Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung des Konkursantrages. weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller. Nachlasskonkurs
Leitsatz (redaktionell)
Zur Kostentragung im Nachlasskonkursverfahren.
Normenkette
KO § 72; ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 16.08.1989; Aktenzeichen 4 T 452/89) |
AG Koblenz (Aktenzeichen 21 N 28/89) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 4. Ferienzivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. August 1989 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Entscheidung unter Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses richtet; im übrigen wird sie zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird – zugleich auch für die landgerichtliche Instanz unter Abänderung der dortigen Wertfestsetzung – auf 2.514,15 DM festgesetzt.
Gründe
1. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht richtet (Ziffer 1 des Tenors), ist nicht zulässig.
Nach §§ 72 KO, 568 Abs. 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts eine weitere Beschwerde nur zulässig, soweit die Entscheidung einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (Ziffer 1 des Tenors) ebenso wie das Amtsgericht die Ansicht vertreten, daß der Nachlaß-Konkursantrag der Antragsteller vom 28.3.1989 unzulässig sei. Mithin stimmen die Entscheidungen in ihrer Tragweite inhaltlich völlig überein.
Wesentliche Verfahrensmängel des Landgerichts, die zur Annahme eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes führen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ein derartiger Verfahrensverstoß folgt – entgegen der Auffassung der Antragsteller – auch nicht aus einer vermeintlich unterbliebenen Auseinandersetzung mit dem rechtlichen Vorbringen aus der Beschwerdebegründung vom 27.7.1989. Das Landgericht hat der als entscheidungserheblich angesehenen Vorschrift des § 1953 Abs. 1 BGB erkennbar verfahrensrechtliche Wirkungen beigelegt und daraus einen rückwirkenden Wegfall der Antragsbefugnis der Antragsteller (Zulässigkeitsvoraussetzung) hergeleitet. Nach diesem Rechts Standpunkt kam es auf die von den Antragstellern vorgetragenen rechtlichen Überlegungen für ein gegenteiliges Ergebnis nicht mehr an. Das Landgericht war daher nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, sich mit dem als unerheblich angesehenen Vorbringen der Antragsteller weiter zu befassen.
2. Soweit sich die weitere sofortige Beschwerde gegen den erstmals in der landgerichtlichen Instanz gestellten und dort als unbegründet zurückgewiesenen Feststellungsantrag richtet (Ziffer 2 des Tenors), ist das Rechtsmittel zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Das Landgericht hat den Feststellungsantrag der Antragsteller, daß durch den Konkurseröffnungsbeschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 15.6.1989 – 21 N 46/89 – ihr Konkursantrag vom 28.3.1989 erledigt worden sei, im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Der Senat neigt der Auffassung zu, daß der Feststellungsantrag bereits mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen. Eine Erledigung der Hauptsache kommt grundsätzlich nur in kontradiktorischen Verfahren in Betracht, in denen eine Kostengrundentscheidung nach § 91 a ZPO möglich ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., § 91 a Rdnr. 7). Ob im Konkursantragsverfahren eine Erledigungserklärung abgegeben werden kann mit dem Ziel, eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO herbeizuführen, ist umstritten (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rdnr. 58 Stichwort „Konkurs”; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 47. Aufl., § 91 a Anm. 1 m. w. N.). Eine solche Möglichkeit wird teilweise bejaht, wenn sich ein vom Gläubiger betriebenes Konkursantragsverfahren durch nachträgliche Zahlung oder Sicherheitsleistung seitens des Schuldners erledigt hat (LG Köln, KTS 1988, 170; LG Bielefeld, RPfleger 1986, 400; LG Düsseldorf, RPfleger 1985, 252; Uhlenbruck, KTS 1986, 544; a.A.: LG Augsburg, RPfleger 1987, 32 und Zöller-Vollkommer, a.a.O.). Einer grundsätzlichen Stellungnahme dazu bedarf es aber nicht. Denn in einem Konkursantragsverfahren ohne Antragsgegner – wie hier – scheidet eine solche Möglichkeit von vornherein aus; für eine Kostengrundentscheidung nach §§ 72 KO, 91 a ZPO ist mangels eines kontradiktorischen Verfahrens in solchen Fällen daher kein Raum. Beantragen die zunächst berufenen Erben ein Nachlaßkonkursantragsverfahren (§ 217 Abs. 1 KO), handelt es sich um eine Antragsberechtigung auf der Schuldnerseite (Jaeger-Weber, KO, 8. Aufl., §§ 217 – 220 Rdnr. 2); ein Antragsgegner ist nicht beteiligt. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn die ursprünglichen Antragsteller die Erbschaft später ausschlagen. Die nach einer Ausschlagung berufenen weiteren (unbekannten) Erben oder der Nachlaßpfleger...