Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelfall eines Rotlichtverstoßes mit Gefährdung oder Sachbeschädigung
Leitsatz (amtlich)
›Der Regelfall eines Rotlichtverstoßes mit Gefährdung oder Sachbeschädigung gem. Nr. 132.1 BKat liegt nicht vor, wenn das eingetretene Unfallereignis nicht die spezifische Folge des Rotlichtverstoßes gewesen ist.‹
Verfahrensgang
AG Koblenz (Entscheidung vom 02.02.2007) |
Gründe
1. Soweit die Rechtsbeschwerde der Betroffenen sich gegen den Schuldspruch wegen fahrlässigen Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage richtet, erweist sie sich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdebegründung lässt in diesem Punkt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen.
2. Abzuändern ist der Rechtsfolgenausspruch.
Die Bußgeldrichterin ist vom Regelfall der Nr. 132.1 BKat ausgegangen, der für einen Rotlichtverstoß mit Gefährdung oder Sachbeschädigung eine Geldbuße von 125 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot vorsieht. Diese Bewertung lässt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten.
Es fehlt an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen dem fahrlässigen Verkehrsverstoß und der eingetretenen Unfallfolge. Der Fahrzeugverkehr, mit dem die Betroffene nach Überfahren des Rotlichts kollidierte, fiel nicht in den Schutzbereich der durch die Lichtzeichenregelung getroffenen Anordnungen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 278). Zwar ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, ob die Lichtzeichenanlage an einer Kreuzung (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) aufgestellt war oder der Verkehrsregelung an einer Einmündung oder einem Fußgängerüberweg (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 StVO) diente. Sie bezweckte jedoch ersichtlich nicht den Schutz des aus angrenzenden Grundstücken auf die Straße einfahrenden Fahrzeugverkehrs, mit dem es vorliegend zur Kollision gekommen ist. Dieser Verkehr konnte daher nicht den Vorrang nach § 37 Abs. 1 StVO für sich beanspruchen. Vielmehr blieb er gem. § 10 S. 1 StVO auch bei Rotlicht für den fließenden Verkehr verpflichtet, sich beim Einfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. So war das Fehlverhalten der Betroffenen für den Unfall zwar kausal gewesen, jedoch realisierte sich in dem Unfallereignis nicht die spezifische Folge des Rotlichtverstoßes. Als Unfallursache kommt ebenso die Nichtbeachtung des bevorrechtigten Verkehrs durch den Unfallgegner in Betracht. Der herangezogene Regelfall des Bußgeldkatalogs lässt sich mit einem solchen atypischen Geschehensablauf nicht begründen.
3. Nicht aufrechterhalten bleiben kann der Schuldspruch wegen der tateinheitlich zum Rotlichtverstoß angenommenen fahrlässigen Verursachung eines Verkehrsunfalls gem. §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Dass die Betroffene am Zustandekommen ein Verschulden trifft, steht nach den getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest.
Das ihr gegenüber dem Unfallgegner zustehende Vorfahrtsrecht hatte sie durch den Rotlichtverstoß nicht eingebüßt. Zwar blieb sie gem. § 11 Abs. 3 StVO verpflichtet, ihr Verhalten vorausschauend der vermutlichen Weiterentwicklung der Verkehrslage anzupassen und erforderlichenfalls auf ihren Vorrang zu verzichten. Dies galt für sie in besonderem Maß, weil sie sich selbst mit Überfahren des Rotlichts verkehrswidrig verhalten hat (vgl. OLG Karlsruhe aaO., m.w.N.). Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Nicht auszuschließen ist, dass der Unfall allein auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des in den vorfahrtsberechtigten Verkehr einfahrenden Unfallgegners zurückzuführen ist. Denn schließlich war diesem in der konkreten Verkehrssituation gem. § 10 S. 1 StVO das Äußerste an Sorgfalt abverlangt, was beinhaltete, auch mit regelmäßig vorkommenden Verkehrsverstößen des Fahrverkehrs zu rechnen (Hentschel, StVR, StVO § 10 Rdn. 12).
Die danach verbleibenden Zweifel am unfallursächlichen Verschulden müssen sich zugunsten der Betroffenen auswirken, so dass der Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung eines Verkehrsunfalls entfällt.
4. Da eine nochmalige Hautverhandlung keinen weiteren Sachaufklärungserfolg verspricht, hat der Senat gem. § 79 Abs. 6 OWiG die gebotene Entscheidung selbst getroffen und unter Abänderung des Schuldspruchs die Rechtsfolge dem Regelfall Nr. 132 BKat entsprechend bestimmt. Danach ist eine Geldbuße von 50 EUR festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 2580269 |
NStZ-RR 2008, 22 |
NZV 2007, 589 |
ZfS 2007, 706 |
StraFo 2007, 476 |