Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 21.07.1998; Aktenzeichen 3 O 52/98 LG) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 21. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller macht gegenüber dem Antragsgegner einen Freistellungsanspruch in Höhe von 50.103,19 DM aufgrund einer Inanspruchnahme wegen mangelhafter Werkleistung geltend. Der Antragsteller, der ein Fachunternehmen für Holzbearbeitung führt, war als Subunternehmer für eine Firma Holzbau Gebrüder S. GmbH & Co. KG tätig. Gegenstand des Vertragsverhältnisses war die Demontage eines Fußbodens und die Verlegung von Spanplatten als Holzunterkonstruktion für einen neu zu verlegenden Fußboden. Das Material wurde von dem Bauherrn, der seinerseits von der Firma Holzbau Gebrüder S. GmbH & Co. KG (nachfolgend Hauptunternehmer) erhalten hatte, dem Antragsteller zur Verfügung gestellt.
Der Antragsteller hat in dem Verfahren 8 O 368/95 – LG Koblenz seinen Werklohnanspruch geltend gemacht. Der Werklohn ist mit Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung (§ 635 BGB) des Hauptunternehmers verrechnet worden. Der Schadensersatzanspruch betrifft Nachbesserungskosten beauftragter Drittunternehmen sowie Gutachterkosten. Das Landgericht hat im vorbezeichneten Verfahren festgestellt, dass die Werkleistung des Antragstellers mangelhaft war.
Der Antragsteller verfolgt nunmehr gegen den Antragsgegner einen Freistellungsanspruch aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag- und begehrt insoweit zunächst Prozesskostenhilfe. Gegenstand des Haftpflichtversicherungsvertrages waren die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) in der Fassung 4/92 und die Risikobeschreibung mit den Besonderen Bedingungen des Antragsgegners.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antragsteller kann den Freistellungsanspruch nicht auf Ziff. 4.1 (Mängelbeseitigungsnebenkosten) der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingungen (GA 11, 57) stützen. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung auf gewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Fall nicht gedeckt die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend (GA 6), dass es sich bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch um einen Folgeschaden für die mangelhaft errichtete Holzunterkonstruktion handele. Der Schaden ist vorliegend an dem vom Antragsteller zu erbringenden Werk selbst entstanden. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB betrifft neben den geltend gemachten Gutachterkosten vor allem Nachbesserungskosten, die dadurch entstanden sind, dass der Hauptunternehmer Dritte mit der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten wegen der Mangelhaftigkeit des vom Antragsteller erstellten Werkes beauftragt hat (LG 8 O 368/995 Urteil S. 11 – 15, GA 22 – 24). Derartige Nachbesserungskosten werden in Ziff. 4.1 der Besonderen Vertragsbedingungen ausdrücklich ausgenommen. In engem Zusammenhang mit diesen Nachbesserungskosten stehen die angefallenen Gutachterkosten, die zur Feststellung des Schadens notwendig waren.
Der Antragsteller kann auch nicht Freistellung für sogenannte Bearbeitungsschäden (Ziff. 4.2 der Besonderen Vertragsbedingungen) verlangen. Antragsteller und Antragsgegner haben zwar abweichend von § 4 I 6 b AHB mit den Besonderen Vertragsbedingungen vereinbart, dass der Versicherungsschutz sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht für Schäden erstreckt, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes wird indes wiederum dadurch eingeschränkt, dass die Ausschlussbestimmungen des § 6 I 6 b Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) ausdrücklich bestehen bleiben. Nach § 4 I 6 b Abs. 3 ist die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. Unter einer solchen Ersatzleistung (Erfüllungssurrogat) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die vom Versicherungsnehmer zum Ausgleich des Erfüllungs...