer sichert, steht im Innenverhältnis im Zweifel beiden Eheleuten hälftig zu, soweit es während des ehelichen Zusammenlebens und während der Laufzeit des Immobiliendarlehens angespart worden ist.
Normenkette
BGB §§ 426, 741-742, 749 S. 1
Verfahrensgang
AG Lahnstein (Entscheidung vom 27.11.2017; Aktenzeichen 51 F 261/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahnstein vom 27.11.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3. Der Verfahrenswert wird auf 9.745,89 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind seit dem 11.06.2012 geschiedene Ehegatten. Sie waren während ihrer Ehe zu je 1/2 Miteigentümer der Immobilie "...[A]". Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner hälftige Auskehr des sich nach Veräußerung dieser Immobilie aus der damit verbundenen Finanzierung noch ergebenden Guthabens.
Der Antragsgegner ist im Zuge der Trennung aus der Immobilie ausgezogen. Sodann wurde das Haus von der Antragstellerin alleine bewohnt, die nach den tatbestandlichen Feststellungen des Familiengerichts ab diesem Zeitpunkt unstreitig auch sämtliche mit der Immobilie verbundenen Belastungen einschließlich der Finanzierung alleine getragen hat. Nachdem weder eine Übernahme durch den einen noch durch den anderen vormaligen Ehegatten zustande kam, wurde die Immobilie im August 2016 schließlich veräußert. Der erzielte Kaufpreis überstieg dabei den zur Ablösung der Darlehen benötigten Betrag, so dass es nicht des Rückgriffs auf einen - im Übrigen noch nicht zuteilungsreifen - Bausparvertrag Nr. ...-54 bei der ...[B] bedurfte. Der seinerzeit erzielte Mehrerlös wurde zwischen den vormaligen Ehegatten hälftig aufgeteilt. Nach Zuteilungsreife hat der Antragsgegner sich das Bausparguthaben des allein auf seinen Namen abgeschlossenen Vertrages in Höhe von insgesamt 9.690,66 EUR auszahlen lassen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass auch das Bausparguthaben im Innenverhältnis zwischen den vormaligen Ehegatten hälftig aufzuteilen sei.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 27.11.2017 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lahnstein den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin noch einen Betrag von 4.845,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.07.2017 zu zahlen. Dies entspricht dem hälftigen Guthaben aus dem o. g. Bausparvertrag. Das Familiengericht hat angenommen, dass der Antragstellerin ein Bereicherungsanspruch gegen den Antragsgegner zustehe, da das streitgegenständliche Bauspardarlehen in die Hausfinanzierung der vormaligen Ehegatten eingebunden gewesen sei.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter. Er ist der Auffassung, dass das Bausparguthaben ihm als Inhaber des Bausparvertrages alleine zustehe. Bis zu seinem Auszug habe er diesen alleine bespart. Danach habe sich die Antragstellerin durch Vergleich vom 28.11.2014 in dem vorausgegangenen Verfahren 57 F 90/14 Amtsgericht Lahnstein an Stelle der Zahlung einer Nutzungsentschädigung - also mit Rechtsgrund - zur weiteren Tragung der Bausparraten verpflichtet. Dieser Rechtsgrund sei erst mit der Veräußerung der Immobilie und dem Auszug der Antragstellerin entfallen. Danach habe sie aber auch keinerlei Zahlungen mehr erbracht. Somit stehe der Vergleich, dessen Wortlaut auf S. 2 des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben ist, den Ansprüchen der Antragstellerin entgegen. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin durch die von ihm hilfsweise erklärte Aufrechnung mit den von ihm mit Schriftsatz vom 15.11.2017 (Bl. 29 d. A.) dargestellten Gegenforderungen erloschen. Die Antragstellerin schulde ihm nämlich für den Zeitraum von Dezember 2014 bis einschließlich August 2016 eine Nutzungsentschädigung (Wohnwert: 600,00 EUR) sowie die hälftigen Mieteinnahmen aus der Einliegerwohnung (300,00 EUR). Unter Berücksichtigung der übernommenen Hauslasten (433,28 EUR) ergebe sich ein Überschuss von 466,72 EUR monatlich, wovon ihm die Hälfte (= 233,36 EUR monatlich) zustehe.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie macht geltend, dass der vorgenannte Bausparvertrag anstelle einer ursprünglich auf den Namen des Antragsgegners abgeschlossenen Kapitallebensversicherung als sogenannte Tilgungsersatzleistung in die Hausfinanzierung eingebunden war. Die Lebensversicherung sei 2010 gekündigt und ausgezahlt worden, die Anschlussfinanzierung über den Bausparvertrag habe den Antragsgegner nur versehentlich als alleinigen Vertragspartner aufgeführt (Beweis: Zeugnis ...[C]). Überwiegend, nämlich mit einem Teilbetrag von 6.241,68 EUR, sei der Bausparvertrag von ihr bespart worden. Hätte der Verkaufserlös zur Ablösung der Hausdarlehen nicht ausgereicht, so wäre auf das Bausparg...