Verfahrensgang
AG Diez (Aktenzeichen 6 F 32/!9) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Diez vom 26.06.2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung im Verfahrenskostenhilfeverfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, das angewiesen wird, Verfahrenskostenhilfe nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu versagen.
Gründe
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde führt zu einem zumindest vorläufigen Erfolg. Das Amtsgericht hätte die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung - Mutwilligkeit - versagen dürfen.
Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist das Verhalten der Antragsgegnerin, sich nicht zur Antragsschrift zu äußern, nicht mutwillig und rechtfertigt mithin nicht die Zurückweisung des Verfahrenskostenantrages.
Dem Amtsgericht ist allerdings zuzugestehen, dass die vom ihm vertretene Rechtsauffassung zum Teil in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird. Die wohl überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretene Rechtsauffassung, der sich der Senat angeschlossen hat, vertritt demgegenüber jedoch die gegenteilige Auffassung (vgl. zum Meinungsstand OLG Hamm, FamRZ 2014, 1475 f; Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl., § 114 ZPO, Rn. 34a, jeweils m.w.N.). Der Senat teilt die vom OLG Hamm vertretene Rechtsauffassung (FamRZ 2014, 1475 f.), dass es im Verfahrenskostenhilfeverfahren ebenso wenig eine verfahrensrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Stellungnahme zu einem aus seiner Sicht unbegründeten Antrag gibt wie im vorgerichtlichen Verfahren. Die Vorschrift des § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnet vielmehr allein aus verfassungsrechtlichen Gründen (Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs) an, dass auch im Verfahrenskostenhilfeverfahren dem Gegner bereits Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Ebenso kann im Verfahrenskostenhilfeverfahren keine Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners ergehen.
Soweit das Gericht in dem angefochtenen Beschluss darauf abstellt, dass andernfalls dem Antragsteller keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden wäre, besteht durchaus die Möglichkeit, die dem Antragsteller bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufzuheben, da dieser das zugrundeliegende Streitverhältnis nicht vollständig und richtig dargelegt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zudem kann der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen Mutwilligkeit bereits deshalb nicht versagt werden, weil der Antragsteller bislang seinen Antrag weder zurückgenommen noch die Sache für erledigt erklärt hat. Daran ändert auch im Beschwerdeverfahren abgegebene Erklärung nichts (mehr).
Da das Amtsgericht die sonstigen Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfebewilligung, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse, noch nicht abschließend geprüft hat - insoweit fehlt es bislang offensichtlich auch noch an der Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur Prüfung der Bedürftigkeit und erneuten Bescheidung des Antrages zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 13552621 |
FamRZ 2019, 1876 |
FuR 2020, 312 |
AGS 2019, 574 |
RVGreport 2020, 79 |
NZFam 2020, 43 |