Leitsatz (amtlich)

1. Eine Schiedsklausel kann jedenfalls dann wirksam in einen Bauvertrag einbezogen werden, wenn sie für beide Parteien den Rechtsweg zur staatlichen Gerichtsbarkeit derogiert und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien umfassend dem Schiedsgericht zuweist (Abgrenzung zu BGHZ 115, 324 = NJW 1992, 575).

2. Die beklagte Partei darf sich im Verfahren vor dem staatlichen Gericht auf eine "prozessuale Verteidigung" beschränken; zur "sachlichen Verteidigung" ist sie hier grundsätzlich nicht gehalten. Der Einrede des Schiedsvertrages kann insofern nicht der Einwand der Arglist (§ 242 BGB) entgegengehalten werden.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 305c, 307, 310 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1031 Abs. 1, 3, § 1032 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 4 O 326/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.5.2010.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg; die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin wurde von der Beklagten mit der Heizungs- und Sanitärinstallation in einem Bauvorhaben in T. beauftragt (VOB/B-Bauvertrag vom 7./11.8.2008; Anlage A 1 - Bl. 13 ff. GA); mit der vorliegenden Klage verfolgt sie den - nach Grund und Höhe bislang unbeanstandet gebliebenen - Werklohn i.H.v. 7.870,06 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat - unter Berufung auf ihre als "Besondere Vertragsbedingung" im Bauvertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 30 GA) - im Rechtsstreit die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben; unter Nr. 18 der betreffenden AGB heißt es:

"Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien [...] entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtsweges nach den Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO. Die jeweils Klagende hat die Kostenvorschüsse für das aus zwei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht zu zahlen, die nach der Kostenentscheidung auszugleichen sind. [...]"

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Der Senat wird sich dem angefochtenen Urteil in Ergebnis und tragender Begründung anschließen.

Die von der Beklagten ausdrücklich erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung greift durch, so dass die bei der staatlichen (Zivil-)Gerichtsbarkeit anhängig gemachte Klage durch Prozessurteil abzuweisen ist (§ 1032 Abs. 1 ZPO).

a) Die Schiedsklausel ist wirksam in den streitgegenständlichen Bauvertrag einbezogen worden (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1031 Abs. 1 und 3 ZPO).

Die Parteien sind Unternehmer i.S.d. § 14 BGB; die Vertragsurkunde nimmt - gesondert herausgestellt - auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und damit auch auf die dort aufgenommene Schiedsklausel (Nr. 18) Bezug. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schiedsvereinbarung stellt als solche keine überraschende (§ 305c BGB) oder unangemessene (§ 307 BGB) Benachteiligung des Vertragspartners dar; insbesondere muss auch kein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders vorliegen (BGHZ 162, 9 = NJW 2005, 1125 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 307 Rz. 143; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 1031 Rz. 32).

Das von der Berufung herausgestellte höchstrichterliche Erkenntnis (BGHZ 115, 324 = NJW 1992, 575) ist nicht einschlägig. Dort hatte die Schiedsklausel allein dem Verwender das Recht zugebilligt, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtweges ein Schiedsgericht anzurufen. Bei dieser - besonderen - Sachlage hat der BGH im Wege einer Gesamtbetrachtung, im Besonderen Blick auf das im Übrigen in wesentlichen Punkten missbilligte Klauselwerk, die "dringende Gefahr" einer nicht hinreichend (rechts-)kundigen Besetzung des Schiedsgerichts zu Lasten des Vertragspartners erkannt (krit. Geimer, a.a.O., Rz. 33). So liegt der Fall hier indessen nicht. Die vorliegende Schiedsklausel derogiert für beide Parteien den Rechtsweg zur staatlichen Gerichtsbarkeit und weist Rechtsstreitigkeiten zwischen den Bauvertragsparteien umfassend dem Schiedsgericht zu; die unabhängige und unparteiische Besetzung des Schiedsgerichts (gegebenenfalls auch dessen staatliche Überprüfung) ist durch die in der Schiedsklausel ausdrücklich angezogene gesetzliche Regelung (§§ 1034 ff. ZPO) gewährleistet (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1466 f.).

Einer Auseinandersetzung mit den von der Berufung im Einzelnen angesprochenen weiteren Klauseln bedarf es nach allem nicht; das Schiedsgericht entscheidet entsprechend der Parteivereinbarung im Rahmen des ihm angefallenen Streitgegenstandes umfassend - auch - über die Wirksamkeit des Hauptvertrages (Geimer, a.a.O., § 1029 Rz. 91). Es sei allerdings darauf aufmerksam gemacht, dass die Klägerin selbst die Verjährungsfrist nach BGB-Gewährleistungsrecht...

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