Leitsatz (amtlich)

1. Die Abänderung eines nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs unterliegt den abschließenden Voraussetzungen der §§ 51 f. VersAusglG i.V.m. §§ 225 f. FamFG.

2. Die fortlaufenden Pensionskürzungen bei den Beamten sind in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 FamFG als eine auf den ehezeitanteiligen Ausgleichswert zurückwirkende rechtliche bzw. tatsächliche Veränderung zu berücksichtigen (im Anschluss an OLG Hamm FamRZ 2012, 551).

3. Unabhängig davon, ob die maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG bei Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung der - weil nach altem Recht übertragen - ausgeglichene Rentenbetrag (so OLG Hamm FamRZ 2012, 551 und OLG Celle, Beschl. v. 4.7.2013 - 17 UF 49/13 - zit. nach juris) oder die nach neuem Recht zu übetragenden Entgeltpunkte (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.9.2013 - 6 UF 177/12 - zit. nach juris, im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des BGH (FamRZ 2012, 192) zu § 18 Abs. 3 VersAusglG) ist, mit der Folge, dass im letztgenannten Fall die absolute Wesentlichkeitsgrenze durch die 120 % des ausgeglichenen Kapitalwertes bestimmt wird, wird demgegenüber bei einer Beamtenversorgung auch nach neuem Recht weiterhin ein Rentenbetrag ausgeglichen. Somit erfolgt die Wesentlichkeitsprüfung hier auf jeden Fall anhand des Retnenbetrags als maßgebliche Bezugsgröße.

 

Verfahrensgang

AG Neuwied (Beschluss vom 18.11.2013; Aktenzeichen 19 F 154/13)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der ... Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Neuwied vom 18.11.2013 (Az.: 19 F 154/13) in Ziff. 1 teilweise abgeändert dahingehend, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr .../01/0) nicht stattfindet.

2. Die gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.200 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 24.10.1975 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 16.3.1994 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 28.10.1994 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dabei durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für die hiesige Antragstellerin zu Lasten der für den hiesigen Antragsgegner bei dem Kreis ... [X] bestehenden Beamtenversorgungsanwartschaften durchgeführt. Hierbei wurde ein Gesamtsaldo aus dem Ehezeitanteil der Beamtenversorgungsanwartschaften des Ehemanns sowie der Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anwartschaften einer Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes gebildet.

Die Antragstellerin hat nunmehr beim Familiengericht eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs beantragt. Das Familiengericht hat aktuelle Versorgungsauskünfte eingeholt und den Versorgungsausgleich sodann im Wege der internen Teilung der Anrechte der Antragstellerin sowie durch externe Teilung der Beamtenversorgung des Antragsgegners durchgeführt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der ... Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse, mit der diese geltend macht, dass ein Ausgleich des bei ihr zugunsten der Antragstellerin bestehenden Anrechts wegen Geringwertigkeit nicht zu erfolgen habe.

Der Senat hat die Beteiligten angehört. Zuvor hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass die Antragstellerin Rentnerin sei. Mit Schriftsatz vom 7.1.2013 bittet die Antragstellerin um Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit.

II. Die gem. §§ 58 ff., 228 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine Einstellung des Verfahrens kommt hingegen nicht in Betracht, da die Antragstellerin ihren Antrag auf Neuberechnung des Versorgungsausgleichs im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr zurücknehmen kann.

1. Die ... Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Erforderlich hierfür ist gem. § 59 FamFG ein unmittelbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition, also in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht.

Ein Versorgungsträger ist dabei grundsätzlich bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdebefugt. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, wenn bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder wenn überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird (vgl. BGH FamRZ 2009, 853 und FamRZ 2008, 678). Nicht erforderlich ist eine bereits feststellbare wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers. Den...

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