rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmerzensgeldbemessung. Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozeßkostenhilfe. Schmerzensgeld bei sexuellem Kindesmißbrauch
Leitsatz (amtlich)
Mißbraucht ein Mann ein Kind (Jungen) über einen längeren Zeitraum wiederholt sexuell, so daß es hernach bei dem Kind zu massiven Verhaltensauffälligkeiten kommt, so ist ein Schmerzensgeld von 20.000 DM angemessen
Normenkette
BGB § 847
Beteiligte
Verfahrensgang
LG Koblenz (Gerichtsbescheid vom 13.02.1998; Aktenzeichen 3 O 222/97) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsteilers wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Februar 1998 teilweise geändert:
Dem Antragsteller wird für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes von 20.000,00 DM Prozeßkostenhilfe uneingeschränkt bewilligt und Rechtsanwalt T zur Vertretung beigeordnet.
Der weitergreifende Prozeßkostenhilfeantrag wird abgelehnt.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Landgericht hat der vom Antragsteller beabsichtigten Schmerzensgeldklage nur wegen eines Teilbetrages von 12.000,00 DM eine Erfolgsaussicht beigemessen und den weitergreifenden PKH-Antrag abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg. Dem Antragsteller mußte Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes von 20.000,00 DM bewilligt werden.
Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Urteil der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Juni 1997 hat der Anspruchsgegner den Antragsteller über einen längeren Zeitraum wiederholt in massiver Weise sexuell mißbraucht. Die Straftaten des Anspruchsgegners haben nach dem Vorbringen des Antragstellers zu massiven Verhaltensauffälligkeiten des Kindes geführt. Dem Senat – zugleich Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts – ist aus zahlreichen Gutachten bekannt, daß derartige Traumatisierungen im Kindesalter weitreichende und u.U. lebenslänglich nicht mehr zu beseitigende Folgen haben können. Sofern die behaupteten Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers auf die Straftaten des Anspruchsgegners zurückgehen, erscheint dem Senat daher ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 DM nicht übersetzt.
Ob letztlich statt des begehrten Betrages wegen des gegenwärtigen Zustandes ein geringeres Schmerzensgeld zuerkannt werden muß und daneben wegen des denkbaren materiellen und immateriellen Zukunftsschadens ein Feststellungsantrag in Betracht kommt, steht angesichts der bisher angekündigten Anträge im vorliegenden PKH-Beschwerdeverfahren nicht zur Entscheidung an.
Trotz der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde hat der Senat bestimmt, daß eine Gerichtsgebühr für den erfolglosen Teil der Beschwerde nicht zu erheben ist (Nr. 1905 KV am Ende). Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat ihre Rechtsgrundlage in § 127 Abs. 4 ZPO.
Unterschriften
Bischof, Kaltenbach, Weller
Fundstellen
Haufe-Index 537689 |
NJW 1999, 1640 |
FamRZ 1999, 1064 |
JurBüro 1999, 388 |
ZAP 1999, 51 |
VersR 1999, 728 |
OLGR-KSZ 1999, 106 |