Leitsatz (amtlich)

Für die Prüfung der Geringwertigkeit ist der Ausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten maßgeblich (Anschluss an OLG Koblenz [11. ZivS.] Beschluss vom 25.09.2017, Az. 11 UF 443/17, n.v.).

 

Normenkette

VersAusglG § 18

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Simmern/Hunsrück vom 22.08.2018 bleibt es hinsichtlich des bei ihr für die Antragstellerin bestehenden Versorgungsanrechts dabei, dass ein Ausgleich dieses Anrechts nicht stattfindet.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet.3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.335 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am ...12.2005 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde auf am 10.11.2017 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Simmern/Hunsrück vom 28.08.2018 geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurde dabei u.a. angeordnet, dass ein Ausgleich der Versorgung der Antragstellerin bei der G. Lebensversicherung AG nicht stattfindet. Begründet hat das Familiengericht diese Entscheidung damit, dass der Ausgleichswert dieses Anrechts mit einem Kapitalbetrag von 65,57 EUR geringwertig im Sinne von § 18 VersAusglG sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG. Sie macht geltend, dass das bei ihr bestehende Versorgungsanrecht gemäß ihrer dem Familiengericht übermittelten Auskunft vom 07.12.2017 einen Ausgleichswert von 65,57 EUR für das klassisch angelegte Kapital und zudem in Höhe von weiteren 415,73 EUR für das in Fondsvermögen investierte Kapital habe. Letzteres unterliege zudem Kursschwankungen. Zwar habe damit gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG weiterhin keine Teilung zu erfolgen. Jedoch müsste das gesamte Anrecht in zutreffender Höhe in der Versorgungsausgleichsentscheidung Berücksichtigung finden.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ist der Ansicht, dass eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung nicht erforderlich sei, stellt eine solche jedoch in das Ermessen des Gerichts.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis und die G. Lebensversicherung AG ist als Versorgungsträger auch beschwert, weil die Entscheidung zu dem bei ihr bestehenden Versorgungsanrecht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung.

Das Familiengericht hat bei seiner Ermessensentscheidung, den Versorgungsausgleich gemäß § 18 VersAusglG in Bezug auf das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht nicht stattfinden zu lassen, lediglich den Ausgleichswert von 65,57 EUR (nach Abzug der Teilungskosten von 150 EUR je Ehepartner) für das klassisch angelegte Kapital berücksichtigt, nicht aber jenen über weiter 415,73 EUR für das in Fondsvermögen investierte Kapital. Damit hat es die Ermessensentscheidung nach § 18 VersAusglG auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage getroffen.

Aufgrund der Beschwerde der G. Lebensversicherung AG hat der Senat somit die gemäß § 18 VersAusglG erforderliche Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der vollständigen Tatsachengrundlage, mithin des gesamten Ausgleichswerts, neu vorzunehmen. Diese führt dazu, dass der Ausgleich dennoch im Ergebnis nicht stattzufinden hat. Denn der Gesamtausgleichswert vor Abzug der Teilungskosten (vgl. OLG Koblenz [11. ZivS.] Beschluss vom 25.09.2017, Az. 11 UF 443/17, n.v.) liegt mit 631,30 EUR (65,57 EUR + 150,00 EUR + 415,73 EUR) immer noch deutlich unter der Geringwertigkeitsgrenze, welche sich bei Ende der Ehezeit auf 3.570 EUR belief. Erhebliche Gründe, den Ausgleich dennoch vorzunehmen, bestehen nicht. Aufgrund des deutlichen Unterschreitens der Geringwertigkeitsgrenze war vorliegend auch trotz der Kursschwankungen von Fondsanrechten keine aktualisierte Auskunft durch den Senat einzuholen.

Nach alledem führt die Beschwerde letztlich zu keiner, von der angefochtenen Entscheidung abweichenden Erkenntnis.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 FamFG (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. 2017 § 150 FamFG Rn. 4 a.E.). Nachdem ein Versorgungsträger ein Rechtsmittel schon allein deshalb einlegen kann, um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Entscheidung über das bei ihm bestehenden Anrecht zu erreichen, waren die Kosten der Beschwerde hier nicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, obwohl ihr Rechtsmittel im Ergebnis zu keiner abweichenden Tenorierung geführt hat.

Der Verfahrenswert ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 S.1 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12471827

FamRZ 2019, 962

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