Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Kleinkind entspricht ein Umgang mit dem nichtbetreuenden Elternteil an einem Tag pro Woche in der Regel dem Kindeswohl.
2. Auf einen Umgangsantrag hin ist der Umgang grundsätzlich gerichtlich in der Sache zu regeln (oder auszuschließen).
3. Eine bloße Antragsabweisung ist allerdings zulässig, wenn es dem Umgangsantrag am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Umgang bereits im kindeswohldienlichen Umfang gewährt wird bzw. wahrgenommen werden kann.
Normenkette
BGB § 1671 Abs. 1, § 1684
Verfahrensgang
AG Neuwied (Entscheidung vom 12.04.2017; Aktenzeichen 17 F 278/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 12.04.2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 EUR festgesetzt.
4. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Kindesmutter wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die beteiligen Kindeseltern sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten im vorliegenden Verfahren um die elterliche Sorge für das bei der Kindesmutter lebende gemeinsame eheliche Kind ...[A], geb. am ... .2015, sowie um den Umgang des Kindesvater mit diesem.
Die Trennung der vormaligen Eheleute erfolgte wenige Wochen nach der Geburt von ...[A]. Seitdem wird das Kind von seiner Mutter als Hauptbezugsperson betreut. Die Kindesmutter lebt mit einem neuen Lebensgefährten zusammen, in wessen Person der Kindesvater die Ursache für die Trennung sieht.
In einem vorangegangenen Verfahren einigten sich die Kindeseltern Anfang 2016 darauf, ihre Angelegenheiten mit Hilfe der Lebensberatung ...[Z] zu lösen. Infolgedessen fanden zunächst zehn begleitete Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn statt. Anschließend wurde der Kontakt erweitert und unbegleitet durchgeführt im Wochenwechsel Samstag oder Sonntag jeweils von 11 Uhr bis 17 Uhr. Seit einiger Zeit findet der Umgang lediglich noch alle zwei Wochen statt, nämlich dann, wenn die Kindesmutter am Wochenende nicht arbeiten muss. Unter anderem dies nahm der Kindesvater zum Anlass, nunmehr einen Umgang alle 14 Tage von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, während zwei Wochen durchgehend in den Sommerferien und an den sog. hohen Feiertagen abwechselnd jeweils an zwei aufeinander folgenden Tagen zu fordern.
Die Kindesmutter hat den vom Kindesvater beanspruchten Umgang insbesondere im Hinblick auf das Alters des Kindes und den Umstand, dass ...[A] schon jetzt völlig irritiert, aufgeregt und unruhig von dem Umgangskontakten zurückkäme, als nicht kindeswohlgerecht erachtet. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Kindesvater nicht mehr möglich sei.
Das Familiengericht hat der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Regelung von Behördenangelegenheiten für das betroffene Kind zur alleinigen Ausübung übertragen und den Umgangsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass diese Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Der Kindesvater sehe sich als "gehörnter" Ehemann und stelle nur seine gesetzlichen Rechte als Vater in den Vordergrund. Dadurch sowie aufgrund seiner Abneigung gegenüber dem neuen Lebensgefährten der Kindesmutter, zu welchem das Kind zwangsläufig eine Beziehung aufbaue, sei eine konfliktfreie Kommunikation zwischen den Kindeseltern nicht mehr möglich. Das Verhalten des Kindesvaters sei nicht am Wohlergehen des Kindes orientiert und von Kompromissbereitschaft getragen, sondern von seinen tiefen Verletzungen und einem hohen Misstrauen gegenüber der Kindesmutter sowie Verweigerungshaltungen bei in der Vergangenheit für ...[A] zu treffende Entscheidungen geprägt. Obgleich ...[A] noch klein sei, spüre er diesen Elternkonflikt. Selbst die Lebensberatung sei mit ihrem Latein am Ende. Der Umfang des vom Kindesvater begehrten Umgangs entspreche nicht dem Kindeswohl. Erkennbar habe der Kindesvater Probleme, die Bedürfnisse von ...[A] diesbezüglich zu erkennen. Soweit der Umgang demgegenüber momentan lediglich alle zwei Wochen stattfinde, habe der Kindesvater dies selbst verschuldet, indem er trotz erwerbstätigkeitsbedingter Abwesenheit der Kindesmutter eine Übergabe des zweijährigen Kindes durch deren Lebensgefährten ablehne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde, mit welcher er an seinem erstinstanzlichen Begehren festhält. Er macht geltend, dass seine Vorbehalte gegenüber dem neuen Lebensgefährten und Verlobten der Kindesmutter sowie sein Ansinnen, persönliche Begegnungen mit diesem zu vermeiden, angesichts des Umstandes, dass die Kindesmutter wegen dieses Mannes aus der Ehe ausgebrochen sei, nachvollziehbar seien. Überdies bemühe sich die Kindesmutter, diesem Mann die Vaterrolle für ...[A] zuzuweisen und führe durch ihre bisherige Willkür b...