Leitsatz (amtlich)

1. Eine den im Namen des Kindes gestellten Antrag eines nicht zur (Allein-)Vertretung berechtigten Elternteils in der Sache abweisende Entscheidung des Familiengerichts ist auf das hiergegen durch den weiterhin nicht zur (Allein-)Vertretung berechtigten Elternteil im Namen des Kindes eingelegte Rechtsmittel aufzuheben, denn das Rechtsmittel ist in diesem Fall zulässig. Es führt allerdings lediglich dazu, dass der Antrag als unzulässig - statt wie in der angefochtenen Entscheidung erfolgt als unbegründet - abgewiesen wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt dabei regelmäßig der nicht zur (Allein-)Vertretung berechtigte Elternteil.

2. Bei der Einbenennung handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens.

 

Normenkette

FamFG § 9 Abs. 2, 5, § 60; ZPO § 56; BGB § 1618 S. 4, § 1687 Abs. 1 S. 1 bis 3

 

Verfahrensgang

AG Mayen (Beschluss vom 12.12.2016; Aktenzeichen 8a F 99/16)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Mayen vom 12.12.2016, Aktenzeichen 8a F 99/16, aufgehoben und der Antrag als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.

3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Mutter des betroffenen Kindes hat in der Annahme, dass sie insoweit alleine zur gesetzlichen Vertretung des Kindes befugt sei, nach § 1618 Satz 4 BGB die Ersetzung der Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters zur Einbenennung beantragt. Das Kind soll den Familiennamen des neuen Ehemannes der Mutter erhalten.

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Mutter als Antragstellerin geführt und den Antrag als unbegründet abgelehnt, da nach den durchgeführten Ermittlungen nicht erkennbar sei, dass die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich sei.

Der Antragsgegner hatte bereits erstinstanzlich mit Schriftsätzen vom 26.08.2016 und vom 15.12.2016 darauf hingewiesen, dass die Mutter hier wegen der bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge nicht berechtigt sei, das Kind bei der Antragstellung alleine gesetzlich zu vertreten.

Die Beschwerde wurde wiederum ausdrücklich durch das betroffene Kind, gesetzlich vertreten durch die Mutter, eingelegt. Der Antragsgegner hat erneut die Vertretungsbefugnis gerügt.

Der Senat hat mit Hinweisverfügung vom 07.02.2017 ebenfalls darauf hingewiesen, dass das betroffene Kind selbst nach § 60 FamFG noch keine Anträge stellen kann und dass die Mutter das Kind hier wegen § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht alleine vertreten kann.

II. Auf die nach § 58 FamFG statthafte Beschwerde war der angefochtene Beschluss des AG - Familiengerichts - Mayen vom 12.12.2016, Aktenzeichen 8a F 99/16, aufzuheben und der Antrag als unzulässig abzuweisen, denn es fehlt bereits an einer wirksamen Stellvertretung des antragstellenden Kindes und damit an einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung.

1. Abgesehen von der Vertretungsbefugnis für das antragstellende Kind ist die eingelegte Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig. Insbesondere wahrt die am 11.01.2017 eingelegte und am 13.01.2017 begründete Beschwerde die Frist nach § 61 Abs. 1 FamFG.

2. Da das betroffene Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf es nach § 60 Satz 3 FamFG für die Ausübung des Beschwerderechtes der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters. Entsprechendes gilt nach § 9 Abs. 2 FamFG für die Vornahme sämtlicher Verfahrenshandlungen. Bei der Frage der wirksamen Stellvertretung des antragstellenden Kindes handelt es sich um eine nach § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung (Musielak/Voit-Weth ZPO 13. Aufl. 2016 § 56 Rn. 7 und Zöller-Vollkommer ZPO 31. Aufl. 2016 § 56 Rn. 2 m. w. Nw.).

Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, über die bei gemeinsamer Sorge - in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens nach § 1687 BGB - von den sorgeberechtigten Eltern grundsätzlich nur gemeinsam entschieden werden kann (vgl. BGH FamRZ 2017, 119 Rn. 8; OLG Brandenburg StAZ 2016, 111; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1723; Palandt/Götz BGB 76. Aufl. § 1628 Rn. 7 m.w.N.). Damit setzt auch die Einlegung der Beschwerde gegen die die Einbenennung versagende Entscheidung des AG für das betroffene Kind grundsätzlich ein gemeinsames Vorgehen beider Elternteile voraus.

Damit wäre die eingelegte Beschwerde an sich bereits unzulässig, da es an der Vertretungsbefugnis der Mutter für das betroffene Kind fehlt.

3. Jedoch haben Reichsgericht (vgl. RGZ 86, 340 (342)) und Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 40, 197 (198)) eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Prozesshandlungsvoraussetzung zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erfüllt sein muss, zugelassen, wenn die gesetzliche Vertretung schon in der Vorinstanz im Streit stand.

Würde nämlich beim Streit über die gesetzliche Vertretung für die betroffene Partei das Rechtsmittel allein deshal...

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