Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 26. November 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Trier zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Polizeipräsidium R. hat mit Bußgeldbescheid vom 9. Juli 2013 gegen den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft ein Bußgeld von 500,- Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet (Bl. 15 d.A.). Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch hat der Betroffene in der Folge auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Er will in erster Linie vom Fahrverbot verschont werden.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht Trier - in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft - gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehungsweise der im Bußgeldbescheid bezeichneten Ordnungswidrigkeit die Geldbuße auf 800,- Euro erhöht. Nach den - infolge der wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft erwachsenen - Feststellungen zur Tat befuhr der Betroffene am 30. Mai 2013 (Fronleichnam) mit seinem Pkw die H._Sraße in T. mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l. Von der Anordnung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen; ein solches werde, so die Auffassung des Amtsgerichts, die sofortige Kündigung des Betroffenen als Berufskraftfahrer bei der Firma W. nach sich ziehen. Zur Begründung bezieht sich das Amtsgericht auf eine Bescheinigung der Firma W. aus I., der es aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich sein soll, dem Betroffenen innerhalb einer Frist von vier Monaten (§ 25 Abs. 2a StVG) vier Wochen Urlaub zu bewilligen. Das mit Gründen versehene Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Trier am 17. Dezember 2013 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 4. Dezember 2013 eingelegte und am 23. Dezember 2013 näher begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und ist der Auffassung, die Feststellungen des Amtsgerichts seien nicht ausreichend, um ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot zu rechtfertigen.

II.

Die nach § 79 Abs. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie ist auch wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG iVm § 344 Abs. 1 StPO).

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde einen zumindest vorläufigen Erfolg. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil tragen ein Absehen vom gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbot nicht. Das Urteil verletzt insoweit § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG iVm § 4 Abs. 3 BKatV.

1.

Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 S. 2 StVG). § 4 Abs. 3 BKatV bestimmt, dass die Dauer des Fahrverbots in der Regel den Vorschriften der BKatV zu entnehmen ist. Für die Fälle des § 24a Abs. 1 StVG sieht Nr. 241 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV ein Fahrverbot von 1 Monat vor.

Ist der Tatbestand eines Regelfalles nach § 4 Abs. 1 bis 3 BKatV erfüllt, so wird hierdurch die Erforderlichkeit des Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen indiziert (OLG Hamburg 2 SsBs 82/11 v. 15.11.2012 - Blutalkohol 50, 89, zit. n. juris Rn. 14). Von der Anordnung des gesetzlich vorgesehenen Regelfahrverbots darf das Gericht nur in besonderen Ausnahmefällen absehen. Das ist der Fall, wenn die Tatumstände so sehr aus dem Rahmen der üblichen Begehungsweise fallen, dass die Vorschriften über das Regelfahrverbot offensichtlich darauf nicht zugeschnitten sind, oder wenn die Anordnung des Fahrverbotes eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten würde (OLG Hamm 3 Ss OWi 183/03 v. 1.4.2003 - Blutalkohol 41, 177, zit. n. juris Rn. 25). Dabei besteht der Unterschied zwischen dem Regelfahrverbot in den Anwendungsfällen des § 24a StVG iVm § 4 Abs. 3 BKatV einerseits und des § 24 StVG iVm mit § 4 Abs. 1 und 2 BKatV andererseits darin, dass in den Fällen des § 24a StVG nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere oder innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen, während in den Fällen des § 24 StVG iVm § 4 Abs. 1 und 2 BKatV möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreichen können, um eine Ausnahme zu begründen (vgl. BGH 4 StR 366/91 v. 28.11.1991 - BGHSt 38, 125, zit. n. juris Rn. 29; OLG Hamburg aaO). Im Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften kommt dies darin zum Ausdruck, dass bei den Katalogtaten nach § 4 Abs. 1 und 2 BKatV das Fahrverbot in der Regel in Betracht kommt, während bei Ordnungswidri...

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